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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert eines 12 Jahre alten Kfz

Gericht lehnt Ansprüche auf Reparaturkosten für 12 Jahre alten Unfallwagen ab

In dem Urteil des AG Ratingen mit dem Aktenzeichen 11 C 69/13 vom 25.02.2014 wurde die Klage des Klägers abgewiesen, der nach einem Verkehrsunfall den Ersatz von Reparaturkosten für seinen 12 Jahre alten PKW gefordert hatte. Die Begründung des Gerichts stützt sich darauf, dass der Kläger keine Ansprüche auf die geltend gemachten Schadenspositionen hat, da die Reparatur in einer günstigeren, nicht markengebundenen Werkstatt, die qualitativ gleichwertige Dienstleistungen anbietet, zumutbar war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 69/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall den Ersatz von Reparaturkosten, die nicht von der Versicherung übernommen wurden.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da eine kostengünstigere, jedoch qualitativ vergleichbare Reparatur in einer freien Werkstatt dem Kläger zumutbar war.
  • Der Kläger konnte auch keine Kosten für die Verbringung der Unfallfahrzeuge geltend machen, da diese von der freien Werkstatt nicht in Rechnung gestellt wurden.
  • Eine Wertminderung des Fahrzeugs war wegen seines Alters und der hohen Laufleistung nicht anzunehmen.
  • Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, der die Qualität und Ausstattung der freien Werkstatt bestätigte.
  • Es wurden keine besonderen Umstände vorgebracht, die eine Wertminderung rechtfertigen könnten, wie z.B. eine besondere Ausstattung, die bei Oldtimern zu berücksichtigen wäre.
  • Der Streitwert des Falles betrug 481,84 EUR.
  • Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Wertminderung bei Unfallfahrzeugen

Bei einem Verkehrsunfall können massive Sachschäden am eigenen Fahrzeug entstehen. Selbst nach einer fachgerechten Reparatur bleibt häufig ein merkantiler Minderwert bestehen. Dieser Minderwert beschreibt die Wertminderung, die das Fahrzeug durch den Unfall und die anschließende Instandsetzung erlitten hat.

Ob und in welcher Höhe ein merkantiler Minderwert geltend gemacht werden kann, hängt maßgeblich vom Fahrzeugalter und der Schwere der Unfallschäden ab. Je älter das Fahrzeug, desto geringer fällt in der Regel die Wertminderung aus. Bei neueren Fahrzeugen oder hochwertigen Oldtimern können die Ansprüche allerdings beträchtlich sein.

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➜ Der Fall im Detail


Der Fall des merkantilen Minderwerts eines 12 Jahre alten Kraftfahrzeugs

Im Zentrum des vorliegenden Falls steht ein 12 Jahre alter PKW, der in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Der Eigentümer des Fahrzeugs forderte von der gegnerischen Versicherung die Erstattung für Reparaturkosten, die auf einem Sachverständigengutachten basierten.

Merkantiler Minderwert Unfallauto
(Symbolfoto: Memory Stockphoto /Shutterstock.com)

Diese Kosten sollten zu den höheren Sätzen einer markengebundenen Werkstatt erstattet werden. Das Gericht musste prüfen, ob die niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt, die von der Versicherung vorgeschlagen wurden, eine zumutbare Alternative darstellten. Diese rechtliche Auseinandersetzung erreichte das Amtsgericht Ratingen, wo unter dem Aktenzeichen 11 C 69/13 verhandelt wurde.

Gerichtliche Klärung der Schadensregulierung

Das Gericht lehnte die Forderung des Klägers ab, da es fand, dass die Reparatur in einer freien Werkstatt qualitativ gleichwertig zur markengebundenen Werkstatt sei und somit zumutbar wäre. Diese Entscheidung basierte auf der Auslegung des § 254 Abs. 2 BGB sowie des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letzterer besagt, dass der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, jedoch nur soweit die Kosten angemessen sind.

Bedeutung der technischen Gleichwertigkeit und der Kostenersparnis

Der entscheidende Punkt in der Argumentation des Gerichts war die technische Gleichwertigkeit der Reparaturleistungen zwischen der freien und der markengebundenen Werkstatt. Der Sachverständige konnte glaubhaft darlegen, dass die freie Werkstatt in der Lage sei, die Reparaturen auf einem mit der markengebundenen Werkstatt vergleichbaren Niveau durchzuführen. Dies wurde auch durch die persönliche Begutachtung der Werkstatt durch den Sachverständigen gestützt.

