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Verkehrsunfall – coronabedingte Desinfektionskosten erstattungsfähig?

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 86,86 € gegenüber der Autohaus …, aus der Rechnung 215345 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallgeschehen vom 14.04.2021 auf der … in Braunschweig ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 86,86 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 f. BGB zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich darüber, ob die Beklagte restliche Reparaturkosten in Höhe von 86,86 € einschließlich coronabedingter Desinfektionskosten in Höhe von 48,00 € zzgl. MwSt zu tragen hat. Dies wird vom erkennenden Gericht – hinsichtlich der Desinfektionskosten in ständiger Rechtsprechung – bejaht.

Verkehrsunfall - coronabedingte Desinfektionskosten erstattungsfähig?
(Symbolfoto: Photographicss/Shutterstock.com)

Gem. § 249 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. hier dessen zuständiger Haftpflichtversicherung den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag fordern. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag ist dabei nicht lediglich objektiv, sondern auch subjektiv zu bestimmen (vgl. schon BGH VI ZR 42/73). Es sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Hinblick auf die Schadensbeseitigungsmaßnahmen und -kosten zu berücksichtigen. Das damit einhergehende Prognose- und Werkstattrisiko muss der Schädiger tragen (BGH a.a.O.). Dies hätte er auch dann zu tragen, wenn er den Schaden in Form der Naturalrestitution durch die eigene Beauftragung der Reparatur hätte beseitigen lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn er anstelle der Naturalrestitution den Geldersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB leistet (LG Braunschweig 12 S 106/20).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vollen Ersatz von der Beklagten verlangen. Dies gilt ohne weiteres für den Anteil an gekürzten Reparaturkosten, die die Beklagte ohne jede Begründung nicht reguliert hat.

Es gilt darüber hinaus aber – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch hinsichtlich der coronabedingten Desinfektionskosten in Höhe von anteiligen 48,00 € zzgl. MwSt. Bei einer unfallbedingten Fahrzeugreparatur, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, sind auch die gesondert abgerechneten Desinfektionskosten ersatzfähig. Es handelt sich bei ihnen um eine adäquat-kausale Folge des Verkehrsunfalls und mitnichten um eine unfallfremde Position, eine gesamtgesellschaftliche Anforderung oder eine reine Arbeitsschutzmaßnahme, deren Kosten vom Werkstattinhaber zu tragen wären. Vielmehr ist der Unfall nicht hinwegzudenken, ohne dass die von der Werkstatt durchgeführte coronabedingte Desinfektion entfiele. Die Desinfektion des Fahrzeugs ist auch erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Dies gilt trotz oder gerade wegen der unterschiedlichen wissenschaftlichen Standpunkte zu den Übertragungswegen des Coronavirus. Insoweit ist zugunsten des Geschädigten jegliches Ansteckungsrisiko zu minimieren. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Bezug auf das Coronavirus bis dato Hygienemaßnahmen wie Händewaschen und Desinfizieren auch in anderen Bereichen – einschließlich des hiesigen Gerichtsgebäudes – noch Gewicht beigemessen wird. Darauf, ob die Desinfektion zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt vertraglich vereinbart wurde, kommt es im Rahmen von § 249 BGB nicht an. Den Schädiger trifft hier das sogenannte Werkstattrisiko (s.o.). Die Position „Massnahmen Covid 19“ in Höhe von 48,00 € netto war im Übrigen bereits Teil des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens. Auch das erkennende Gericht hält die Kosten in Höhe von 48,00 € netto für ortsüblich und angemessen, § 287 ZPO. Soweit die Beklagte die Durchführung der Desinfektion schlechthin mit Nichtwissen bestritten hat, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Es ist gerichtsbekannt, dass in den Werkstätten seit Beginn der Pandemie hereingenommene und auszuliefernde Fahrzeuge an allen relevanten Teilen, die planmäßig und kurzfristig berührt werden (Lenkrad, Schalthebel, Blinkerhebel, Scheibenwischer, Türgriffe innen und außen etc.), desinfiziert werden. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Routine gerade im vorliegenden Fall sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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