Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden

LG Aachen – Az.: 11 O 103/17 – Urteil vom 14.12.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 10.01.2017 auf der Landstraße in V zwischen dem von der Beklagten zu 1 gesteuerten und in diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Seat (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug) und dem von dem Zeugen I gesteuerten Audi A6 3.0 TDI quattro S tronic (im Folgenden: Klägerfahrzeug) ereignete. In der das Klägerfahrzeug betreffenden Rechnung der K, adressiert an den Kläger, heißt es u.a. „gemäß unseren Lieferbedingungen erhielten Sie folgendes Gebrauchtfahrzeug: A6 (…) Fahrz. m. Vorschaden (…)“ (Bl. 80 dA); das Fahrzeug war seit dem 03.11.2016 auf den Kläger, der seinerseits eine Kfz-Werkstatt betreibt, zugelassen; es wurde am 07.12.2016 durch den Anhänger eines Sattelschleppers bei dessen Versuch beschädigt, auf ein Firmengelände einzubiegen. Die diesbezüglichen Reparaturkosten schätzte die Dekra auf zumindest 7134,62 EUR netto. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 12.12.2016 (Bl. 45 ff dA) verwiesen.

Der Fahrer des Klägerfahrzeuges befuhr die Landstraße L164 gegen 20:55 Uhr aus Richtung H3 kommend in Richtung C und bog an der Kreuzung der S- Straße/G-Straße bei Grünlicht anzeigende Ampelanlage nach links in Richtung C ab. Die Beklagte zu 1 befuhr mit dem Beklagtenfahrzeug zu dieser Zeit die S- Straße aus Richtung C1 und bog ihrerseits an der besagten Kreuzung nach rechts auf die Landstraße in Richtung C ab. Sie missachtete das Vorfahrtsrecht des Audi. In der Folge kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei der Audi auf der rechten Seite beschädigt wurde. Der Kläger ließ den Audi durch die DEKRA bezüglich dieses Unfallereignisses wiederum begutachten, die die Reparaturkosten auf 5906,34 Euro netto bei einer Wertminderung von 700 Euro schätzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 15.01.2017 (Anlage zur Klageschrift, Bl. dA). Hierfür stellte die DEKRA dem Kläger 708,92 Euro in Rechnung. Der Kläger ließ den Audi am 22.03.2017 durch den Sachverständigen X nachbesichtigen, der zu der Einschätzung gelangte, dass die rechte Fahrzeugseite ordnungsgemäß repariert und eine Erneuerung der Achsteile an der hinteren rechten Fahrwerkseite erfolgt seien.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.1.2017 ließ der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 6632,34 Euro unter Fristsetzung bis zum 07.02.2017 auffordern. Zahlungen erfolgten nicht.

Im Auftrag des Klägers fertigte der DEKRA-Sachverständige X eine ergänzende Stellungnahme (Bl. 82 ff dA), auf die verwiesen wird. Hierfür wurden dem Kläger 426,47 Euro in Rechnung gestellt (Bl. 86 d A).

Mit der vorliegenden, am 10.03.2017 beim Landgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Schadenersatz weiter. Nachdem der Kläger zunächst die Beklagten zu 1 und zu 2 gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 6631,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2017 sowie Freistellung von Sachverständigenkosten i.H.v. 708,92 EUR und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 729,23 EUR in Anspruch genommen hatte, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Landgericht eingegangen am 31.05.2017 (Bl. 23 der Akte) gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen und gegen die Beklagte zu 3 erweitert.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Klägerfahrzeuges, welches er im Oktober 2016 bei der K zum Preis von einen 31.884,72 EUR erworben habe; die Übergabe sei am 12.10.2016 erfolgt. Sämtliche Schäden an dem Audi seien auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen. Insbesondere seien unfallbedingt die Spurstangen hinten rechts, der Achslenker hinten rechts sowie der Querlenker hinten rechts beschädigt und die Hinterachsgeometrie rechts verschoben worden. Ein Zusammenhang zu dem Vorschaden aus Dezember 2016 bestehe nicht. Zur Reparatur der Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis sei ein Betrag von 5906,34 EUR netto angemessen, ortsüblich und erforderlich. Die Wertminderung sei im Dekra-Gutachten zutreffend mit 700 EUR beziffert. Eine Überlagerung der Vorschädigungen und der Neuschäden sei vorliegend aufgrund der unterschiedlichen Schadenszonen am Fahrzeug ausgeschlossen. Das Fahrzeug sei zwischenzeitlich hinsichtlich beider Schäden vollständig und nach den Vorgaben des Sachverständigen in seiner Werkstatt repariert. Da er aus anderen Aufträgen zurückgebliebene Teile verwendet habe, fehle es an Belegen. Dies sei im Zuge der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen X festgestellt worden. Beim Ankauf des Audi habe ein Vorschaden im Bereich der Türkante der Fahrertüre, des Stoßfängers vorne links und der Stoßfängerabdeckung hinten gehandelt. Diese seien im Juli 2016 repariert worden. Er ist der Ansicht, UPE-Aufschläge seien dann erstattungsfähig, wenn ein von ihm bestellter Sachverständiger diese als auf dem lokalen Markt üblich ansehe (vgl. Bl. 78 dA).

