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Verkehrsunfall – coronabedingte Desinfektionskosten erstattungsfähig?

Was passiert, wenn nach einem Blechschaden plötzlich Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion auf der Reparaturrechnung auftauchen? Die gegnerische Versicherung weigerte sich, diese neuartigen Corona-Kosten zu übernehmen. Gehören solche Hygienemaßnahmen überhaupt zum Unfallschaden, den eine Versicherung erstatten muss? Das Amtsgericht Braunschweig musste diese brisante Frage klären und traf eine klare Entscheidung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 51 C 2194/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Braunschweig
  • Datum: 22. September 2021
  • Aktenzeichen: 51 C 2194/21
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Geschädigte des Verkehrsunfalls.
  • Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich, bei dem die grundsätzliche Haftung der Beklagten unstreitig war. Der Kläger forderte die Freistellung von restlichen Reparaturkosten, deren genaue Höhe (insbesondere die Desinfektionskosten) strittig war.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die beklagte Haftpflichtversicherung neben den unstreitigen Reparaturkosten auch die verbleibenden Restkosten, inklusive der im Rahmen der Reparatur angefallenen coronabedingten Desinfektionskosten, zu übernehmen hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, den Kläger von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 86,86 € freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte den Anspruch des Klägers auf vollen Ersatz, da der Unfall die Desinfektion des Fahrzeugs erforderlich machte. Es sah die Desinfektionskosten als adäquat-kausale Folge des Unfalls an, die zur Minimierung des Ansteckungsrisikos erforderlich und trotz fehlender expliziter Vereinbarung vom Schädiger zu tragen sind.

Der Fall vor Gericht


Ein alltäglicher Unfall und eine ungewöhnliche Rechnung

Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr, und schon ist es passiert: ein Auffahrunfall. Für den Geschädigten beginnt nun die Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung. Man bringt das Auto in die Werkstatt und erwartet, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Reparatur vollständig übernimmt. Doch was passiert, wenn auf der Rechnung plötzlich ein Posten auftaucht, den es vor einigen Jahren noch gar nicht gab? Ein Betrag für „COVID-19 Maßnahmen“ zur Desinfektion des Fahrzeugs. Muss die Versicherung auch das bezahlen? Genau diese Frage musste das Amtsgericht Braunschweig klären.

Der Weg vor das Gericht: Ein Streit um 86,86 Euro

Reparaturrechnung Unfallfahrzeug: Desinfektion gestrichen, Kunde resigniert.
Versicherung lehnt Desinfektionskosten auf Reparaturrechnung des Unfallfahrzeugs ab. Streit um die Kostenübernahme in der Werkstatt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am 14. April 2021 kam es in Braunschweig zu einem Verkehrsunfall. Die Schuldfrage war schnell geklärt und damit auch, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers grundsätzlich für den Schaden aufkommen muss. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug in einem Autohaus reparieren und reichte die Rechnung bei der Versicherung ein. Diese bezahlte jedoch nicht den vollen Betrag. Es blieb eine Restforderung von 86,86 Euro offen.

Worum ging es bei diesem kleinen Betrag? Der Streit entzündete sich hauptsächlich an Kosten für eine Corona-Desinfektion in Höhe von 48,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus hatte diesen Betrag in Rechnung gestellt, da Mitarbeiter das Fahrzeug für die Reparatur an vielen Stellen anfassen mussten. Die Versicherung weigerte sich, diese speziellen Kosten zu übernehmen. Weil keine Einigung erzielt werden konnte, zog der geschädigte Autofahrer vor Gericht, um die Versicherung zur Zahlung des Restbetrags zu verpflichten.

Die zentrale Frage: Gehört die Desinfektion zum Unfallschaden?

Das Gericht musste nun eine sehr konkrete Frage beantworten: Sind Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion Teil des Schadens, der durch einen Unfall entsteht? Um das zu klären, schauten sich die Richter das Gesetz an, genauer gesagt den Paragrafen 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Gesetz regelt den Schadensersatz und besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Geschädigte kann dafür den „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen.

Aber was genau bedeutet „erforderlich“? Heißt das nur, was technisch absolut unumgänglich ist, oder auch das, was ein verständiger Mensch in der Situation des Geschädigten für notwendig halten durfte? Die Versicherung argumentierte, eine Desinfektion sei eine allgemeine Vorsichtsmaßnahme, die nichts mit dem eigentlichen Unfallschaden zu tun habe. Der Geschädigte sah das anders: Ohne den Unfall hätte sein Auto gar nicht in die Werkstatt gemusst, und niemand hätte es desinfizieren müssen.