Zurückweisung weiterer Schadensersatzansprüche

Neben den Hauptforderungen des Klägers wurden auch weitere Ansprüche, wie die Erstattung von Verbringungskosten und eines merkantilen Minderwertes, abgelehnt. Das Gericht folgte der Auffassung des Sachverständigen, dass keine Verbringungskosten anfallen würden, da die Werkstatt über eigene Einrichtungen verfügte. Hinsichtlich des merkantilen Minderwertes urteilte das Gericht, dass bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von fast 200.000 Kilometern und einem Alter von über zwölf Jahren eine signifikante Wertminderung ausbleibt.

Prozessuale Nebenentscheidungen und Streitwert

Abschließend wurden die prozessualen Nebenentscheidungen gemäß den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO getroffen, und der Streitwert wurde auf 481,84 EUR festgesetzt. Diese Entscheidungen unterstreichen die gerichtliche Praxis, Kostenentscheidungen auf Basis der Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Wertigkeit der Streitigkeit zu treffen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter dem merkantilen Minderwert eines Kraftfahrzeugs?

Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines Kraftfahrzeugs nach einem Unfall, der trotz fachgerechter Reparatur bestehen bleibt. Auch wenn alle Schäden behoben wurden und das Fahrzeug technisch wieder einwandfrei ist, haftet ihm durch den Unfall ein „Makel“ an, der den Wiederverkaufswert mindert.

Potenzielle Käufer eines Gebrauchtwagens bevorzugen in der Regel unfallfreie Fahrzeuge. Selbst bei fachmännischer Instandsetzung bleibt eine Skepsis, ob nicht doch versteckte Mängel vorhanden sein könnten. Daher erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als vergleichbare Fahrzeuge ohne Unfallhistorie.

Für diesen finanziellen Nachteil können Geschädigte im Rahmen der Schadensregulierung nach §§ 249, 251 BGB einen Ausgleich verlangen. Der merkantile Minderwert stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, auch wenn das Fahrzeug weiter genutzt und nicht verkauft wird. Ansprüche bestehen allerdings nur gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, nicht bei Kaskoschäden.

Die Höhe des merkantilen Minderwerts hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Fahrzeugalter, der Schadenshöhe im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und der Laufleistung. Je neuer das Fahrzeug, desto höher fällt die Wertminderung aus. Bei Bagatellschäden oder sehr alten Fahrzeugen wird dagegen meist kein Minderwert mehr angesetzt.

Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung des merkantilen Minderwerts, die zu teils unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Am weitesten verbreitet ist die Berechnungsformel nach Ruhkopf/Sahm. Letztlich liegt die Bemessung aber im Ermessen des Sachverständigen bzw. Gerichts. Geschädigte sollten daher unbedingt ein unabhängiges Gutachten einholen, um ihren berechtigten Anspruch auf merkantilen Minderwert durchzusetzen.

Wie wird die Zumutbarkeit einer freien Werkstatt gegenüber einer Markenwerkstatt bewertet?

Die Zumutbarkeit einer freien Werkstatt gegenüber einer Markenwerkstatt wird anhand verschiedener Kriterien bewertet:

Alter und Zustand des Fahrzeugs spielen eine wichtige Rolle. Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind und nicht durchgängig in einer Markenwerkstatt gewartet wurden („scheckheftgepflegt“), darf die gegnerische Versicherung auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen und die Reparaturkosten entsprechend kürzen. Bei jüngeren oder stets markenwerkstattgepflegten Fahrzeugen ist ein solcher Verweis dagegen unzulässig.

Die Qualifikation der Werkstatt ist ein weiteres Kriterium. Die Reparatur in der freien Werkstatt muss dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen, z.B. durch Zertifizierung, Verwendung von Originalteilen und geschultes Personal. Fehlt es daran, muss die Versicherung die teurere Markenwerkstatt akzeptieren.

