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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung bei Wirbelsäulenverletzungen

OLG Hamm – Az.: I-7 U 4/18 – Beschluss vom 15.03.2018

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz immaterieller und materieller Schäden sowie Feststellung einer Ersatzpflicht mit Blick auf Zukunftsschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf der X in E am 30.11.2015, bei dem die Beklagte zu 1) auf den Pkw der Klägerin auffuhr. Dass die Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach vollständig haften, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Beklagte zu 2) hat während des erstinstanzlichen Verfahrens Zahlungen auf die geltend gemachten materiellen Schäden erbracht, worauf die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Sie hat zudem einen Betrag von 400,00 EUR – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin gezahlt.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldbemessung bei Wirbelsäulenverletzungen
(Symbolfoto: Sergey Granev/Shutterstock.com)

Mit angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht E dem Ersatzbegehren mit Blick auf die materiellen Schäden, soweit diese nicht von der Erledigungserklärung erfasst waren, weitestgehend entsprochen. Lediglich mit Blick auf die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat es eine Kürzung vorgenommen, mit der Begründung, dass lediglich eine 1,3-fache, nicht aber die vorliegend klägerseits in Ansatz gebrachte 1,5-fache Gebühr zu ersetzen sei. Als Schmerzensgeld hat das Landgericht der Klägerin einen Betrag von 3.500,00 EUR abzüglich der gezahlten 400,00 EUR zugesprochen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass die bei der Kollision auf den Körper der Klägerin einwirkenden Kräfte vergleichsweise gering gewesen und für die bei der Klägerin durch den Unfall verursachten Beschwerden bestehende degenerative Vorschäden mitursächlich gewesen seien. Die Beeinträchtigungen seien lediglich hinsichtlich eines zeitlich begrenzten Zeitraums von allenfalls neun Monaten den Beklagten zuzurechnen. Im Feststellungsantrag hat das Landgericht die Klage gestützt auf das eingeholte Gutachten des T mit der Begründung abgewiesen, dass künftige nicht voraussehbare und nicht bereits in die Schadensersatzberechnung eingeflossene Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien.

Mit der Berufung, mit der die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, greift sie dieses insoweit an, als der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag hinter dem Betrag von 8.000,00 EUR zurückbleibt; sie verfolgt zudem ihren Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Umfang ihres erstinstanzlichen Antrags sowie ihren Feststellungsantrag weiter. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die tatsächlichen durch den Unfall bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei nicht hinreichend in die Wertung eingeflossen, dass die bestehende Vorschädigung bis zum Unfall keinerlei Beschwerden verursacht habe. Das Landgericht, welches sich nach den Ausführungen im Urteil bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an anderen Urteilen habe orientieren wollen, habe es zudem versäumt, Vergleichsurteile konkret zu benennen. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass Beeinträchtigungen der Klägerin nicht mehr auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien, was insbesondere für die Beschwerden im Brustbereich gelte, sei dies nahezu willkürlich. Schmerzensgelderhöhend hätte zudem das verzögernde Regulierungsverhalten der Beklagten berücksichtigt werden müssen. Mit Blick auf den Feststellungantrag habe das Landgericht das Gutachten falsch zitiert; dieses weise mit Blick auf die angenommene Dauer von unfallbedingten Beschwerden zudem Widersprüche auf. Als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr sei eine 1,5-fache Gebühr ersatzfähig, wobei die Klägerin insoweit auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nimmt.

II.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere – der Klägerin günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis richtig.

1.