Das Urteil des Gerichts: Ja, die Versicherung muss zahlen

Das Amtsgericht Braunschweig entschied klar zugunsten des geschädigten Autofahrers. Die Richter verurteilten die Haftpflichtversicherung, die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 86,86 Euro vollständig zu übernehmen. Damit waren sowohl die kleineren, von der Versicherung ohne Begründung gekürzten Reparaturkosten als auch die umstrittenen Desinfektionskosten abgedeckt. Außerdem musste die Versicherung die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Die Begründung: Warum die Desinfektion eine direkte Unfallfolge ist

Die Richter begründeten ihre Entscheidung sehr ausführlich und nachvollziehbar. Sie stellten klar, dass die Desinfektionskosten eine direkte und logische Folge des Unfalls waren. Wie kamen sie zu diesem Schluss?

Der Unfall als zwingende Ursache

Das Gericht nutzte einen einfachen gedanklichen Test: Man stelle sich vor, der Unfall wäre nicht passiert. Hätte das Auto dann in die Werkstatt gemusst? Nein. Hätten fremde Personen, also die Werkstattmitarbeiter, das Lenkrad, den Schalthebel und die Türgriffe anfassen müssen? Nein. Hätte das Fahrzeug folglich desinfiziert werden müssen? Ebenfalls nein. Juristen nennen diesen Zusammenhang „adäquat-kausal“ – der Unfall war eine passende und direkte Ursache für die Notwendigkeit der Desinfektion. Es handelte sich also nicht um eine allgemeine, vom Unfall losgelöste Maßnahme, sondern um einen Aufwand, der nur wegen der unfallbedingten Reparatur entstand.

Das „Werkstattrisiko“: Wer trägt die Unsicherheit bei der Reparatur?

Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Gerichts war das sogenannte Werkstattrisiko. Was bedeutet das? Wenn ein Geschädigter sein Auto in eine Fachwerkstatt gibt, darf er sich auf die Expertise der Werkstatt verlassen. Er ist in der Regel kein Kfz-Experte und kann nicht jede einzelne Position auf einer Rechnung bis ins kleinste Detail auf ihre technische Notwendigkeit prüfen. Dieses Risiko, dass eine Werkstatt vielleicht eine Maßnahme durchführt oder einen Posten berechnet, über den man streiten könnte, muss der Schädiger – und damit seine Versicherung – tragen.

Ein Alltagsvergleich macht das verständlich: Wenn Ihr Wasserrohr bricht und Sie einen Klempner rufen, vertrauen Sie darauf, dass er die richtigen Teile verwendet. Sie müssen nicht selbst zum Experten für Dichtungen werden. Wenn der Klempner eine Standarddichtung verwendet, die etwas teurer ist als ein Billigprodukt aus dem Internet, müssen Sie die Rechnung trotzdem bezahlen. Ähnlich ist es hier: Der Geschädigte durfte darauf vertrauen, dass die Werkstatt eine notwendige und übliche Maßnahme durchführt, und muss sich nicht mit der gegnerischen Versicherung darüber streiten.

War die Maßnahme wirklich „erforderlich“?

Die Versicherung hatte bezweifelt, dass die Desinfektion „erforderlich“ im Sinne des Gesetzes war. Auch hier hatte das Gericht eine klare Antwort. Gerade weil es zur Zeit des Unfalls unterschiedliche Meinungen über die Übertragungswege des Coronavirus gab, war es vernünftig und geboten, jegliches Ansteckungsrisiko für den Kunden zu minimieren.

Die Richter zogen einen anschaulichen Vergleich: Selbst im Gerichtsgebäude wurden zu dieser Zeit Hygienemaßnahmen wie das Desinfizieren von Oberflächen sehr ernst genommen. Wenn dies in einem öffentlichen Gebäude als notwendig erachtet wurde, warum sollte es dann bei der Rückgabe eines reparierten Autos an einen Kunden nicht ebenso erforderlich sein? Die Maßnahme diente direkt dem Schutz des Geschädigten und war somit eine notwendige Begleiterscheinung der Reparatur.

Was ist mit den Kosten und dem Beweis?

Zuletzt musste sich das Gericht noch mit zwei weiteren Einwänden der Versicherung auseinandersetzen.

