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Verkehrsunfall – Reparaturbeginn zwei Monate nach Unfall

Landgericht Lüneburg – Az.: 3 S 56/21 – Hinweisbeschluss vom 11.02.2022

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg am 11.02.2022 beschlossen:

1.) Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 26.10.2021 – 24 C 126/21 – gern. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2.) Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Zurücknahme der Berufung binnen 3 Wochen gegeben.

Gründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Soweit die Beklagten beanstanden, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) und dementsprechend auch eine Mithaftung des Klägers verneint, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG anzustellenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist grundsätzlich jede Partei für die der jeweils anderen vorgeworfenen Verkehrs verstoße beweisbelastet. Vorliegend wäre es daher Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit nachzuweisen, dass und inwieweit dieser nicht die rechte Fahrbahn eingehalten hat. Diesen Nachweis haben die Beklagte nicht geführt.

Dass das Amtsgericht sich von einem Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 2 StVO nicht hat überzeugen können, begegnet keinen Bedenken. Die Beklagten berufen sich insoweit auf die Angaben der persönlich angehörten Beklagten zu 2) sowie auf das vorgelegte Lichtbild (Anlage B3, BI. 47 d.A.). Letzteres ist jedoch ohne jede Aussagekraft. Die Beklagte zu 2) hat nämlich auf die Frage, ob sie nach dem Unfall zurückgerollt sei, erklärt, das wisse sie nicht. Mithin ist offen, ob das Lichtbild die Fahrzeugendstellung zeigt. Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger dann nahezu am ganz linken Fahrbahnrand hätte gefahren sein müssen. Das aber behaupten nicht einmal die Beklagten. Dabei hätte dies der Beklagten zu 2) auffallen müssen, sodass entsprechende Schilderungen von ihr im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zu erwarten gewesen wären. Was im Übrigen ihre Angabe betrifft, der Kläger sei nicht auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren, sondern zu weit links, so ist diese nicht glaubhaft. Zum einen hat die Beklagte zu 2) diese Aussage ausweislich des Protokolls (S. 3 oben, BI. 94 d.A.) erst getroffen, nachdem sie ihr explizit in den Mund gelegt worden war. Zum anderen steht sie im Widerspruch zu den übrigen Angaben der Beklagten zu 2), wonach sie den Kläger gar nicht gesehen habe, weil sie nach links geguckt habe. Dementsprechend war die Beklagte zu 2) auch nicht in der Lage, auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Anlage B3) kenntlich zu machen, wo der Kläger gefahren sei. Vor diesem Hintergrund ist dem Amtsgericht kein Fehler bei der Beweiswürdigung vorzuwerfen.

Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Amtsgericht hier dem Grunde nach von einer vollen Haftung der Beklagten ausgegangen ist. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2) aus Unaufmerksamkeit gegen ihre Wartepflicht gern. § 8 Abs. 1 StVO ver¬stoßen hat. In solchen Fällen ist grundsätzlich von einer Alleinhaftung des Wartepflichtigen auszugehen, sofern dem Unfallgegner seinerseits kein Verkehrsverstoß nachzuweisen ist – was die Beklagten hier nicht vermocht haben. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des vorfahrtberechtigten Klägers tritt daher vollständig zurück (vgl. auch die Nachweise bei Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke//7eß, 27. Aufl. 2022, StVO, § 8, Rn. 68).

2.

Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten auch dagegen, dass das Amtsgericht dem Kläger die Gutachterkosten in voller Höhe zugesprochen hat.

a)

Zunächst steht die Erstattungsfähigkeit als solche außer Frage. Die Beklagten berufen sich insoweit darauf – freilich ohne weitere Substantiierung -, dass das Gutachten unbrauchbar sei. Damit verkennen sie jedoch, dass der Schädiger selbst die Kosten eines objektiv ungeeigneten Gutachtens zu ersetzen hat, sofern die Ungeeignetheit nicht auf einem Auswahlverschulden oder unrichtigen Angaben des Geschädigten, insbesondere dem Verschweigen von Vorschäden, beruht (siehe nur die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs- recht, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 234, Fn. 786). Letzteres ist hier aber unstreitig nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob das Sachverständigengutachten tatsächlich objektiv ungeeignet war, wobei konkrete und substantiierte Angriffe der Beklagten gegen die Höhe des vom klägerischen Sachverständigen ermittelten Schadensaufwandes fehlen.

