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Schmerzensgeld bei Rippenbruch und diversen Prellungen und Schürfwunden

AG Achim, Az.: 10 C 210/11, Urteil vom 11.07.2013

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.

2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 146,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.

3.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 zu zahlen.

4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten zu 40%.

6.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger ist das Urteil aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt zudem nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend.

Schmerzensgeld bei Rippenbruch und diversen Prellungen und Schürfwunden
Symbolfoto: oatautta/Bigstock

Am 06.09.2010 befuhr der Kläger seinem Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen … die L 155 außerorts aus Richtung Posthausen kommend in Richtung Ottersberg. Der Beklagte zu 1) war zur gleichen Zeit mit seinem Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen pp., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der L 155 in der Gegenrichtung unterwegs. Gegen 10.10 Uhr kam es zu einem frontalen Zusammenstoß der Fahrzeuge, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug über die Mittellinie fuhr und auf die Gegenfahrbahn kam. Durch den Unfall entstand an beiden Fahrzeugen Totalschaden und der Kläger und seine Ehefrau, die Beifahrerin im klägerischen Fahrzeug war, mussten aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ins Krankenhaus verbracht werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die unfallbedingten Schäden und Ansprüche in voller Höhe haften.

Der Kläger wurde im Krankenhaus für vier Tage stationär behandelt. In dem ärztlichen Bericht wird von der behandelnden Ärztin des Krankenhauses pp. vom 11.11.2010 als Diagnose eine Rippenprellung links, eine Oberschenkelprellung links, eine HWS-Distorsion, ein stumpfes Bauchtrauma und eine 3 x 3 mm große Schürfung über dem Nasenrücken und am Schädeldach sowie Schürfwunden am linken Oberschenkel und linken Sprunggelenk angegeben. In dem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes des Krankenhauses Herrn pp. vom 28.01.2011 wird als Diagnose ein Zustand nach Fraktur der 11. Rippe lateral links aufgeführt. Der Hausarzt des Klägers, Herr pp. gibt in seinem ärztlichen Bericht vom 03.02.2011 als Diagnosen eine Rippenprellung links mit Haarriss der 11. Rippe, Oberschenkelprellung links mit Schürfwunde, Kopfprellung mit Schürfwunde, eine Prellung des linken Sprunggelenks mit Schürfung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und ein stumpfes Bautrauma an. Die Verletzungen seien spontan und komplikationslos geheilt. Nur wegen der Zerrung der Halswirbelsäule seien physikalische Maßnahmen bis Ende Oktober 2010 erforderlich geworden.

Mit der Klage macht der Kläger Kosten für eine beim dem Unfall zerstörte Sonnenbrille zum Preis von 84,50 €, ein zerstörtes Poloshirt zum Preis von 40,00 € und für eine zerstörte Jeans in Höhe von 80,00 € geltend. Außerdem verlangt er die Erstattung seiner Attestkosten in Höhe von insgesamt 56,05 € für drei Atteste, die Erstattung seiner Fahrtkosten für Arztbesuche in Höhe von 6,60 € in Form von Bahnfahrkarten und in Höhe von 36,62 € in Form von Benzinkosten, die Erstattung der Abmeldekosten für sein Fahrzeug sowie die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 €. Mit außergerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2010 hatte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 16.12.2010 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.500,00 € aufgefordert. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €.

Der Kläger behauptet, er leide bis zum heutigen Tag unter Angstzuständen sowie Schlafstörungen. Er habe aufgrund der bei dem Unfall vom 06.09.2010 erlittenen Verletzungen für einen Zeitraum von 6 Wochen unter massiven Schmerzen und Einschränkungen in der Beweglichkeit, sowie der Lebensführung gelitten. In dieser Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, länger als wenige Stunden am Stück zu schlafen, länger zu Sitzen, zu Stehen und zu Gehen. Er habe unter erheblichen Atem-depressionen gelitten. Insbesondere bei dem erlittenen stumpfen Bauchtrauma handele es sich um eine erhebliche Verletzung. Insgesamt sei er ernsthaft und schwer verletzt gewesen. Bei dem Unfall sei die Sonnenbrille, das Poloshirt und die Jeans des Klägers zerstört worden. das Poloshirt sei im Februar 2010 für 40,00 € angeschafft worden, die Jeans habe einen Neuwert von 80,00 € gehabt. Für die Abmeldung seines Fahrzeugs habe der Kläger 75,00 € zahlen müssen. Die Fahrtkosten seien in der geltend gemachten Höhe entstanden.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger, mindestens aber in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu verurteilen;

2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes an den Kläger in Höhe von 378.77 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu verurteilen;

3.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger entstandene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, aus den vorgelegten Attesten und ärztlichen Berichten ergebe sich, dass der Kläger durch den Unfall nicht so schwerwiegend verletzt worden sei, weswegen ein höheres Schmerzensgeld als das bereits in Höhe von 500,00 € Gezahlte nicht gerechtfertigt sei. Die Kosten für die Atteste seien nicht zu erstatten, da diese direkt von der Beklagten zu 2) angefordert werden würden. Zudem seien die zwei weiteren Atteste des Arztes pp. nicht erforderlich gewesen.