Die Höhe der Kosten

Die Versicherung stellte die Angemessenheit der Kosten von 48,00 Euro infrage. Das Gericht wies dies zurück. Zum einen war dieser Posten bereits in einem Sachverständigengutachten enthalten, das vor dem Gerichtsverfahren erstellt wurde. Zum anderen können Gerichte nach dem Gesetz (§ 287 der Zivilprozessordnung) die Höhe eines Schadens schätzen, wenn sie nicht auf den Cent genau beweisbar ist. Das Gericht befand die 48,00 Euro als ortsüblich und angemessen für den betriebenen Aufwand.

Der Einwand der Versicherung: „Hat das überhaupt stattgefunden?“

Die Versicherung brachte vor, sie wisse nicht, ob die Desinfektion tatsächlich durchgeführt wurde. Juristen nennen dies ein „Bestreiten mit Nichtwissen„. Damit wollte die Versicherung den Geschädigten zwingen, die Durchführung der Desinfektion lückenlos zu beweisen. Das Gericht bezeichnete diesen Einwand jedoch als „Behauptung ins Blaue hinein“. Es sei gerichtsbekannt, dass Werkstätten während der Pandemie routinemäßig Fahrzeuge bei der Annahme und Übergabe an allen relevanten Kontaktpunkten desinfizierten. Die Versicherung hatte keinen einzigen Anhaltspunkt dafür geliefert, warum ausgerechnet in diesem Fall von dieser üblichen Praxis abgewichen worden sein sollte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht hat klargestellt, dass Versicherungen auch für Corona-Desinfektionskosten bei Autoreparaturen aufkommen müssen. Der entscheidende Punkt ist, dass ohne den Unfall das Auto nie in die Werkstatt gekommen wäre und damit auch keine Desinfektion nötig gewesen wäre – es besteht also ein direkter Zusammenhang zwischen Unfall und Desinfektionskosten. Geschädigte dürfen sich darauf verlassen, dass seriöse Werkstätten nur notwendige Maßnahmen durchführen und in Rechnung stellen, ohne jeden Posten selbst auf seine technische Erforderlichkeit prüfen zu müssen. Das Urteil zeigt, dass sich Versicherungen nicht einfach mit pauschalen Kürzungen oder vagen Zweifeln aus der Verantwortung ziehen können – sie müssen konkrete Gründe für ihre Weigerung liefern.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine Versicherung die Übernahme von ungewöhnlichen oder neuen Kostenpositionen bei einer Autoreparatur nach einem Unfall ablehnen?

Grundsätzlich ist es so, dass nach einem unverschuldeten Autounfall alle erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Ihres Fahrzeugs vom Verursacher beziehungsweise dessen Versicherung zu tragen sind. Das bedeutet, Ihr Auto soll nach der Reparatur wieder so sein, als hätte der Unfall nie stattgefunden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Kostenposition besonders „ungewöhnlich“ oder „neu“ erscheint, sondern ob sie notwendig und ursächlich durch den Unfall bedingt ist.

Notwendigkeit und technischer Fortschritt

Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten umfasst nicht nur die offensichtlichen Schäden an Karosserie oder Motor. Er erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die eine fachgerechte und sichere Instandsetzung ermöglichen. Da sich die Fahrzeugtechnik stetig weiterentwickelt, können moderne Autos auch Reparaturmaßnahmen erfordern, die es früher nicht gab oder die in ihrer Art komplexer sind.

Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug verfügt über moderne Fahrerassistenzsysteme wie Abstandsregeltempomat oder Spurhalteassistenten. Wenn bei einer Reparatur, beispielsweise nach dem Austausch der Windschutzscheibe oder eines Stoßfängers, Sensoren dieser Systeme betroffen sind, ist eine anschließende Kalibrierung dieser Systeme oft zwingend notwendig. Ohne diese Kalibrierung könnten die Assistenzsysteme fehlerhaft arbeiten, was Ihre Sicherheit beeinträchtigen würde. Solche Kalibrierungskosten sind ein typisches Beispiel für „neue“ Kostenpositionen, die aber zur fachgerechten Reparatur dazugehören und somit erstattungsfähig sind. Auch spezielle Lackierverfahren zur perfekten Farbanpassung oder die Entsorgung moderner Verbundmaterialien können solche Positionen darstellen. Sie sind Teil der sachgerechten Reparatur.

Ablehnung durch die Versicherung

Eine Versicherung kann die Übernahme von Kostenpositionen nicht pauschal ablehnen, nur weil sie ihr fremd oder neuartig erscheinen. Wenn eine Kostenposition auf der Reparaturrechnung auftaucht, die die Versicherung nicht übernehmen möchte, muss sie dies konkret und nachvollziehbar begründen. Sie müsste darlegen, warum die betreffende Maßnahme nicht notwendig für die Beseitigung des Unfallschadens ist oder in keinem direkten Zusammenhang mit dem Unfall steht.

