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Verkehrsunfall – Verweisung des Geschädigten auf eine freie Kfz-Werkstatt

AG Schwerte – Az.: 7 C 147/11 – Urteil vom 13.01.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des. aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die schadensersatzrechtlichen Folgen eines Unfalles, der sich am 30.07.2011 in Schwerte ereignet hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten zu 100 % steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist zwischen· den Parteien lediglich die Höhe des entstandenen Schadens.

Der Kläger berechnet seinen Schaden an seinem Fahrzeug fiktiv nach dem Gutachten X vom 03.08.2011 (Blatt 9 d. A.). Hiernach begehrt er einen Netto-Schaden in Höhe von 1.979,66 €. Darüber hinaus fordert der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Zuletzt begehrt der Kläger 170,17 € für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen X vom 17.08.2011 (Blatt 4 d. A.). Unstreitig zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.542,23 €. Der zwischen den Parteien streitige Restschaden beläuft sich demnach auf 632,60 €.

Der Kläger behauptet, dass der Netto-Schaden gemäß Gutachten X erforderlich sei, um das Fahrzeug zu reparieren. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen sei erforderlich gewesen, nachdem die Beklagte Einwendungen gegen das Gutachten erhoben habe. Diese Kosten seien daher erforderlich gewesen und im Rahmen des Schadensersatzes auszugleichen.

Nachdem der Kläger ursprünglich 1.146,68 € eingeklagt hatte, hat der Kläger die Klage in Höhe von 514,08 € mit Schriftsatz vom 23.12.2011 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

I.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 632,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2011 zu zahlen;

II.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei A, …straße 1, …, in Höhe von 316,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Höhe des Fahrzeugschadens maximal 1.542,23 € betrage. Diesbezüglich nimmt sie Bezug auf einen Prüfbericht vom 10.08.2011 (Blatt 48 d. A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Kläger auf den im Prüfbericht benannten Referenzbetrieb beschränken müsse. Im Übrigen sei eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €, die angemessen sei, gezahlt worden. Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen seien nicht erforderlich, weil sich diese ohnehin auf Rechtsfragen konzentrieren würde. ln Bezug auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch behaupten die Beklagten, dass dieser noch nicht fällig sei, weil gemäß § 10 RVG eine Kostennote nicht erstellt worden sei.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur in einem geringen Teilumfang Erfolg. Im Wesentlichen ist sie unbegründet. Die ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

I.

Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 25,00 € gegenüber der Beklagten als weiteren Schadensersatz. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat diese unstreitig lediglich einen Betrag von 1.542,23 € gezahlt, welches dem Netto-Schadensbetrag gemäß Prüfung vom 10.08.2011 (Blatt 48 d. A.) entspricht. Insoweit hat der Kläger Anspruch auf die Kostenpauschale, die in Höhe von 25,00 € angemessen im Sinne des § 287 ZPO ist. Dieser Hauptanspruch ist auch aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280, 286 BGB seit dem 06.09.2011 zu verzinsen.

II.

Im Übrigen musste die Klage allerdings der Abweisung unterliegen, da die Beklagte durch die unstreitige Zahlung in Höhe von 1.542,23 € sämtlichen, hier streitgegenständlichen Schaden gemäß § 362 BGB durch Zahlung erfüllt hat. Weiterer Schadensersatz steht dem Kläger daher nicht zu.

1.

Sofern der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 437,43 € als Differenz zwischen dem Gutachten X (Blatt 15 d. A.) in Höhe von 1.979,66 € und dem Prüfbericht der Beklagten (Blatt 48 d. A.) in Höhe von 1.542,23 € fordert, ist der Anspruch unbegründet. Letztlich ist das Gericht gemäß § 287 ZPO hinsichtlich der Angemessenheit der schadensbedingten Reparaturkosten davon überzeugt, dass ein Betrag von 1.542,23 € ausreichend und erforderlich ist, um den klägerischen Schaden zu beheben. Die Kürzung durch die Beklagte erfolgt durch eine Kürzung der Verrechnungssätze beim Stundenlohn des Reparaturbetriebes sowie durch die Kürzung von seitens des Gutachtens X ausgewiesenen Verbringungskosten.