Die Klage wurde den Beklagten jeweils am 07.06.2011 zugestellt.

Über die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin pp. und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.11.2011 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen pp. vom 20.12.2012 nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 11.04.2013 Bezug genommen. Außerdem wird auf die beigezogenen Akten des Landkreises Verden zum Aktenzeichen 32.3.02110026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 7, 11 StVG und gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit §§ 7, 11 StVG einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € und eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 146,45 € sowie auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 €.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen für 6 Wochen unter Schmerzen und Einschränkungen gelitten hat. Dies ergibt sich aus der Befragung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin pp., die bestätigte, dass der Kläger bei Bewegungen unter starken Schmerzen und unter unbestimmten Schmerzen im Oberbauch gelitten habe. Der Sachverständige pp. kommt in seinem Gutachten vom 20.12.2012 zu dem Ergebnis, dass es nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheine, dass der Kläger für einen Zeitraum von 6 Wochen unter erheblichen Schmerzen und Einschränkungen in der Beweglichkeit, namentlich der Halswirbelsäule und der linken Hüfte, sowie der Lebensführung gelitten habe. Ob der Kläger aufgrund der Verletzungen nicht länger als wenige Stunden am Stück schlafen, gehen und sitzen konnte, hielt der Sachverständige zwar für möglich, aber nicht für zwingend und nicht für beweisbar. Der Sachverständige hält es aber für wahrscheinlich, dass der Kläger eine Brustkorbprellung erlitten hat, die für ihn das Atmen für etwa sechs Wochen schmerzhaft einschränkte. Insbesondere aufgrund des Verlaufs der Erkrankung, hält der Sachverständige es dagegen für unwahrscheinlich, dass der Kläger innere Verletzungen im Bauchraum erlitten hat. Die Tatsache, dass von Seiten der behandelnden Ärzte keine Computertomographie veranlasst wurde, stützt diese Einschätzung. Offensichtlich haben sich auch für die behandelnden Ärzte keine Anhaltspunkte für innere Verletzungen ergeben. Hinsichtlich der Angstzustände hat der Sachverständige zwar mitgeteilt, dass er diese für wahrscheinlich halte und auch die Zeugin pp. hat bestätigt, dass der Kläger in der Zeit nach dem Unfall unter Ängsten beim Autofahren gelitten habe. Diese sind zwar nachvollziehbar, haben aber nach den Feststellungen kein Ausmaß angenommen, das über die Ängste hinausgeht, unter den die meisten Menschen nach einem Unfall leiden. Wegen dieser Ängste musste sich der Kläger auch nicht in ärztliche Behandlung begeben. Daher ist ein Schmerzensgeld nur für die Dauer der sechs Wochen zuzuerkennen, in denen der Kläger unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten hat. Auch unter Berücksichtigung der folgenlosen Abheilung hält das Gericht ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 2.000,00 € für ausreichend und angemessen. Nach Abzug des bereits gezahlten Schmerzensgeldbetrages von 500,00 €, waren die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.500,00 € zu verurteilen.

Neben dem Schmerzensgeld war dem Kläger ein weiterer Schadensersatz in Höhe von 146,45 € zuzusprechen. Ein Schadensersatzanspruch bezüglich des Poloshirts und der Jeans steht dem Kläger nicht zu, da sich aus dem vorgelegten Beleg für das Shirt kein Kaufpreis von 40,00 €, sondern von 31,96 € ergibt, es sich somit nicht um das Shirt handeln kann und hinsichtlich der Jeans kein Beleg vorgelegt wurde und keine Angaben zum Kaufdatum gemacht wurden. Insbesondere bei Kleidungsstücken müssen diese Angaben gemacht werden, da diese einem Wertverlust unterliegen und daher ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. Hinsichtlich der zerstörten Sonnenbrille, die einen belegten Kaufpreis von 84,50 € hatte, ist dagegen kein Abzug vorzunehmen, da von einem nennenswerten Wertverlust der ein halbes Jahr vor dem Unfall angeschafften Brille nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagten haben dem Kläger auch die geltend gemachten Attestkosten in Höhe von 56,05 € zu erstatten, da die Einholung dieser Atteste zur Begründung ihrer Ansprüche, wie das vorliegende Verfahren zeigt, erforderlich war. Fahrtkosten sind von den Beklagten dagegen mangels Konkretisierung der Fahrten nicht zu erstatten. Auch die geltend gemachten Abmeldekosten hat der Kläger nicht näher begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, wofür 75,00 € entstanden sein sollen, da die Abmeldung entsprechend den Angaben auf der Internetseite des Landkreises Verden eines Fahrzeugs 5,90 € kostet. Es ergibt sich somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 146,45 €. Zudem haben die Beklagten dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 2.146,45 €, der sich aus der bereits erfolgten Zahlung und den jetzt zugesprochenen Beträgen zusammensetzt, zu erstatten. Danach errechnen sich Gebühren von 272,87 € (1,3 x 161,00 € + 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale + 43,57 € Mehrwertsteuer). Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Nr. 11, 711 ZPO.

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