Für Sie bedeutet das: Wenn ein qualifizierter Kfz-Betrieb oder ein Sachverständiger diese Kosten als unerlässlich für die Wiederherstellung des ursprünglichen, sicheren und funktionstüchtigen Zustands Ihres Fahrzeugs erachtet, sind diese Kosten in der Regel erstattungsfähig. Die reine Tatsache, dass eine Kostenposition „ungewöhnlich“ oder „neu“ ist, stellt für sich genommen keinen Ablehnungsgrund dar, solange ihre Notwendigkeit für die Reparatur belegt ist.


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Was macht bestimmte reparaturbegleitende Kosten nach einem Unfall laut Gesetz „erforderlich“?

Wenn nach einem Unfall ein Schaden entsteht, haben Sie als Geschädigter grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nie passiert. Dieses Prinzip, die sogenannte Wiederherstellung, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Der Begriff „erforderlich“ spielt dabei eine zentrale Rolle, um zu bestimmen, welche Kosten der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung übernehmen muss.

Der Maßstab der „Erforderlichkeit“

„Erforderlich“ bedeutet im Kontext reparaturbegleitender Kosten nicht, dass es sich um die absolut günstigste oder technisch einzig mögliche Lösung handeln muss. Vielmehr wird beurteilt, was ein verständiger und vernünftiger Mensch in Ihrer Situation tun würde, um den Schaden zu beheben und die damit verbundenen Probleme zu lösen. Es geht also um eine objektive Angemessenheit der Maßnahmen.

Für Sie als Geschädigter bedeutet das:

  • Der Zweck zählt: Die Maßnahmen müssen dazu dienen, den Zustand Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherzustellen oder Folgeschäden und weitere Risiken zu vermeiden.
  • Umfassende Betrachtung: Es geht nicht nur um die reine Reparatur. Auch Kosten, die direkt mit der Schadensbehebung zusammenhängen und sinnvoll sind, fallen darunter.

Welche Kosten können „erforderlich“ sein?

Neben den reinen Reparaturkosten können auch weitere Aufwendungen als erforderlich gelten, sofern sie in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehen und ein vernünftiger Mensch sie zur Schadensbehebung oder zur Minimierung weiterer Nachteile auf sich genommen hätte. Beispiele hierfür sind:

  • Sachverständigenkosten: Kosten für ein Gutachten zur Feststellung des Schadensumfangs, des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten. Dies ist oft erforderlich, um den Schaden korrekt zu beziffern und die Reparatur zu planen.
  • Abschleppkosten: Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist und abgeschleppt werden muss.
  • Mietwagenkosten: Wenn Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen können und auf einen Ersatzwagen angewiesen sind, bis Ihr eigenes Fahrzeug repariert oder ersetzt ist. Dabei muss der Mietwagen der Fahrzeugklasse des beschädigten Wagens entsprechen, um als angemessen zu gelten.
  • Kosten für die Standzeit: Wenn das beschädigte Fahrzeug in einer Werkstatt oder auf einem Abstellplatz untergebracht werden muss, bis die Reparatur beginnt oder die Abwicklung geklärt ist.

Der ursächliche Zusammenhang und die Schadensminderung

Alle als „erforderlich“ geltenden Kosten müssen ursächlich durch den Unfall bedingt sein. Das bedeutet, sie wären ohne den Unfall nicht entstanden. Gleichzeitig obliegt Ihnen als Geschädigter die sogenannte Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass Sie bei der Wahl der Maßnahmen nicht mutwillig oder unnötig hohe Kosten verursachen dürfen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen stets wirtschaftlich vertretbar und zweckmäßig sein, um den Schaden so gering wie möglich zu halten, ohne auf eine vollständige und ordnungsgemäße Wiederherstellung zu verzichten.


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Was bedeutet das sogenannte Werkstattrisiko für mich als Unfallgeschädigten bei der Abrechnung mit der Versicherung?

Das Werkstattrisiko ist ein wichtiger Rechtsgrundsatz im Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall. Es bedeutet, dass Sie als unfallgeschädigte Person nicht das Risiko tragen, wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt bei der Reparatur des Unfallschadens beispielsweise höhere Kosten in Rechnung stellt, als diese im Markt üblich wären, oder wenn bestimmte Reparaturmaßnahmen sich später als nicht zwingend erforderlich herausstellen.

Warum gibt es das Werkstattrisiko?

