LG Koblenz – Az.: 5 O 63/16 – Urteil vom 02.05.2017
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.075 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2016.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. März 2016.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 % und die Beklagten zu 99 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Fiat Typ Alfa Romeo 159, mit dem er unter dem 18. Dezember 2015 die mehrspurig geführte … in … von der Europabrücke kommend in Fahrtrichtung … auf der linken von zwei vorhandenen Fahrspuren befuhr. Hierbei näherte er sich der Einmündung zur untergeordneten …, aus der der Beklagte zu 1) mit einem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten weiteren PKW Opel Typ Astra nach rechts auf die … aufzufahren beabsichtigte. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeit wird auf ein beklagtenseits zur Akte gereichtes Luftbild (Klageerwiderung, dort S. 3, Bl. 34 GA) Bezug genommen.
In der Folge fuhr die Beklagte zu 1) entsprechend der vorgefassten Absicht an. Hiernach, im Bereich der …, kam es zu einer Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem des Klägers, bei dem das Beklagtenfahrzeug vorne links und das klägerische Fahrzeug an der rechten Seite, dort vor allem an der hinteren Tür bzw. im Bereich des Radlaufes hinten, beschädigt wurden. Der genaue Kollisionsort steht im Streit.
Nach dem Unfall brachte der Kläger seinen Wagen rechts am Fahrbahnrand zum Stehen. Die Beklagte zu 1) hielt ebenfalls an.
Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Fahrzeugschaden von 5.950 € (Totalschadenabrechnung, i.e. Wiederbeschaffungswert 8.700 € abzgl. Restwert 2,750 €). Mit der Klage begehrt der Kläger darüber hinaus Ersatz pauschaler Ab- und Anmeldekosten von 80 € sowie einer weiteren „Pauschale Nebenkosten“ von 25 €, insgesamt 6.055 €.
Der Kläger behauptet, die ganze Zeit normal auf der linken der beiden Fahrspuren gefahren zu sein und dies auch deshalb, weil er kurz darauf ohnehin links hätte abbiegen müssen. In dieser Situation sei die Beklagte zu 1) ihm im unmittelbaren Einmündungsbereich beim Einfahren auf die … auf seiner Spur seitlich in das Auto hineingefahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.055 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2016 soweit vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tage der Rechtshängigkeit an zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass die Beklagte zu 1) zunächst normal auf die rechte der beiden Fahrspuren der … aufgefahren, in etwa drei oder vier „Galoppsprünge“ oder rund 14 m weit, und gerade dabei gewesen sei, in den zweiten Gang zu schalten. In dieser Situation habe das klägerische Fahrzeug augenscheinlich von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln wollen und dabei das Beklagtenfahrzeug „geschnitten“. Hierbei sei die Kollisionsstelle nicht im Einmündungsbereich gewesen, sondern ungefähr dort, wo auf dem bereits in Bezug genommenen Luftbild ein roter Stern eingezeichnet ist. In rechtlicher Hinsicht vertreten die Beklagten des Weiteren die Rechtsauffassung, dass sie weder pauschale Ab- und Anmeldekosten, noch (unstreitig bislang ungezahlt gebliebene) außergerichtliche Anwaltskosten, noch möglicherweise an einen Dritten abgetretene Gutachterkosten zu zahlen hätten.
Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 1) formlos im Termin vom 18. Juli 2016 angehört. Sie hat des Weiteren den Beifahrer der Beklagten zu 1), …, als Zeugen vernommen sowie durch den Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … unter dem 07. Dezember 2016 (Bl. 94 GA) ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstellen lassen. Wegen der Anhörungen, des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Hauptakte sowie eine zu Beginn des Verfahrens beigezogene Unfallakte (Polizeipräsidium Rheinpfalz, Az. 50002000324000) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
1. Dem Kläger steht gegenüber den gesamtschuldnerisch (§§ 421 ff. BGB) haftenden Beklagten dem Grunde nach (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagten verschuldeten den Unfall alleine (§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG). Im Einzelnen gilt das Folgende:
a. aa. Zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) steht fest, dass das Beklagtenfahrzeug unmittelbar beim Auffahren nach rechts auf die … mit dem auf der linken Fahrspur sich befindenden Klägerfahrzeug kollidierte. Zur Veranschaulichung des festgestellten Unfallherganges wird auf die Skizze 4 zum Sachverständigengutachten (Bl. 117 GA) Bezug genommen.