Die Annahme des Landgerichts, der Klägerin stehe aufgrund des Verkehrsunfallereignisses ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 3.500,00 EUR gemäß §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG i. V. m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, von dem die bereits geleisteten 400,00 EUR in Abzug zu bringen seien, ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.

a)

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie zwar für vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es demnach nicht dabei belassen, zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urt. v. 28.03.2006, Az. VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589, 1592 unter Tz. 30).

b)

Die durch das Landgericht vorgenommene Schmerzensgeldbemessung weist keine Rechtsfehler auf und ist auch im Übrigen überzeugend.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme anzunehmenden Verletzungen der Klägerin – namentlich ein Haarriss am siebten Halswirbelkörper, eine Knochenquetschung, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Zerrung der Lendenwirbelsäule -, wobei insbesondere auch Ausmaß, Dauer und die konkreten Folgen für das Leben der Klägerin zu berücksichtigen sind.

Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender und zudem überzeugender Weise getan.

aa)

Zunächst hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Berufung die bei der Klägerin bestehenden Vorschädigungen der Halswirbelsäule in zutreffender Weise bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

Insoweit trifft es nicht zu, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die bei der Klägerin bestehende Vorschädigung der Halswirbelsäule keinerlei Beschwerden verursacht habe und die Klägerin deshalb auch nie in Behandlung gewesen sei. Vielmehr hat das Landgericht explizit in seine Erwägungen einbezogen, dass die Schilderung der Klägerin, bis zum Unfallzeitpunkt nicht wegen der bestehenden Osteoporose in Behandlung gewesen zu sein, durch die eingereichten Unterlagen belegt werde, sie lediglich mit Blick auf die Beweglichkeit des Halses schon vor dem Unfall eingeschränkt gewesen sei und die Schmerzen unfallbedingt aufgetreten seien (vgl. S. 10 f. des Urteils).

Gerade weil die unfallbedingten Verletzungen als „Auslöser“ im Sinne einer Mitursache gewirkt haben, müssen die Beklagten für die Folgen der ausgelösten Beschwerden aufkommen (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.1999, Az. VI ZR 374/97, NJW-RR 1999, 819).

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist jedoch im Wege der Billigkeit festzusetzen, wobei angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch Umstände zu beachten sind, die ohne Einfluss auf die Unfallfolgen sind. Sowohl für die Ausgleichs- als auch in besonderem Maße für die Genugtuungsfunktion ist der Grad der Verursachung, mit welchem die schädigende Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat, von Bedeutung. Dementsprechend ist es nicht rechtsfehlerhaft, sondern kann im Einzelfall, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen einer Schadensanfälligkeit sind, sogar geboten sein, in die Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen, inwieweit die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch die vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht wurden (so schon BGH, Urt. v. 16.11.1961, Az. III ZR 189/60, NJW 1962, 243, Urt. v. 05.11.1996, Az. VI ZR 275/95, NJW 1997, 455).

Vorliegend steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.07.2017, welches durch die Parteien auch nicht angegriffen wird und welchem sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, fest, dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin eine erhebliche Entkalkung der Wirbelkörper vorlag, welche den Knochen „weich“ gemacht hat. Dies hat im Zusammenspiel mit der zudem bestehenden mangelnden Elastizität aufgrund einer langstreckigen knöchernen Versteifung der Halswirbelsäule dazu geführt, dass auch bei niedrigen Kollisionsgeschwindigkeiten ein Bruch wie der durch die Klägerin erlittene entstehen konnte. Dass die Klägerin bei dem Unfall eine Zerrung davon getragen hat, liegt nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen ebenfalls an der individuellen Besonderheit der Klägerin, namentlich daran, dass die mittlere und untere Halswirbelsäule aufgrund der Knochen überbrückenden Spangen und fast fehlenden Zwischenwirbelräume biomechanisch starr ist. Im Ergebnis sind sowohl der Haarriss als auch die Zerrung der Halswirbelsäule trotz der niedrigen Insassenbelastung aufgrund der sehr ausgeprägten verletzungsfördernden medizinischen Konstitution der Klägerin von ihr erlitten worden.

Aufgrund dieses erheblichen Einflusses der bei der Klägerin bestehenden massiven Vorschädigungen der Halswirbelsäule auf die Entstehung der Verletzungen ist vorliegend von einer Relevanz der Vorschäden für die Bemessung des Schmerzensgeldes auszugehen.

Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.01.2000 zum Aktenzeichen 13 U 90/99 (zitiert nach beck-online), in dem eine wesentliche Minderung des Schmerzensgeldanspruchs aufgrund einer Vorschädigung – insbesondere wegen bestehender Beschwerdefreiheit vor dem Unfall – nicht angenommen wurde. Auch der 13. Zivilsenat betont in der zitierten Entscheidung, dass es eine Frage des Einzelfalles sei, ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Vorschädigung den im Wege der Billigkeit festzusetzenden Schmerzensgeldanspruch mindert. Anders als in dem vom 13. Zivilsenat zu entscheidenden Fall, in dem der Kläger trotz bestehender Vorschädigung aufgrund einer muskulären Kompensation vollständig beschwerdefrei war, hatte die Klägerin vorliegend nach ihrem eigenen Vortrag bereits Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule dergestalt, dass die Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt war. Im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem davon auszugehen, dass die Vorschädigung der Halswirbelsäule der Klägerin bereits vor dem Unfall ein Ausmaß angenommen hatte, welches eine baldige Behandlungsbedürftigkeit auch ohne das Unfallereignis als überwiegend wahrscheinlich erwarten ließ. In diesem Sinne hatte der Gutachter T angesichts des Ausmaßes der Schädigung der Halswirbelsäule bereits in seinem schriftlichen Gutachten Zweifel daran geäußert, dass in den Monaten und Jahren vor dem Unfall keine Beschwerden und keine Behandlungen stattgefunden haben sollen (S. 27 d. GA). Anders als in dem durch den 13. Zivilsenat zu entscheidenden Fall geht es vorliegend daher nicht um Vorschädigungen, welche auch ohne den Unfall eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt erwarten ließen, sondern die Schädigung der Halswirbelsäule ließ den Eintritt von (weiteren) Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang konkret erwarten. Hiervon ist vorliegend auch deshalb auszugehen, weil nach dem Ergebnis der Begutachtung – von der Klägerin geschilderte – Beschwerden nach Ablauf von neun Monaten nach der Kollision nicht mehr als unfall-, sondern als verschleißbedingt einzustufen sind (hierzu s. noch unter b) cc)). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit der in dem vom 13. Zivilsenat zu entscheidenden Fall gegebene Vorschaden in Form arthrotischer Veränderungen des Kniegelenks überhaupt dazu beigetragen hat, dass es zu der erlittenen Kniegelenksdistorsion hat kommen können.

bb)

Das Landgericht hat entgegen der Rüge der Berufung auch die unfallbedingten Verletzungen sowie die hierdurch entstandenen Folgen zutreffend in die Abwägung eingestellt und gewichtet.

(1)

Dass sich das Landgericht nicht davon hat überzeugen können, dass die Klägerin Brustschmerzen infolge von bei dem Unfall erlittenen Blutergüssen erlitten hat, ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen bestehen entgegen der Ansicht der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte i. S. d. § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, die Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen würden. Zwar stützt sich die Klägerin auf ein Attest des Arztes B vom 06.06.2016, in dem zu der Frage „Konnten Gurtspuren festgestellt werden?“ vermerkt ist „später, Blutergüsse“. Abgesehen davon, dass diese Angabe mit Blick auf Anzahl, Ausmaß und vor allem Zeitpunkt der festgestellten Blutergüsse zu ungenau ist, um auf den Unfall als Ursache schließen zu lassen, steht der Annahme von durch den Unfall entstandenen Blutergüssen das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung entgegen. Angesichts der durch den technischen Sachverständigen C errechneten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 7 bis 10 km/h führt der medizinische Sachverständige T in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend aus, er habe Zweifel an der Entstehung einer wesentlichen Gurtverletzung mit Blick auf das Fehlen individueller medizinischer Besonderheiten bei der Klägerin (wie beispielsweise der Einnahme von Blutverdünnern). Da die Klägerin weitere Beweismittel für die Entstehung von Blutergüssen infolge des Unfalls nicht benennt, ist sie insoweit – auch in Ansehung des geringeren Beweismaßstabes gemäß § 287 ZPO bei Feststehen einer Primärverletzung – beweisfällig geblieben.