Dieser Grundsatz schützt Sie als Laien, da von Ihnen nicht erwartet werden kann, dass Sie über das technische Fachwissen verfügen, um die Notwendigkeit jeder einzelnen Reparaturposition oder die Angemessenheit der Kosten einer Werkstatt beurteilen zu können. Sie dürfen sich grundsätzlich auf die fachliche Expertise der von Ihnen ausgewählten Werkstatt verlassen. Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug hat einen Schaden. Sie bringen es in eine Fachwerkstatt, die die Reparatur durchführt und eine Rechnung erstellt. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass eine andere Werkstatt die Reparatur günstiger vorgenommen hätte oder einzelne Positionen über dem Durchschnitt lagen, müssen Sie diese Mehrkosten in der Regel nicht selbst tragen.

Wer trägt die Verantwortung?

Das Risiko, dass die Werkstatt unangemessene oder nicht vollständig marktübliche Kosten in Rechnung stellt, liegt grundsätzlich bei der gegnerischen Versicherung oder dem Unfallverursacher. Die Versicherung muss die Reparaturkosten übernehmen, selbst wenn sie die Höhe oder Notwendigkeit einzelner Positionen anzweifelt. Dieser Schutz gilt, solange Sie die Werkstatt nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt haben und die Reparatur nicht offensichtlich und grob unverhältnismäßig teuer war – eine Einschätzung, die für juristische Laien schwer zu treffen ist. Nur bei einer Wahl einer offensichtlich unseriösen oder unverhältnismäßig teuren Werkstatt könnte der Schutz eingeschränkt sein.

Ihre Position als Geschädigter

Für Sie als Unfallgeschädigten bedeutet das Werkstattrisiko eine erhebliche Entlastung. Sie sind nicht verpflichtet, die Werkstattrechnung im Detail auf ihre technische Notwendigkeit oder ihre Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Ihre Aufgabe ist es, eine geeignete Werkstatt zu beauftragen. Die Verantwortung für die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten und die Beweisführung, dass diese Kosten ungerechtfertigt waren, obliegt der Versicherung des Unfallverursachers. In den allermeisten Fällen müssen Sie sich daher keine Sorgen machen, auf unerwartet hohen Werkstattkosten sitzen zu bleiben, die die Versicherung ablehnt.


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Was kann ich tun, wenn die gegnerische Versicherung nur einen Teil meiner Reparaturrechnung nach einem Unfall bezahlt?

Es ist eine häufige Erfahrung nach einem Verkehrsunfall: Die gegnerische Versicherung übernimmt nicht die volle Höhe der Reparaturkosten. Für Sie als Geschädigten ist es wichtig zu wissen, dass das deutsche Schadensrecht grundsätzlich vorsieht, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung den gesamten notwendigen und üblichen Schaden ersetzen muss. Wenn die Versicherung kürzt, liegt das oft daran, dass sie bestimmte Positionen der Reparaturrechnung als nicht notwendig oder zu teuer ansieht.

Warum kürzt die Versicherung häufig?

Versicherungen prüfen jede Reparaturrechnung sehr genau. Kürzungen erfolgen meist aus folgenden Gründen:

  • Referenzwerkstätten: Die Versicherung verweist auf günstigere Stundenverrechnungssätze oder Materialkosten, die sie in anderen Werkstätten für üblich hält. Sie argumentiert dann, dass die Reparatur in einer anderen, preiswerteren Werkstatt ebenfalls möglich gewesen wäre.
  • UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: Bestimmte Positionen wie unverbindliche Preisempfehlungen (UPE) von Ersatzteilen oder die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu einem Lackierbetrieb werden manchmal nicht vollständig anerkannt.
  • Reparaturdauer und Mietwagenkosten: Es können auch Kürzungen bei den Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung vorgenommen werden, wenn die Reparaturdauer aus Sicht der Versicherung zu lang war.
  • Restwert des Fahrzeugs: Bei einem Totalschaden kann es Differenzen bei der Bestimmung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs geben.
  • Kürzungen ohne konkrete Begründung: Manchmal werden pauschale Kürzungen vorgenommen, ohne dass die Versicherung dies detailliert begründet.

