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Sachverständigengutachten – sehr geringer Restwert

AG Lübeck – Az.: 26 C 2975/15 – Urteil vom 25.04.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2015 sowie weitere 173,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in L. vom 30. April 2015 geltend.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen … Dieses Fahrzeug wurde am 30. April 2015 um 17.15 Uhr bei einem Verkehrsunfall in der H. Straße/S. Straße in L. erheblich beschädigt. Unfallverursacher war der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer versichert war. Die 100%ige Haftung der Beklagten für Schadensersatzansprüche aus diesem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Beklagte hat die Schadensersatzansprüche des Klägers bis auf eine Restwertdifferenz auch bereits reguliert.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger noch die ausstehende Restwertdifferenz geltend.

Der Kläger ließ die Schadenshöhe durch ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ingenieurs A. D. ermitteln. Dieser kam in seinem Gutachten vom 04.05.2015 zu dem Ergebnis, dass von Reparaturkosten in Höhe von 7.791,58 € netto bzw. 9.271,98 € brutto auszugehen sei. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 9.000,00 € angegeben, der Restwert mit 50,00 €. Zur Ermittlung des Restwertes hatte der Sachverständige 3 Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt. Das Höchstgebot für den verunfallten Pkw des Klägers betrug 50,00 €, abgegeben von der Firma W. U., die beiden weiteren Restwertangebote von der Firma C.-A.-Service und der Firma T. R. Centrum beliefen sich auf jeweils 0 Euro.

Der Kläger rechnete gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 08. Mai 2015 unter Fristsetzung zum 18. Mai 2015 nach dem Wiederbeschaffungsaufwand ab.

Am 09. Mai 2015 verkaufte der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug zu dem sachverständig festgestellten Restwert in Höhe von 50,00 €.

Nachdem die Beklagte bereits am 20.05.2015 die Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten reguliert hatte, rechnete sie mit Schreiben vom 25.06.2015 den Schadensfall ab, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 9.000,00 € und einem Restwert in Höhe von 3.300,00 €.

Mit Schreiben vom 01.07.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.07.2015 auf, unter Berücksichtigung eines Restwerts von 50,00 € eine Nachregulierung vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2015 ab.

Sachverständigengutachten - sehr geringer Restwert
(Symbolfoto: megaflopp/Shutterstock.com)

Vorliegend begehrt der Kläger die Zahlung der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Restwert in Höhe von 3.300,00 € und dem tatsächlich realisierten Restwert aus Verkauf des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 50,00 €. Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er sich auf den Inhalt des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Schadensfeststellung verlassen durfte. Er habe auch nicht mit der Verwertung/Veräußerung seines verunfallten Fahrzeugs warten müssen, bis eventuell die Beklagte ihm ein anderes Restwertangebot unterbreitet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19. Mai 2015 sowie 173,15 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß Urteil vom 07. März 2007 zu BGH VIII ZR 86/06 nach dem RVG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe durch den Verkauf seines verunfallten Fahrzeugs zu lediglich 50,00 € gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Restwert des Fahrzeugs sei mit 3.300,00 € zu bemessen. Der Kläger habe das Fahrzeug bereits verkauft, als die Beklagte noch gar nicht auf das Sachverständigengutachten habe reagieren können. Bei dem Verkauf des Fahrzeugs für 50,00 € handele es sich um ein Scheingeschäft. Der Kläger habe erkennen können, dass ein Restwert von nur 50,00 € für sein Fahrzeug nicht zutreffen könne.

Die Beklagte hat dem Sachverständigen Dipl.-Ingenieur A. D. mit Schreiben vom 16.11.2015 den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.

Der Streitverkündete ist mit Schreiben vom 18.02.2016 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beigetreten.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ingenieur A. D. (Bl. 10 f d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 30. April 2015 nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 II BGB.

Nach den Vorschriften des §§ 7 Abs. 1 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 VVG, 249 II BGB kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Versicherung des unfallverursachenden Schädigers in Anspruch nehmen, sofern ein Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Versicherung und dem Schädiger besteht und der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat. Die Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat bei Betrieb seines Fahrzeugs am 30.04.2015 in L. das Klägerfahrzeug vom Typ Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen … erheblich beschädigt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten Alleinverursacher des Verkehrsunfalls ist und dieser dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der noch von der Beklagten an den Kläger zu leistende Schadensersatz ist die Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Restwert in Höhe von 3.300,00 € und dem tatsächlich realisierten Restwert aus Verkauf des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 50,00 €.