Soweit die Klägerin geltend macht, unbeschadet der Frage, ob durch den Unfall infolge einer Gurtverletzung Brustschmerzen entstanden seien, habe das Landgericht verkannt, dass HWS-Verletzungen häufig in den Brustbereich ausstrahlten, mag dies zwar zutreffend sein. Nennenswertes Gewicht, welches dazu führen würde, dass der Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 EUR als zu niedrig anzusehen wäre, kommt den von der Klägerin geschilderten Brustschmerzen – ihr Vorliegen unterstellt – indes nicht zu. Die Klägerin hat hierzu in der Klageschrift lediglich geschildert, sie habe in der linken Schulter starke Schmerzen gehabt, die zum Teil in die linke Brust ausgestrahlt hätten. Hinsichtlich Häufigkeit und Ausmaß der Brustschmerzen findet sich eine weitergehende Konkretisierung weder schriftsätzlich noch hat die Klägerin hierzu im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 23.11.2016 zu den Unfallfolgen weitergehend vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese sogar überhaupt nicht erwähnt, so dass von nennenswerten Schmerzen im Brustbereich als Folge der Verletzung der Halswirbelsäule auch nach dem klägerischen Vortrag nicht auszugehen ist.

(2)

Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht auch die Auswirkungen des Unfalls bzw. der Verletzungen auf das Leben der Klägerin, welche sie in der Berufungsbegründung erneut aufzählt, umfassend und zutreffend in seine Erwägungen einbezogen.

Soweit die Klägerin erneut darauf verweist, dass ein Urlaub aufgrund der Verletzungen habe abgesagt werden müssen, konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt werden. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge V hat diesbezüglich vielmehr bei seiner Vernehmung durch die Kammer am 23.11.2016 angegeben, man habe seinerzeit keine Urlaube geplant, so dass eine Absage eines Urlaubs nicht erfolgt sei. Dass – wie der Zeuge auf Nachfrage allerdings sodann bestätigt hat – die Absicht bestanden habe, über Weihnachten und Silvester ins Sauerland zu fahren, was aufgrund des Unfalls und der Verletzungen nicht verwirklicht worden sei, ist zu unkonkret, um Gewicht für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu haben.

cc)

Das Landgericht hat gestützt auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen T auch zutreffend in die Bemessung des Schmerzensgeldes eingestellt, dass die Klägerin in zeitlicher Hinsicht noch insgesamt neun Monate unfallbedingt an Schmerzen gelitten hat. Soweit die Berufung geltend macht, das Gutachten des T sei insoweit widersprüchlich, als der Gutachter einerseits ausführe, dass die unfallbedingten Verletzungen – wie sie die Klägerin erlitten habe – im Allgemeinen zwischen drei und 18 Monaten Beschwerden bereiteten, er sodann bei der Klägerin aber lediglich von neun Monaten und nicht von 18 Monaten ausgehe, verfängt dies nicht. Der Gutachter hat seine Einschätzung hinsichtlich des neunmonatigen Zeitraums der unfallbedingten Beschwerden auf der Basis seiner Kenntnisse und Erfahrungen als Sachverständiger gewonnen und insoweit auch die Plausibilität der Angaben des Ehemannes hierzu einbezogen. Dass er nicht konkret darauf eingegangen ist, aus welchem Grund vorliegend nicht von über diesen Zeitraum hinausgehenden unfallbedingten Beschwerden auszugehen sei, begründet Zweifel an der diesbezüglichen auf der Sachkunde des Gutachters fußenden Einschätzung aus Sicht des Senates nicht. Die Klägerin hat entsprechende Zweifel auch nicht zum Anlass genommen, innerhalb der ihr durch das Landgericht eingeräumten Stellungnahmefrist auf eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters zur Erläuterung seiner Einschätzung hinzuwirken.

dd)

Entgegen der Ansicht der Berufung war das Landgericht vorliegend auch nicht gehalten, dem Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) schmerzensgelderhöhende Wirkung beizumessen.

Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass einem verzögerlichen Regulierungsverhalten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Bedeutung zuzukommen vermag (BGH, Urt. v. 02.12.1966, Az. VI ZR 88/66, zitiert nach beck-online; OLG Nürnberg, Urt. v. 11.07.1995, Az. 11 U 267/95, VersR 1997, 502; Gerda, VersR 1993, 909). Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich etwa in unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten niederschlägt, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht und vom Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss, etwa die Geltendmachung von ersichtlich unzutreffenden Einwendungen (OLG München, Urt. v. 09.10.2009, Az. 10 U 2309/09, NJOZ 2010, 2656). Nur wenn eine Haftung des Schädigers und die Kausalität der geltend gemachten Schäden eindeutig sind, kann wegen einer zögerlichen Regulierung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes vorgenommen werden (OLG Hamm, Urt. v. 14.05.1997, Az. 13 U 187/96, zitiert nach beck-online). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 2) nicht unverzüglich auf die nach dem Unfall von Ende November 2015 verfassten Anspruchsschreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten reguliert hat, sondern erst nach Klageeinreichung im April 2016 Teilzahlungen erbracht hat, begründet einen Vorwurf der verzögerten Regulierung im oben genannten Sinne nicht. Soweit die Klägerin im Rahmen der Regulierung eines Schmerzensgeldbetrages von 400,00 EUR zudem weit unter den Forderungen der Klägerin und auch hinter dem durch die Kammer und den Senat für angemessenen erachteten Betrag von 3.500,00 EUR zurückgeblieben ist, kann dies ebenfalls nicht als unvertretbare Hinauszögerung der Regulierung eingestuft werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zweifel der Beklagten zu 2) an der Massivität der geltend gemachten Verletzungen der Klägerin nicht aus der Luft gegriffen waren. Vielmehr hatten diese eine nachvollziehbare Grundlage in der Tatsache, dass es sich bei dem Unfall um eine relativ geringfügige Kollision gehandelt hat, bei der die erlittenen Verletzungen nur aufgrund der erheblichen Vorschädigungen der Halswirbelsäule der Klägerin eingetreten sind. Dies hat sich indes erst im Laufe des Rechtsstreits nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens herausgestellt.

ee)

Auch soweit die Klägerin mit der Berufung die fehlende Benennung von Vergleichsentscheidungen im angefochtenen Urteil rügt, ergibt sich hieraus nichts zu ihren Gunsten.

Der Maßstab für eine billige Entschädigung im Sinne der §§ 253 Abs. 2 BGB, 11 S. 2 StVG muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt der Tatrichter von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Hierbei muss er aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz das gewonnene Ergebnis anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen überprüfen, wobei aber die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen (OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2003, Az. 9 U 50/99, zitiert nach beck-online; OLG München, Urt. v. 27.10.2006, Az. 10 U 3345/06, zitiert nach beck-online). Aufgrund der wegen der Verschiedenartigkeit der Fälle nur eingeschränkten Bedeutung derartiger Vergleichsurteile war eine eingehende Auseinandersetzung mit anderen Fällen der entscheidenden Kammer bzw. anderer Gerichte in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils demgegenüber nicht geboten.