Ihre ersten Schritte bei Kürzungen

Wenn Ihre Reparaturrechnung gekürzt wird, ist es entscheidend, aktiv zu werden und die Situation zu verstehen:

  • Fordern Sie eine detaillierte Begründung: Verlangen Sie von der Versicherung eine schriftliche und präzise Aufschlüsselung, welche Positionen der Rechnung warum gekürzt wurden. Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Aussagen abspeisen.
  • Prüfen Sie Ihr Gutachten: Haben Sie vor der Reparatur ein unabhängiges Sachverständigengutachten erstellen lassen? Ein solches Gutachten ist von großer Bedeutung. Es dokumentiert den Schaden, die Reparaturmethode und die voraussichtlichen Kosten. Es ist eine wichtige Grundlage für die Schadensregulierung. Weicht die Versicherung von den im Gutachten ausgewiesenen Beträgen ab, muss sie dafür eine plausible und nachvollziehbare Begründung liefern. Im Regelfall darf der Geschädigte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten verlassen, wenn er die Reparaturkosten geltend macht.
  • Vergleich und Gegenargumentation: Vergleichen Sie die Begründung der Versicherung genau mit Ihrer Reparaturrechnung und dem Gutachten. Wenn Sie die Kürzung nicht nachvollziehen können, sollten Sie dies der Versicherung mit klaren Argumenten mitteilen. Erklären Sie, warum die in Rechnung gestellten Positionen aus Ihrer Sicht notwendig und angemessen waren.

Der weitere Weg zur Klärung

Sollte die Versicherung auch nach Ihrer detaillierten Stellungnahme bei der Kürzung bleiben und keine zufriedenstellende Einigung erzielen, stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Klärung offen. Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie als Geschädigter einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens haben. Das bedeutet, dass Sie nicht auf einem Teil Ihrer Kosten sitzen bleiben müssen, nur weil die Versicherung nicht alles bezahlt.

In Fällen, in denen keine außergerichtliche Einigung mit der Versicherung erzielt werden kann, kann eine gerichtliche Überprüfung der strittigen Forderungen notwendig werden. Dabei wird gerichtlich geklärt, ob die Kürzungen der Versicherung rechtlich haltbar sind oder ob Ihnen die volle Höhe der Reparaturkosten zusteht. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ist ein formaler Prozess, bei dem alle relevanten Dokumente und Argumente vorgelegt werden.


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Muss ich als Geschädigter beweisen, dass ungewöhnliche Maßnahmen wie eine Fahrzeugdesinfektion tatsächlich durchgeführt wurden oder die Kosten dafür angemessen waren?

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Geschädigten, nach einem Unfall oder Schaden zu beweisen, dass ein Schaden entstanden ist, in welcher Höhe er entstanden ist und dass die geltend gemachten Kosten für dessen Behebung notwendig und angemessen waren. Das gilt auch für spezielle oder „ungewöhnliche“ Maßnahmen wie eine Fahrzeugdesinfektion.

Die Nachweispflicht für Schäden und deren Behebung

Als Geschädigter müssen Sie belegen, dass die Maßnahme, wie die Desinfektion, tatsächlich durchgeführt wurde. Hierfür dient in der Regel die Rechnung der Werkstatt oder des Dienstleisters als wichtigster Nachweis. Diese Rechnung belegt, dass die Leistung erbracht und der Betrag gefordert wurde.

Darüber hinaus müssen Sie darlegen, warum diese Maßnahme notwendig war und die Kosten dafür angemessen sind. Bei einer Fahrzeugdesinfektion könnte das beispielsweise der Fall sein, wenn durch den Unfall Schmutz, Flüssigkeiten oder andere Substanzen ins Fahrzeug gelangt sind, die eine hygienische Reinigung oder Desinfektion erforderten. Die Angemessenheit der Kosten orientiert sich an üblichen Preisen für solche Dienstleistungen in der jeweiligen Region.

Die Rolle des Gerichts bei der Schadensschätzung (§ 287 ZPO)

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass das Gericht bei der Beurteilung der Höhe des Schadens eine besondere Rolle spielt. Der Gesetzgeber hat in § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt, dass das Gericht die Höhe eines Schadens schätzen kann, wenn die genaue Feststellung schwierig oder unmöglich ist. Das bedeutet:

  • Sie müssen als Geschädigter die Grundlage für den Schaden darlegen, also nachweisen, dass eine Desinfektion notwendig war (z.B. aufgrund starker Verunreinigung).
  • Wenn es dann um die genaue Höhe der Kosten geht und diese nicht bis auf den Cent genau nachweisbar sind oder die Angemessenheit schwer zu belegen ist, kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände eine Schätzung vornehmen. Es muss jedoch eine hinreichende Grundlage für diese Schätzung vorliegen.

Der Einwand des Bestreitens mit Nichtwissen durch Versicherungen

Versicherungen nutzen häufig den Einwand des „Bestreitens mit Nichtwissen“, um Kostenpositionen anzuzweifeln. Dies bedeutet, dass die Versicherung behauptet, sie habe keine Kenntnis darüber, ob eine bestimmte Maßnahme (wie die Desinfektion) tatsächlich durchgeführt wurde oder ob die Kosten dafür gerechtfertigt sind.

