AG Braunschweig – Az.: 115 C 1847/13 – Urteil vom 05.02.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht keinen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB wegen der der Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten.
Ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, kann aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben.
Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte dem Schädiger die zu Ermittlung der Schadenshöhe notwendigen Sachverständigenkosten zu erstatten. Welcher Aufwand insoweit in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheint, ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu beurteilen, wobei der Geschädigte im Rahmen der Zumutbarkeit den für ihn wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Zwar besteht grundsätzlich keine Nachforschungspflicht, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Bei der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten ist es grundsätzlich üblich und wird allgemein gebilligt, dass der Sachverständige das ihm zustehende Honorar nach der Höhe des zu erwartenden Wiederherstellungsaufwandes bemisst (vergleiche BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05).
Es entspricht insoweit auch der Üblichkeit, dass neben dem Grundhonorar Nebenkosten, die als Auslagen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit anzusehen sind, vereinbart werden können.
Nach diesen Grundsätzen ist das hier von dem Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar mit einem Nettogesamtpreis von 350,00 € nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht für die Auslagenpositionen Fahrkosten, Fotos, Schreibkosten Original, Schreibkosten Kopie und Porto / Telefon. Denn diese Nebenkosten überschreiten das nach § 249 BGB erforderliche Maß, dass der Geschädigte zu ersetzen hat, in so hohem Maße, dass sich dem Geschädigten selbst ohne Erforschung des örtlichen Sachverständigenmarktes hätte aufdrängen müssen, dass diese Nebenkosten deutlich erhöht sind. Dies gilt entsprechend für die Beauftragung eines Sachverständigen in Uetze, wodurch erheblich Fahrtkosten entstanden sind.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass bei einem Grundhonorar von 350,00 € ausweislich der Rechnung des Sachverständigen, unter Berücksichtigung der Auslagen, ein Nettogesamtpreis von 588,90 € ermittelt wird. Die nahezu Verdoppelung des Grundhonorars bei einem typischen Fall zeigt bereits, dass die Auslagen deutlich überhöht sind. Dies zeigt auch die Einzelbetrachtung. Unter Berücksichtigung der Digitalisierung sind 2,50 € je Foto als Auslagenersatz deutlich überhöht. Um sämtliche Kostenaspekte mit zu umfassen, mag es gerade so möglich sein, hier 2,00 € je Foto anzusetzen.
Bezüglich der Schreibkosten des Originalgutachtens wurden je Seite 3,50 € angesetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Gutachten um eine Maske handelt, die im Computersystem des Sachverständigen bereits vorhanden ist und nur einige Werte einzutragen sind, erscheint allenfalls insoweit in Anlehnung an § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG ein Betrag von 0,75 € je Seite für angemessen. Dies gilt entsprechend für die Position Schreibkosten Kopie, wo 0,50 € Kopiekosten angesetzt werden können. Die Pauschale für Porto und Telefon erscheint ebenfalls deutlich überhöht. Ausreichend ist insoweit jedenfalls eine Pauschale von 10,00 €, zumal davon auszugehen ist, dass der Sachverständige durch kostengünstige Flatrates Telefonkosten minimiert.
Zudem verstößt es gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der in B. wohnt, einen Sachverständigen in U. zu beauftragen, wenn dadurch Fahrtkosten in Höhe von 90,30 € anfallen. Da nicht feststeht, ob und in welcher Höhe bei der Beauftragung eines Sachverständigen in Braunschweig auch Fahrtkosten angefallen wären, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch.
Neben dem Grundhonorar von 350,00 € sind daher Kosten für Fotos in Höhe von 24,00 €, Schreibkosten in Höhe von 14,25 € und Kopiekosten in Höhe von 14,00 € sowie Porto- und Telefonkosten in Höhe von 10,00 € netto erstattungsfähig, also 412,25 € netto und damit 490,58 € brutto.
Da die Beklagte diesen Betrag bereits gezahlt hat, war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung sind nicht gegeben.