Die Einschätzung des Landgerichts, mit einem Schmerzensgeld von 3.500,00 EUR seien die Folgen des Unfalls für die Klägerin angemessen ausgeglichen, steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – in Einklang mit der Judikatur zu Verletzungen der Halswirbelsäule. Zu nennen sind insoweit die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, Urt. v. 01.06.2012, Az. 15 U 5/12 – zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 36. Aufl. 2018, lfd. Nr. 36.1915 (4.000,00 EUR), des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013, Az. 4 U 587/10, zitiert nach juris (3.000,00 EUR) und des Landgerichts Tübingen, Urt. v. 27.10.2015, Az. 5 O 155/14, zitiert nach juris (3.000,00 EUR), welchen mit Blick insbesondere auf Dauer und Ausmaß der Beschwerden annähernd ähnliche Fälle zugrunde lagen.

Soweit die Klägerin demgegenüber eine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Kammergerichts vom 13.11.2003, Az. 20 U 111/02 (zitiert nach beck-online) zu Grunde liegenden Fall sieht, in dem das Kammergericht ein Schmerzensgeld von 8.000,00 EUR für angemessen erachtet hat, verkennt sie, dass die Beschwerden des dortigen Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit dem Jahr 1996, mithin seit sieben Jahren bestanden und dazu geführt hatten, dass der Kläger seinen Beruf nicht mehr in bisheriger Weise ausführen konnte. Angesichts der Dauer der Beschwerden und der Auswirkungen auf das Berufsleben des dortigen Klägers unterscheiden sich beide Fälle daher erheblich, was auch eine erhebliche Differenzierung in der Höhe des Schmerzensgeldes rechtfertigt.

Auch dem – gleichfalls von der Berufung zitierten – Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 03.05.2000, Az. 9 U 97/99 (zitiert nach beck-online), in dem ein Schmerzensgeld von 26.000,00 DM zugesprochen wurde, lag mit Blick auf die Schwere des zugrunde liegenden Unfalls sowie auf Ausmaß und Dauer der unfallbedingten Beeinträchtigungen ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Entsprechendes gilt auch mit Blick auf das weitere von der Berufung zitierte Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13.01.1995, Az. 9 O 3785/94 (zitiert nach IMMDAT Plus, Schmerzensgeld-Tabelle, Nr. 1933); im dortigen Fall verblieb ein Dauerschaden in Form von Schmerzen, namentlich kam es noch 3 ½ Jahre nach dem Unfall zu etwa einmal wöchentlich auftretenden Nackenschmerzen.

c)

Das Landgericht hat auch zu Recht eine Anrechnung der bereits gezahlten 400,00 EUR in den Entscheidungstenor aufgenommen.

Insgesamt ist ein Schmerzensgeld von 3.500,00 EUR angemessen, so dass die bereits gezahlten 400,00 EUR hiervon in Abzug zu bringen sind. Dem steht es nicht entgegen, dass die Zahlung der Beklagten zu 2) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist. Denn angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kommt eine Rückforderung der Beklagten zu 2) dieses Betrages von der Klägerin nicht in Betracht.

2.

Die angefochtene Entscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Klage im Feststellungsantrag abgewiesen hat.

Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Zukunftsschäden kommt der Klägerin nicht zu. An einem solchen fehlt es, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 20. 3. 2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Dies ist vorliegend auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Fall.