Auch die Entfernung und Erreichbarkeit der Werkstatt ist relevant. Laut BGH ist eine Werkstatt in 21 km Entfernung zum Wohnort des Geschädigten noch zumutbar. Bei größeren Distanzen oder schlechter Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Verweis auf die freie Werkstatt unzulässig sein.

Die freie Werkstatt darf ihre Reparatur nicht nur aufgrund von Sonderkonditionen für die Versicherung günstiger anbieten. Sie muss ihre üblichen Marktpreise zugrunde legen, die allen Kunden offenstehen.

Für Neuwagen in der Gewährleistung oder Garantie ist eine freie Werkstatt oft ungeeignet, da Ansprüche gegenüber dem Hersteller/Verkäufer verloren gehen können. Ähnliches gilt für Leasingfahrzeuge, bei denen der Leasinggeber Reparaturen in Markenwerkstätten vorschreiben kann.

Zusammengefasst hängt die Zumutbarkeit einer freien Werkstatt von Fahrzeugalter, -zustand und -finanzierung, der Qualität und Entfernung der Werkstatt sowie deren Preisgestaltung ab. Im Zweifelsfall sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, um ungerechtfertigte Kürzungen der Versicherung abzuwehren.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Erstattung von Reparaturkosten nach einem Unfall?

Die rechtlichen Grundlagen für die Erstattung von Reparaturkosten nach einem unverschuldeten Unfall ergeben sich aus dem Schadensersatzrecht des BGB:

Gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen den Halter bzw. Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs. Dieser Anspruch richtet sich in der Praxis meist direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

Der Geschädigte kann zwischen verschiedenen Arten der Schadensabrechnung wählen:

  1. Er kann sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und die angefallenen Reparaturkosten in voller Höhe ersetzt verlangen. Die Versicherung ist dann verpflichtet, die Rechnung der Werkstatt zu begleichen.
  2. Er kann den Schaden aber auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags abrechnen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. In diesem Fall erhält er jedoch nur den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer erstattet.

Die Erstattungspflicht der gegnerischen Versicherung ist aber der Höhe nach begrenzt:

  • Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen, sonst liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
  • Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der Geschädigte aber eine Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts gefallen lassen (sog. 130%-Grenze).
  • Nur wenn die Reparaturkosten diese Grenze überschreiten, kann lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangt werden.

Neben den reinen Reparaturkosten hat der Geschädigte ggf. auch Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten sowie einer merkantilen Wertminderung. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten muss die gegnerische Versicherung ebenfalls übernehmen, wenn die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war.

Wie wird der Streitwert in einem Verkehrsunfallschadensfall bestimmt?

Der Streitwert in einem Verkehrsunfallschadensfall wird in der Regel anhand der Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung bestimmt. Er entspricht also dem finanziellen Interesse des Geschädigten und setzt sich zusammen aus Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld etc.

Die Festsetzung des Streitwerts steht im Ermessen des Gerichts. Als Orientierungshilfe dienen die Streitwertkataloge, die für verschiedene Rechtsgebiete erarbeitet wurden. Diese enthalten Richt- und Rahmenwerte, sind für das Gericht aber nicht verbindlich.

Der Streitwert hat erhebliche Bedeutung für den Prozess, denn er ist die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Je höher der Streitwert, desto höher fallen diese Kosten aus.

Zudem bestimmt der Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Gerichts: Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang, was die Prozesskosten weiter erhöht.

Sind die Parteien mit dem festgesetzten Streitwert nicht einverstanden, können sie Beschwerde einlegen (sog. Streitwertbeschwerde). Dies kommt häufig vor, wenn der Klageantrag nicht beziffert ist und das Gericht den Wert schätzen muss. Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

Insgesamt hat der Streitwert also große Auswirkungen auf den Prozessverlauf und die Kostenlast. Seine sorgfältige Festsetzung unter Berücksichtigung aller relevanten Schadenspositionen ist daher von zentraler Bedeutung in Verkehrsunfallsachen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB Definiert die Grundlage der Schadensersatzpflicht und wie der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen kann, speziell im Kontext der Erstattung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall.

§ 254 Abs. 2 BGB Regelt die Mitverantwortung und Zumutbarkeit der Nutzung günstigerer Alternativen in der Schadensregulierung, was im Falle der Verweisung auf eine freie Werkstatt gegenüber einer markengebundenen Werkstatt relevant ist.