Er beantragt nunmehr, die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn 6631,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.02.2017 zu zahlen;

2. ihn von der Forderung der Dekra i.H.v. 708,92 EUR freizustellen;

3. ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 729,23 EUR freizustellen;

4. in von der Kostenforderung der DEKRA in Höhe von 426,47 Euro freizustellen.

Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass Beklagtenfahrzeug lasse keinerlei auf einen intensiven Kontakt mit dem Hinterrad des Klägerfahrzeugs schließende Schäden erkennen. Es fehle an der vollständigen Schadenskompatibilität. Aus dem DEKRA-Gutachten vom 15.01.2017 ergäben sich Restunfallspuren aus dem früheren Ereignis. Im Übrigen seien die in Ansatz gebrachten Reparaturkosten übersetzt, so sei für das Neulackieren der hinteren rechten Tür ein Arbeitswert von 13 anzusetzen, was zu einem Abschlag von 41,85 EUR bei den Lackierkosten sowie einem Abschlag von 20,92 EUR bei dem Lackiermaterial führe. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien UPE-Aufschläge von 19 %, woraus ein Abzug von 202,83 EUR resultiere. Zudem seien etwaige Reparaturkosten angesichts der Eigenreparatur des Klägers um den Gewinnanteil von 20 % zu kürzen. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen X sei unbrauchbar.

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Schäden aus dem Unfallereignis vom 07.12.2016 Sach- und fachgerecht repariert worden seien.

Sie sind der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Zudem sei das Gutachten der DEKRA vom 15.01.2017 für die vorliegende Schadensregulierung aufgrund der bestehenden Vorschädigung Problematik unbrauchbar, was zulasten des Klägers gehe. Mangels konkret nachgewiesene Reparaturkosten bestehe auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch gehört; insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 (Bl. 117 der Akte).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere das angerufene Gericht sachlich gemäß §§ 23,71 GVG sowie örtlich gemäß § 20 StVG zuständig.

II.

Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ein Abbruch auf Zahlung von Schadenersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7, 17,18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Der Kläger ist bereits beweisfällig für seine Behauptung geblieben, er habe durch Übergabe und Übereignung am 12.10.2016 Eigentum an dem Klägerfahrzeug erworben. Wenn auch vorliegend in der Gesamtschau angesichts der Zulassungsunterlagen und der Rechnung einiges für die Eigentümerstellung des Klägers streitet, vermochte er den ihm obliegenden Beweis letztlich nicht zu führen. Zu Recht hat die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die vorgelegte Rechnung an sich kein geeigneter Beweis der Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges darstelle. Der hierzu benannte Zeuge war nicht zu vernehmen, da der Kläger den unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis angeforderten Auslagenvorschuss nicht binnen der mit der Verfügung vom 14.08.2017 gesetzten Frist eingezahlt hat. Auch darüber hinaus erfolgte die Einzahlung nicht mehr so rechtzeitig vor dem Termin, dass eine Ladung des Zeugen hätte veranlasst werden können. Vielmehr war der Zahlungseingang erst auf dem 02.10.2017 festzustellen, mithin drei Tage vor dem Termin am 05.10.2017, was schon angesichts der zu berücksichtigenden Bearbeitungsdauer nicht mehr als zu einer Ladung des Zeugen ausreichend angesehen werden kann. Die entsprechende Einzahlungsanzeige ging beim Landgericht zudem dann erst nach dem Termin, nämlich am 13.10.2017 (vgl. Bl. III dA), ein. Dies geht zu Lasten des Klägers, der die gesetzte Ausschlussfrist ungenutzt verstreichen ließ und auch nach veranlasster Einzahlung des Kostenvorschusses keine gesonderte Anzeige hierüber zur Prozessakte reichte, was angesichts der Nähe zum Termin durchaus als tunlich hätte erachtet werden können. So war auch eine kurzfristige Ladung des Zeugen etwa per Fax oder Telefon nicht mehr möglich.