b)

Verkehrsunfall - Reparaturbeginn zwei Monate nach Unfall
(Symbolfoto: Memory Stockphoto/Shutterstock.com)

Die Höhe der ersatzfähigen Gutachterkosten ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei stellt der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand ein maßgebliches Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 8). Der Ersatzpflichtige kann sich dann nicht mehr auf ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit beschränken (siehe nur Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 247 f. m.w.N.). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten kann er dem Geschädigten gegenüber nur erheben, wenn Letzteren ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass der Geschädigte sie im Rahmen der ihm obliegenden Plausibilitätskontrolle hätte beanstanden müssen (Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Kosten der Rechtsverfolgung, Rn. 29.6 m.w.N.). Ist das nicht der Fall, hält der Ersatzpflichtige die Sachverständigenvergütung aber für überhöht, so kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB nur die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen (Zwickel, aaO, Rn. 29.7).

Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger die Rechnung des Sachverständigen vollständig bezahlt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er als Laie die Rechnung für überhöht hätte halten müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit greift hier die Indizwirkung der bezahlten Rechnung, An konkreten und substantiierten Einwendungen der Beklagten gegen die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages fehlt es. Allein der Umstand, dass ihr eigener Gutachter geringere Reparaturkosten ermittelt hat und die Reparatur beim Servicepartner der Beklagten zu 1) – bei dem es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt – günstiger war als vom klägerischen Sachverständigen ermittelt, ist für sich betrachtet nicht geeignet, die Erforderlichkeit der tatsächlich aufgewandten Gutachterkosten in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten etwa in der Mitte der von beiden Gutachtern ermittelten Beträge lagen. Im Übrigen ist es nicht verwunderlich, dass die Reparaturkosten in einer nicht markengebundenen Werkstatt, die zudem Servicepartner des Versicherers ist, unter denen in einer markengebunden Fachwerkstatt liegen. Die Reparaturkostenkalkulation des klägerischen Sachverständigen ist mit dem System Audatex auf Basis der Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstellt worden (vgl. Anlage K1, S. 8 Mitte, BI. 10 d.A.). Warum das fehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen hat der Kläger etwaige Ersatzansprüche in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2021 an die Beklagten abgetreten; diese haben die Abtretung angenommen (S. 4 oben des Protokolls, BI. 95 d.A.). Damit ist etwaigen Regressinteressen der Beklagten hinreichend genüge getan. Einwendungen gegen die Höhe der Gutachterkosten können sie dem Kläger gegenüber damit nicht mehr geltend machen.

Soweit die Beklagten auf die Entscheidung des BGH vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17-, juris, Rn. 25 verweisen, verkennen sie, dass dieser Entscheidung eine andere Fallkonstellation zugrunde lag. Hier fehlte es an einer bezahlten Rechnung, weshalb diese im Rahmen der Schadensschätzung nicht als Indiz herangezogen werden konnte. Vielmehr war die Schätzung anhand der einschlägigen Listen und Tabellen vorzunehmen, die ein pauschalisiertes Grundhonorar abhängig vom ermittelten Schadensaufwand vorsehen. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass dies grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn der Schadensaufwand zutreffend ermittelt sei (aaO, Rn. 25). Vorliegend kommt es darauf aber nicht an, da die Indizwirkung der bezahlten Rechnung greift und die Beklagten keine konkreten und substantiierten Angriffe gegen den Rechnungsbetrag vorgebracht haben.

Ihre Ausführungen zu einer angeblich unwirksamen Honorarvereinbarung (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 19.05.2021, BI. 56r f. d.A.) gehen ebenfalls an der Sache vorbei. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Kläger mit dem Sachverständigen überhaupt eine Honorarvereinbarung getroffen hätte. Dessen bedarf es aber auch nicht, da gern. § 632 Abs. 2 BGB in solchen Fällen dennoch eine Vergütung geschuldet ist, und zwar die übliche Vergütung. Üblicherweise bemessen Kfz-Sachverständige diese anhand der einschlägigen Tabellen bzw. Honorarbefragungen und den Sätzen des JEVG, was nicht zu beanstanden ist (siehe nur BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15-, juris, Rn. 18 und Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 244 m.w.N.). Dies hat der Sachverständige auch hier getan (siehe Anlage K2 unten, BI. 12 d.A.). Dass das verlangte Honorar die üblichen Sätze übersteigen würde und dass dies für den Kläger als Laien im Rahmen der ihm abzuverlangenden Plausibilitätskontrolle erkennbar gewesen wäre, ist nicht ansatzweise ersichtlich.