§ 313a Abs. 1 ZPO Erklärt das Fehlen eines Tatbestandes in gerichtlichen Entscheidungen, was bedeutet, dass ein detaillierter Tatbestand unter bestimmten Bedingungen nicht erforderlich ist.

§ 251 Rn. 16 Palandt/Grüneberg Spezifiziert die Bedingungen, unter denen ein merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen in der Regel ausgeschlossen ist, außer in besonderen Einzelfällen.

§§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO Legen die Regelungen für die prozessualen Nebenentscheidungen fest, einschließlich der Kostenverteilung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils.


Das vorliegende Urteil

AG Ratingen – Az.: 11 C 69/13 – Urteil vom 25.02.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der bislang nicht von der Beklagten erstatteten Schadenspositionen aus dem unstreitigen Unfallhergang vom 00.00.2012.

Hierzu im Einzelnen:

1. Der Kläger muss sich nach § 254 Abs. 2 BGB auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der Firma Karosseriefachbetrieb L GmbH & Co. KG aus E verweisen lassen.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte kann den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn. 14). Zwar sind grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen, auch wenn diese erheblich höher sind als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert, bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur kann der Geschädigte aber gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist (BGH NJW 2010,606). Zumutbar ist es dem Geschädigten dann, wenn die Reparatur in dieser freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, der günstigere Preis der freien Werkstatt nicht auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherer beruht, der Pkw älter als 3 Jahre ist und bislang nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, also nicht scheckheftgepflegt ist (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., m.N.).

Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug in der von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt gleichwertig zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden würde. Der Sachverständige W hat sich von der Qualität der Referenzwerkstatt selbst ein Bild gemacht und glaubhaft ausgeführt, dass die Firma L ausreichend ausgestattet und zudem personell so bestückt ist, dass der Betrieb die Unfallschäden genauso kompetent beheben könnte, wie eine markengebundene Werkstatt, zumal aufgrund der Art der zu behebenden Schäden keine besonderen Erfahrungen mit der Automarke des Klägers erforderlich wären.

Da es sich bei dem PKW des Klägers um ein älteres Fahrzeug handelt und der Kläger auch nicht dargetan hat, es regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet zu haben, muss sich der Kläger demzufolge auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt verweisen lassen.

Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2014 einwendet, die Firma L räume den Versicherungen Sonderkonditionen ein, verkennt er, dass es sich bei dem Stundenverrechnungssatz von 92,00 EUR/Stunde nicht um eine Sonderkondition für Versicherungen handelt, sondern ausweislich Lichtbild Nr. 4 der von dem Sachverständigen W angefertigten Lichtbildserie ein Preis ist, der für jedermann gilt. Der Sachverständige W hat in seinem Gutachten hierzu auch ausgeführt, dass es sich nicht um einen Spezialtarif handelt.

2. Ferner hat der Kläger im Hinblick darauf, dass ihm eine Reparatur in der Referenzwerkstatt zugemutet werden kann, keinen Anspruch auf Ersatz von Verbringungskosten. Denn nach Ausführungen des Sachverständigen W würden Verbringungskosten von der Firma L nicht anfallen, da diese über eine eigene Lackiererei verfügt.

3. Der Kläger kann auch nicht Ersatz eines merkantilen Minderwertes verlangen. Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 251 Rn. 16). Um einen solchen Einzelfall handelt es sich hier jedoch nicht. Der PKW des Klägers ist gut 12 Jahre alt und weist eine Laufleistung von knapp 200.000 km auf. Der Sachverständige W ist im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche. Die Ausführungen des Klägers hierzu in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass das klägerische Fahrzeug über Besonderheiten (wie z.B. besondere Ausstattung) verfügt, die ausnahmsweise zu einem merkantilen Minderwert führen, wie das etwa bei Oldtimern in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 898) trägt auch er nicht vor.

Nach alledem hatte die Klage daher keinen Erfolg. Die mündliche Verhandlung war aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.02.2014 nicht wiederzueröffnen, da das Vorbringen des Klägers nicht entscheidungserheblich war.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 481,84 EUR

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