Ungeachtet dessen mangelt es der Klage an der erforderlichen Erfolgsgeeignetheit. Denn es fehlt an der erforderlichen Abgrenzung der geltend gemachten Schäden zu etwaigen Vorschäden des Klägerfahrzeuges.

Der Kläger ist im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall darlegungs- und beweisbelastet für die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens. Wie bereits im Beschluss vom 14.08.2017 (Bl. 88 dA) dem Klägervertreter am gleichen Tage zugestellt, ausgeführt, muss der Geschädigte, vorliegend also der Kläger, bei unstreitig bestehenden Vorschäden und strittiger unfallbedingter Kausalität der geltend gemachte Schäden ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren, und im Einzelnen zur Art der Vorschäden und den konkret durchgeführten Reparaturarbeiten vortragen. Demgemäß ist es Sache des Klägers, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, in welchem konkreten Zustand sich der Audi vor dem streitgegenständlichen Unfall befunden hat (so auch OLG Frankfurt vom 06.11.2006, Az. 12 U 37/06 – zitiert nach juris). Auf diese Problematik hatte auch die Beklagtenseite Schriftsatz vom 22.09.2017 (Bl. 106 f dA) ausdrücklich und unter Benennung einschlägiger Rechtsprechung hingewiesen. Insbesondere hat die Beklagtenseite detailliert ausgeführt, dass es an einem Nachweis der Reparatur des beim Kauf vorhandenen Vorschadens sowie des Schadens aus dem Vorunfallereignis aus Dezember 2016 fehle. Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 21.09.2017 (Bl. 110 dA), eingegangen beim Landgericht am 27.09.2017 und damit nur knapp eine Woche vor dem Termin am 05.10.2017, lediglich Vermessungsprotokolle datierend auf den 15.12.2016 und auf den 25.01.2017 zur Akte gereicht. Dies genügt den Substantiierungsanforderungen, wie sie auch im Hinweisbeschluss vom 14.08.2017 dargestellt sind, gerade nicht. So fehlte es nach wie vor an weiterem Tatsachenvortrag, sei es zum Umfang der Vorschäden, insbesondere auch betreffend des bei Erwerb vorbestehenden Schadens, und zu den einzelnen Reparaturmaßnahmen. Mit weiterem am 28.09.2017 per Fax übermitteltem Schriftsatz (Bl. 113 dA) hat der Kläger sodann die nach wie vor nicht näher substantiierte Behauptung der Reparaturarbeiten in Eigenleistung unter Beweis gestellt durch Vernehmung seines Mitarbeiters F. Vortrag dazu, welche Arbeiten im Einzelnen vorgenommen und wann diese ausgeführt worden sind, erfolgte indes auch hier nicht. Erstmals hat der Kläger sodann in diesem Schriftsatz auch zu den Vorschäden bei Erwerb vorgetragen und den Vortrag zu deren Reparatur unter Vorlage von Unterlagen vertieft. Soweit sein Vorbringen in der Sache im Schriftsatz vom 28.09.2017 den Substantiierungsanforderungen genügte, vermag es der Klage indes dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es ist verspätet erfolgt. Der Schriftsatz ging beim Landgericht am 28.09.2017 und damit genau eine Woche vor dem Termin ein. Die Gegenseite hat ihn vor dem Termin gar nicht erhalten, sodass die Anforderungen des § 132 ZPO nicht gewahrt sind. Gründe dafür, dass dieser Vortrag derart spät erfolgt ist und insbesondere weitere prozessleitende Maßnahmen demgemäß nicht mehr möglich waren, vermochte die Klägerseite nicht vorzubringen.

Sind aber nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen, ist, sofern der Geschädigte keinen substantiierten Vortrag zu den Vorschäden leistet, auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, weil sich aufgrund des Vorschadens nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden aus dem früheren Ereignis resultieren (vgl. OLG Frankfurt aaO; LG Essen vom 05.06.2012, Az. 8 O 133/11 – zitiert nach juris). Demgemäß fällt die Klage der Abweisung anheim.

Mangels Bestehen der geltend gemachten Haftung dem Grunde nach bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Schadenspositionen im Einzelnen sowie den darüber hinaus verfolgten Nebenforderungen; diese teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und, soweit der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat, aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Gründe im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 2. Hs. ZPO, die zu einer Auferlegung der Kosten auf die Gegenseite führen könnten, liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 7340,26 EUR, § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!