Auch wenn der Sachverständige T in seinem medizinischen Gutachten nicht explizit zu der Frage Stellung nimmt, ob mit Zukunftsschäden infolge des Unfalles zu rechnen ist, ergibt sich aus seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten, dass dies bei verständiger Würdigung nicht der Fall ist. Denn nach dem Ergebnis der Begutachtung ist davon auszugehen, dass der Knochenbruch unverschoben, d. h. ohne eine Instabilität oder Stufenbildung verheilt ist, was im Allgemeinen nach etwa sechs Wochen der Fall sei, und auch die erlittene Knochenquetschung vollständig ausgeheilt ist. Letztere bereitet nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zwischen drei und 18 Monaten Beschwerden. Dass der Sachverständige sodann im konkreten Fall von einer neunmonatigen Heilungsphase ausgeht, ist – wie bereits unter 1. b) cc) ausgeführt – nicht zu beanstanden. Aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs käme es im Übrigen an dieser Stelle noch nicht einmal darauf an, ob bei der Klägerin Beschwerden von bis zu 18 Monaten nach dem Unfall noch vorlagen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gutachter abschließend ausführt, spätestens nach neun Monaten sei von weiteren Beschwerden im Rahmen der ausgeprägten Degeneration auszugehen. Denn dies ist angesichts der vorherigen Ausführungen im Gutachten entgegen der Annahme der Berufung ersichtlich nicht so zu verstehen, dass nach neun Monaten zu noch bestehenden unfallbedingten Beeinträchtigungen noch weitere degenerationsbedingte Beeinträchtigungen hinzugetreten seien. Vielmehr kann angesichts der vorherigen Ausführungen, nach denen die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach neun Monaten abgeklungen gewesen seien, hiermit nur gemeint gewesen sein, dass alle nach diesem Zeitraum eingetretenen Beschwerden nicht mehr als unfallbedingt einzustufen sind.

3.

Das Landgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise einen Freistellungsanspruch mit Blick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nur auf Grundlage einer Gebührenhöhe von 1,3 und nicht von 1,5 zugesprochen.

Die Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beläuft sich auf eine 0,5- bis 2,5-Gebühr, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zwar steht dem Rechtsanwalt – worauf die Klägerin im Ansatz zutreffend hinweist – gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 RVG VV ein Ermessenspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 – welche die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt – auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020; OLG Hamm, Urt. v. 06.04.2017, Az. 6 U 2/16, NJW-RR 2017, 988).

Vorliegend ist weder von einer umfangreichen noch schwierigen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die Rechtssache betrifft einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden, bei dem weder die Anzahl der Schadenspositionen über das übliche Maß hinausgeht noch schwierige Rechtsfragen streitentscheidend sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben wurden, sich der Streit zwischen den Parteien daher von Anfang an auf die Haftung der Höhe nach beschränkte.

Dass nach dem Vortrag der Klägerin zahlreiche außergerichtliche Besprechungen mit der Klägerin, der Werkstatt und dem Sachverständigen erforderlich gewesen seien, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, die Tätigkeit als umfangreich zu qualifizieren.

Soweit die Klägerin geltend macht, eine Erhöhung sei deshalb gerechtfertigt, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte über notwendiges Spezialwissen im Bereich der Personenschadenregulierung verfüge, überzeugt dies nicht. Es entspricht zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Erfordernis von Spezialkenntnissen für die Bearbeitung der Sache auf die Einstufung einer Sache als „schwierig“ eine Rolle zu spielen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2015, Az. VI ZR 493/14, NJOZ 2016, 190). In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall beinhaltete das Mandat allerdings die Formulierung von Gegendarstellungsbegehren, bei der mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten waren, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erforderten. Hiermit ist die Vertretung in einer Verkehrsunfallangelegenheit, bei der es sich – auch soweit es um die Regulierung von Personenschäden geht – eher um eine anwaltliche Standardmaterie handelt, nicht vergleichbar.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nach ständiger Rechtsprechung gebührenerhöhend zu berücksichtigen, verfängt dies nicht. Den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers kommt zwar bei der anwaltlichen Bestimmung der Gebühr im Falle von Rahmengebühren Bedeutung zu, was sich bereits aus dem Gesetz – namentlich § 14 Abs. 1 S. 1 RVG – ergibt. Für die Frage nach einer Erhöhung der Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse allerdings nach dem Gesetzeswortlaut gerade keine Rolle, da dieser insoweit lediglich auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit abstellt. Die Schwellengebühr kann also bei überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nicht überschritten werden, sondern lediglich wenn Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ins Gewicht fallen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 43).

III.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass die Beweismittel erschöpft sind und lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen berührt werden, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.

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