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Verkehrsunfall: Haftung für hochgewirbeltes Holzstück auf der Autobahn

LG Erfurt, Az.: 2 S 162/09, Urteil vom 19.02.2010

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.6.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erfurt – Az: 2 C 2410/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung der Tatsachenfeststellungen wird gem. § 540 Abs.2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall: Haftung für hochgewirbeltes Holzstück auf der Autobahn
Symbolfoto: asafaric/Bigstock

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.

In der Sache bleibt das statthafte Rechtsmittel des Klägers jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Ersatzanspruch aus dem Schadensereignis vom 19.5.2008 (Hochschleudern eines auf der Bundesautobahn liegenden Holzstückes durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) zu.

Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich die erkennende Einzelrichterin anschließt, stellt das Hochschleudern von Gegenständen, für deren Vorhandensein auf der Fahrbahn keine Anhaltspunkte vorliegen, insbesondere dort, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden dürfen, ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs.3 StVG dar, vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 17 StVG m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h fahrende Beklagte zu 1. musste nicht damit rechnen, dass sich ein ca. 20 bis 30 cm großes Holzstück auf der Fahrbahn befindet. Die tatrichterliche Feststellung des Amtsgerichts, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Klägers war aus diesen Gründen mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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