Allerdings gibt es Grenzen für diesen Einwand:

  • Die Versicherung kann nicht einfach alles „mit Nichtwissen“ bestreiten. Sie muss substanziierte Zweifel äußern und begründen, warum sie die Rechnung oder die Notwendigkeit der Maßnahme anzweifelt.
  • Bei gängigen Praktiken, die nach einem bestimmten Schaden typisch sind (z.B. eine Desinfektion nach einem Brandschaden oder einer starken Kontamination), kann ein pauschales Bestreiten der Versicherung unzureichend sein. Es wird erwartet, dass Versicherungen, die tagtäglich mit solchen Schäden zu tun haben, eine gewisse Kenntnis von üblichen Reparatur- und Reinigungsmethoden besitzen.
  • Wenn die Informationen, die bestritten werden, außerhalb des Wissensbereichs der Versicherung liegen (wie z.B. interne Abläufe einer Werkstatt), kann ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sein. Doch auch hier muss es plausibel sein, dass die Versicherung tatsächlich keine Kenntnis haben kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Sie müssen die Durchführung und die Notwendigkeit der Maßnahme darlegen und beweisen. Bei der genauen Höhe der Kosten kann das Gericht unter Umständen schätzen. Ein pauschales Bestreiten der Versicherung reicht nicht immer aus, insbesondere wenn es um übliche oder offenkundig notwendige Maßnahmen geht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Adäquat-kausale Ursache

Eine adäquat-kausale Ursache beschreibt in der Rechtssprache einen Ursachen-Zusammenhang, der nicht nur faktisch, sondern auch nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Es reicht also nicht jede beliebige Ursache, sondern nur solche, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als passend und logisch für den Schaden gelten. Im konkreten Fall bedeutet das, dass die Corona-Desinfektion des Fahrzeugs nur notwendig war, weil der Unfall das Auto in die Werkstatt brachte, wo es Mitarbeiter anfassten, die hierdurch ein Infektionsrisiko mit sich brachten.

Beispiel: Wenn ein Fahrradfahrer durch eine Straßenbaustelle stürzt und sich verletzt, ist die Baustelle adäquat-kausale Ursache für die Verletzung, weil sie üblich als Auslöser eines Sturzes gilt.

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Werkstattrisiko

Das Werkstattrisiko ist ein Rechtsprinzip, wonach der Geschädigte nicht für die Überprüfung der fachlichen Notwendigkeit oder Höhe einzelner Reparaturkosten aufkommen muss, die von der Werkstatt in Rechnung gestellt werden. Er vertraut darauf, dass die Fachwerkstatt sachgerecht und marktüblich arbeitet. Sollte sich später herausstellen, dass einzelne Positionen unnötig oder überteuert sind, trägt die gegnerische Versicherung das Risiko dieser Abrechnung. Dieses Prinzip schützt Laien vor übermäßigem Prüfaufwand und verhindert, dass der Geschädigte unfaire Kosten selbst tragen muss.

Beispiel: Sie lassen Ihr Auto reparieren und bekommen eine Rechnung mit mehreren Positionen. Auch wenn Sie kein Experte sind, müssen Sie nicht jede Position auf ihre technische Notwendigkeit prüfen – das trägt die Versicherung.

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Erforderlichkeit (im Sinne des § 249 BGB)

Erforderlichkeit bedeutet, dass eine Maßnahme oder Ausgabe notwendig sein muss, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Dabei geht es nicht um das günstigste oder technisch einzig mögliche Mittel, sondern um eine angemessene und nachvollziehbare Lösung, die ein vernünftiger Mensch unter den vorliegenden Umständen für notwendig halten würde. Kosten für Begleitmaßnahmen wie die Desinfektion zählen dann als erforderlich, wenn sie direkt mit der Unfallreparatur zusammenhängen und sinnvoll zum Schutz oder zur Schadensbehebung dienen.

Beispiel: Wenn Ihr Auto nach einem Unfall repariert wird, gehört die Versicherung auch für eine Desinfektion aufzukommen, wenn diese zum Schutz vor Infektionen notwendig ist.