Auch die Einwände der Beklagten gegen die in der Sachverständigenrechnung enthaltenen Nebenkosten verfangen nicht. Dies gilt insbesondere für den vom Sachverständigen angesetzten Pauschalbetrag von 15,00 EUR für Fernsprech- und Postgebühren. Dieser ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JEVG nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt wegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JEVG für die Kosten von 2,00 EUR pro Foto. Schließlich begegnet auch die Abrechnung der Fahrtkosten keinen Bedenken, denn nach der Rechtsprechung des BGH können diese mit 0,70 EUR pro km angesetzt werden, auch wenn dies über den Sätzen des § 5 JEVG liegt (Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 26).

3.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger schließlich auch eine weitere Nutzungsentschädigung zugesprochen. Voraussetzung der Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsvorteile eines privat genutzten Pkw ist, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung gehindert war und sich der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug für ihn als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er entsprechenden Nutzungswillen hatte, die hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand und es keine anderweitige Kompensation gab (Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 220). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Anders als die Beklagten meinen, fehlt es insbesondere nicht am erforderlichen Nutzungswillen. Die – vorliegend erfolgte – tatsächliche Durchführung der Reparatur indiziert einen entsprechenden Nutzungswillen. Nur dann, wenn die Reparatur ganz unterlassen wird oder der Geschädigte mehrere Monate verstreichen lässt, spricht umgekehrt eine Vermutung gegen den Nutzungswillen (Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 BGB, Rn. 223 m.w.N.). Ein Zeitraum von noch nicht einmal ganz zwei Monaten zwischen Unfall (04.07.2020) und Reparaturbeginn (31.08.2020) begründet allerdings noch keine derartige Vermutung. Dies gilt umso mehr, als hier ein erheblicher Schaden entstanden war, der eine zeitintensive, nicht ohne Weiteres kurzfristig darzustellende Reparatur erforderte, und auf Betreiben der Beklagten zu 1) noch ein zweites Schadensgutachten eingeholt wurde. Es ist treuwidrig, wenn die Beklagten dem Kläger die von ihnen verursachte Reparaturverzögerung nun zum Nachteil gereichen lassen wollen. Hinzukommt, dass sich der Unfall in der Sommer- und Ferienzeit ereignete, in der Werkstatttermine gerichts- bekanntermaßen oftmals nicht kurzfristig zu erlangen sind. Auch vor diesem Hintergrund ist ein zeitlicher Abstand von zwei Monaten nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon haben der Kläger und seine als Zeugin vernommene Ehefrau glaubhaft bekundet, dass sie den Pkw bis zum Reparaturbeginn genutzt haben. Soweit die Beklagten demgegenüber darauf verweisen (S. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 06.04.2021, BI. 29 d.A.), dass das Fahrzeug gar nicht benutzbar gewesen sei, ergibt sich das schon nicht aus der von ihnen in Bezug genommenen Anlage K3 (und auch nicht aus Anlage K2). Im Übrigen kommt es darauf aber auch nicht an. Denn dass ein Fahrzeug nicht nutzbar gewesen ist, widerlegt keinesfalls den entsprechenden Nutzungswillen.

Schließlich folgt auch aus dem von den Beklagten vorgelegten Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 31.03.2020- 14 U 11/20 – (Anlage B2, BI. 45 f. d.A.) nichts Anderes. Dem Beschluss ist schon nicht zu entnehmen, welche Fallkonstellation diesem zugrunde lag. Dass im Falle eines fehlenden Nutzungswillens keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, trifft zu. Es ist jedoch nicht erkennbar, was die Beklagten hieraus für den vorliegenden Rechtsstreit herleiten wollen. Denn dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Nutzungswille widerlegt sein soll, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.

II.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dürfte sich aus Kostengründen die Zurücknahme der Berufung empfehlen. In diesem Falle würden sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen (Ziff. 1222 Nr. 1 Kostenverzeichnis zum GKG).

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