Der Kläger hat nicht gegen seine ihm obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, in dem er sein verunfalltes Fahrzeug für den sachverständig festgestellten Restwert in Höhe von 50,00 Euro veräußert hat.

Das Fahrzeug des Klägers hat bei dem streitgegenständlichen Unfall einen Totalschaden erlitten. Im Fall eines sog. Totalschadens, d.h. wenn der Geschädigte sich auf eine Ersetzungsbefugnis seines Pkw nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beruft, also den Schaden nicht durch Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich dessen Restwert verlangen (vgl. dazu Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 249 Rn. 25, BGH NJW 2005, 3134 m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht die Ersatzbeschaffung als eine Variante der Naturalrestitution iSd § 249 BGB unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, d.h. der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. BGH NJW 2010, 2722ff). Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH NJW 2010, 2722ff.). Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (s. BGH NJW 2010, 605f.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise ein (Auswahl-)verschulden zur Last fällt oder er aus sonstigen Gründen dem Sachverständigen misstrauen müsste (s. BGH NJW 1993, 1849ff.). Hierfür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Zweifel an der Sachkompetenz des vom Kläger zur Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte hat auch die Sachverständigenkosten anstandslos bezahlt.

Dem Kläger mussten sich auch trotz des geringen Betrags keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Sachverständigen im Gutachten ausgewiesenen Restwerts seines Fahrzeugs aufdrängen. Das Gutachten des Sachverständigen genügt den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung an eine korrekte Schadensermittlung zu stellen sind. Der Sachverständige hat zur Ermittlung des Restwerts auf dem regionalen Markt bei drei verschiedenen Unternehmen Restwertangebote für das Fahrzeug eingeholt und sodann das höchste Gebot als Restwert ausgewiesen. Der Kläger (als technischer Laie) durfte deshalb darauf vertrauen, dass der Restwert seines Fahrzeugs höchstens 50,00 € beträgt, wenn auch der Sachverständige diesen Betrag aufgrund der eingeholten Angebote für angemessen gehalten hat.

Der Kläger durfte sein Fahrzeug auch für diesen Restwert von 50,00 € verkaufen, ohne damit gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen zu haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte ausnahmsweise gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BGH NJW 2010, 2722ff.). Jedoch gilt dies nur in engen Grenzen, da dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmöglichkeiten nicht aufgezwungen werden dürfen. Einen Ausnahmefall hat der BGH dort angenommen, wo dem Geschädigten noch vor der Veräußerung des Fahrzeugs von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet worden ist, die er ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar gewesen wäre (s. dazu BGH a.a.O).

Vorliegend hat die Beklagte zwar am 28.05.2015 durch ein verbindliches Kaufangebot der Firma Autohaus S. e.K. in L. ein Restwertangebot für das klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 3.300,00 Euro erhalten. Jedoch wurde dieses Restwertangebot dem Kläger erst nach Verkauf seines Fahrzeugs seitens der Beklagten unterbreitet.

Der Kläger war auch nicht gehalten, zunächst der Beklagten das Gutachten zur Verfügung zu stellen und abzuwarten, ob die Beklagte ihm ein höheres Restwertangebot für sein Fahrzeug unterbreiten würde. Denn der Geschädigte hat ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren. Er ist nach dem gesetzlichen Bild des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Schadensabwicklung der „Herr des Restitutionsgeschehens“ und darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (s. BGH NJW 1993, 1849, 1850). Deshalb ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, vor der Verwertung des Unfallfahrzeugs der Haftpflichtversicherung das Gutachten zu übermitteln (dazu BGH NJW 2005, 3134, 3135). Das Risiko eines Falschgutachtens geht im Verhältnis zum Geschädigten zu Lasten des Schädigers. Dieser ist jedoch nicht rechtlos gestellt, denn er kann sich an den Sachverständigen halten, wenn er den von diesem festgestellten Restwert für unzutreffend hält.

Für ein Scheingeschäft hinsichtlich des Verkaufs des verunfallten klägerischen Fahrzeugs für 50,00 € oder für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen oder dem Kläger und dem Käufer des klägerischen Fahrzeugs zum Nachteil der Beklagten hat die Beklagte weder konkreten Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Hauptforderung folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 288 BGB.

Ferner hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249ff. BGB. Der Anspruch auf Zahlung diesbezüglicher Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

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