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Bestreiten mit Nichtwissen

Bestreiten mit Nichtwissen ist eine Verteidigungshaltung im Prozess, bei der eine Partei (z. B. die Versicherung) behauptet, sie habe keine eigenen Kenntnisse oder Beweise darüber, ob eine behauptete Tatsache (z. B. Durchführung einer Desinfektion) tatsächlich eingetreten ist. Damit wird der Gegner gezwungen, die behauptete Tatsache zu beweisen. Allerdings ist dieses Bestreiten nur dann wirksam, wenn es sachlich nachvollziehbar ist; eine pauschale oder unbegründete Ablehnung reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall war das Gericht der Ansicht, dass die Versicherung nicht einfach bestreiten durfte, da eine Desinfektion während der Pandemie üblicherweise durchgeführt wurde.

Beispiel: Die Versicherung sagt: „Wir wissen nicht, ob Sie Ihr Auto wirklich desinfizieren ließen.“ Nun muss der Geschädigte beweisen, dass die Desinfektion erfolgte (z.B. durch die Werkstattrechnung).

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§ 287 Zivilprozessordnung (ZPO) – Beweisschätzung

§ 287 ZPO erlaubt es dem Gericht, die Höhe eines Schadens zu schätzen, wenn diese nicht exakt nachgewiesen oder berechnet werden kann. Das Gericht muss jedoch eine ausreichende Grundlage und Indizien dafür haben, um die Schätzung nachvollziehbar zu machen. Diese Regelung hilft, eine Entscheidung zu ermöglichen, wenn es schwierig ist, den genauen Betrag zu beweisen, etwa bei neuen oder ungewöhnlichen Kostenarten wie Corona-Desinfektionen. Hiermit wird vermieden, dass technische oder praktische Besonderheiten einen vollständigen Schadenersatz verhindern.

Beispiel: Wenn die genauen Kosten einer PKW-Desinfektion nicht genau dürftig nachweisbar sind, kann das Gericht eine realistische Summe schätzen und als erstattungsfähig anerkennen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 249 BGB: Dieser Paragraph ist die zentrale Vorschrift im deutschen Schadensersatzrecht. Er besagt, dass derjenige, der einen Schaden verursacht hat, den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies kann durch die Beseitigung des Schadens selbst (sogenannte Naturalrestitution) oder durch Zahlung des dafür „erforderlichen“ Geldbetrages geschehen. Ziel ist es immer, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zum „erforderlichen“ Umfang der Reparatur gehörten, um den ursprünglichen, unbeschädigten Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen.
  • Grundsatz der Adäquaten Kausalität: Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz hilft festzustellen, ob ein bestimmter Schaden noch als Folge eines Ereignisses gilt, für das jemand haftet. Es wird geprüft, ob das Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden dieser Art hervorzurufen, und ob der Schaden ohne dieses Ereignis nicht eingetreten wäre. So wird die Haftung auf Schäden begrenzt, die nicht völlig unwahrscheinlich oder zufällig durch das Ereignis ausgelöst wurden. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bejahte hier, dass der Unfall die adäquate Ursache für die Notwendigkeit der Fahrzeugdesinfektion war, da diese ohne die unfallbedingte Reparatur nicht angefallen wäre.
  • Das Werkstattrisiko: Im deutschen Schadensrecht besagt diese Besonderheit, dass der Schädiger, also im Unfallfall seine Haftpflichtversicherung, das Risiko tragen muss, wenn eine fachgerechte Werkstatt bei der Reparatur des Unfallschadens Positionen in Rechnung stellt, die sich später als überflüssig oder überteuert erweisen. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte eine seriöse Werkstatt gewählt hat und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht selbst beurteilen konnte. Der Geschädigte soll sich auf die Expertise der Werkstatt verlassen dürfen, ohne selbst Sachverständiger sein zu müssen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kosten für die Desinfektion fielen in den Bereich des Werkstattrisikos, sodass die Versicherung sie tragen musste, da der Geschädigte sich auf die Maßnahmen der Werkstatt verlassen durfte.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 287 ZPO: Diese Prozessvorschrift erlaubt es Gerichten, die genaue Höhe eines Schadens zu schätzen, wenn dieser nicht auf den Cent genau beweisbar ist. Das Gericht muss zwar von einem Schaden überzeugt sein, hat aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der genauen Summe. Es kann sich dabei auf allgemeine Lebenserfahrung, Sachverständigengutachten oder sonstige Anhaltspunkte stützen, um eine realistische Schätzung vorzunehmen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte § 287 ZPO, um die Höhe der Desinfektionskosten von 48,00 Euro als ortsüblich und angemessen zu schätzen, gestützt auf ein vorliegendes Gutachten und die allgemeine Praxis.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Braunschweig, Az.:  51 C 2194/21. vom 22. September 2021


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