a)

Das Gutachten X hat die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt zugrunde gelegt. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich jedoch ·um einen Mercedes, der zum Zeitpunkt des Unfalls 9 Jahre alt war. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass er sein Fahrzeug jederzeit bei Mercedes-Benz in einer Vertragswerkstatt gewartet habe. Insoweit ist es dem Kläger zumutbar, wenn dieser auf eine freie Werkstatt verwiesen wird. Daran, dass der Referenzbetrieb L eine fach- und sachgerechte Reparatur des Fahrzeuges durchführen kann, hat das Gericht keinen Zweifel. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ist dieser Betrieb durch die Organisation „Euro-Garant” zertifiziert worden. Der Kläger hat auch keine erheblichen Einwendungen dargelegt, dass dieser Betrieb die Reparatur des Fahrzeuges nicht erbringen kann.

Der Referenzbetrieb ist auch lediglich 14 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt. Unter diesen Gesichtspunkten ist es dem Kläger daher ebenfalls zumutbar, wenn dieser auf eine andere Werkstatt statt einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt verwiesen wird. Dass die Stundenverrechnungssätze in einer freien Werkstatt niedriger sind als in einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt, ist eine offenkundige Tatsache.

b)

Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger auf den Referenzbetrieb verweisen lassen muss, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf die in dem Gutachten X aufgeführten Verbringungskosten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten verfügt der Referenzbetrieb über eine eigene Lackiererei. Dementsprechend können Verbringungskosten nicht anfallen. Hieraus folgt ebenfalls, dass diese Kosten, die im Gutachten X ausgewiesen werden, nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind.

c)

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass ein Schaden in Höhe von 1.542,23 € im Sinne des § 287 ZPO angemessen ist. Sofern in dem Prüfbericht weitere Abzüge vorgenommen werden, sind diese für die Schätzung im Sinne des § 287 ZPO quantitativ nicht von Belang. Insoweit musste die Klage daher der Abweisung unterliegen.

2.

Sofern der Kläger 170,17 € als weiteren Schadensersatz für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen X einfordert, besteht ein solcher Anspruch gegenüber der Beklagten nicht. Dieser ist deshalb nicht gegeben, weil die ergänzende Stellungnahme nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich und notwendig im Sinne des·§ 249 BGB gewesen ist. Wenn der Kläger die Kürzung durch die Beklagte nicht hinnehmen will, so kann er den Differenzbetrag einklagen. Er konnte nicht davon ausgehen, dass durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen die Beklagte ihre Position zur Schadenshöhe überdenken würde. Unabhängig von der Tatsache, dass die · Ausführungen des Sachverständigen X in seinem Ergänzungsschriftsatz vom 17.08.2011 im Wesentlichen rechtliche Ausführungen enthalten, die in den Bereich der Aufgaben des klägerischen Prozessbevollmächtigten gehören, fehlt es dementsprechend an der Erforderlichkeit. Insoweit musste ebenfalls der Anspruch der Abweisung unterliegen.

3.

Sofern der Kläger Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangt, hat dieser nicht bewiesen, dass der Anspruch gemäß § 10 RVG fällig geworden ist. Diesbezüglich hat er nach dem Bestreiten durch die Beklagten hierzu nicht mehr substantiiert Stellung genommen und insbesondere auch keinen Beweis angeboten. Nach alledem musste die Klage auch in diesem Punkt der Abweisung unterliegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie berücksichtigt neben der Tatsache, dass vor dem Verhandlungstermin die Klage in Höhe von 514,08 € zurückgenommen wurde, dass der Kläger lediglich ·in einem ganz geringen Umfang in Höhe von 25,00 € obsiegt. Bei dieser Sachlage ist es angemessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert des Rechtsstreites wird bis zum 27.12.2011 auf bis zu 1.200,00 €, danach auf bis zu 900,00 € festgesetzt.

 

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