bb. Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Begutachtung sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner formlosen Anhörung. Der Gutachter hat sowohl den klägerischen Vortrag, als auch den der Beklagtenseite auf seine Plausibilität hin überprüft. Hierbei hat er anhand der an den Fahrzeugen aufgetretenen Schäden eine ungefähre Winkelstellung der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt zueinander von rund 40° sicher ermitteln können. Diese Winkelstellung hat er sodann mit dem klägerischen Vortrag in Übereinstimmung gebracht und das Ergebnis auf der bereits in Bezug genommenen Skizze 4 zum Gutachten dargestellt. Der dort aufgezeichnete Unfallhergang ist uneingeschränkt plausibel; das Unfallgeschehen erklärt sich in dieser Situation dadurch, dass das Beklagtenfahrzeug beim Auffahren auf die … entweder versehentlich zu weit nach links geriet oder aber den Kläger übersah und direkt auf die linke der beiden Fahrspuren auffahren wollte. Der Gutachter hat sodann in einer weiteren Skizze (Skizze 1, Bl. 114 GA) die Winkelsstellung in Relation zum Beklagtenvortrag gesetzt. Der auf dieser weiteren Skizze veranschaulichte Unfallhergang ist indessen (erkennbar) nicht plausibel, weil besagte Winkelstellung deutlich nicht zu einem normalen Spurwechselmanöver passt. Die Kammer macht sich all diese Ausführungen des Sachverständigen, die von den Parteien nicht weiter angegriffen bzw. sogar aufgegriffen worden sind, kraft eigener juristischer Würdigung zu eigen. Damit steht im Ergebnis zunächst fest, dass der klägerische Vortrag sich anhand des objektiven Ergebnisses der Begutachtung nicht widerlegen lässt, der Beklagtenvortrag indessen erwiesenermaßen unwahr ist. Hieraus wiederum zieht die Kammer den Schluss, dass der Kläger die Wahrheit gesagt hat und die Beklagte zu 1) und der Zeuge Weber einen unzutreffenden Sachverhalt geschildert haben.
Soweit die Beklagtenseite mit zwei im Nachgang zur Begutachtung verfassten Schriftsätzen darauf hingewiesen hat, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung eine dritte Unfallvariante (Skizze 3 zum Gutachten, Bl. 116 GA) nicht zu widerlegen sei, ist dies durchaus zutreffend, vermag aber an dem hier gefundenen Ergebnis nichts zu ändern, weil die Beklagten entsprechenden Sachvortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO) zu keiner Zeit gehalten haben. Besagte Skizze 3 geht entsprechend dem klägerischen Vortrag davon aus, dass sich der Unfall unmittelbar beim Einbiegen des Beklagtenfahrzeuges auf die … ereignete, die Kollisionsstelle sich also noch im Kreuzungsbereich befindet. Einen solchen Sachverhalt haben die Beklagten indessen schriftsätzlich zu keiner Zeit behauptet und im Gegenteil die ungefähre Kollisionsposition anhand des eingangs des Urteils in Bezug genommenen Luftbildes explizit graphisch an anderer Stelle verortet. In eben diesem Sinne hat auch die Beklagte zu 1) in ihrer Anhörung ausdrücklich und auf Nachfragen hin ausgeführt, dass der Unfall sich gerade nicht beim Auffahren auf die … ereignet habe, sondern erst, als sie schon mehr oder weniger gesichert geradeaus gefahren sei und in den zweiten Gang habe schalten wollen. Die Beklagte zu 1) hat des Weiteren die Unfallstelle zusätzlich dergestalt verortet, dass sie „in etwa auf Höhe des zweiten Chinamannes“ gelegen habe. Dies ist aber nach ihr eigenen Erklärung ungefähr die Stelle, wo auch in besagtem Luftbild das rote Sternchen eingezeichnet ist. Auf nochmalige Rückfrage der Kammer hat die Beklagte zu 1) danach ein weiteres Mal beteuert, dass der Kläger sehr dicht gekommen sei und ihr dann „wirklich den Weg abgeschnitten“ habe. Dies alles ist so indessen mit dem Unfallhergang wie dargestellt in der Skizze 3 nicht vereinbar.
Selbst wenn man jedoch in den beiden im Nachgang zur Begutachtung verfassten Schriftsätzen der Beklagtenseite einen den Unfallhergang in der Skizze 3 zum Gutachten tragenden Sachvortrag erblicken wollte, wertete die Kammer dieses neue Vorbringen nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles als Sachverhaltsanpassung und unglaubhaft. Hierbei ist u.a. von Bedeutung, dass die beschriebene (wiederholte und explizite) Schilderung zweier voneinander erheblich abweichender Sachverhalte nach dem Verständnis der Kammer mit einem bloßen Versehen oder bestehenden Erinnerungslücken nicht sinnvoll zu erklären ist. Ferner fällt ins Gewicht, dass andererseits der Kläger selbst gegenüber der Kammer den Unfallhergang glaubhaft geschildert und u.a. nachdrücklich und überzeugend bekundet hat, dass und warum er in der gegebenen Situation mit Blick auf sein Fahrziel überhaupt keinen Anlass haben konnte, auf die rechte Spur zu wechseln.
b. In rechtlicher Hinsicht steht auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen die Alleinhaftung der Beklagtenseite fest, weil die Beklagte zu 1) die Vorfahrt des klägerischen Wagens missachtete bzw. infolge Unachtsamkeit in diesen hineinfuhr (§§ 8 Abs.1, 1 Abs. 2 StVO). Eine vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt in dieser Situation hinter dem erheblichen Verschulden der Beklagten zu 1) zurück (vgl. BGH, NZV 1996, 272). Auf die beklagtenseits in dem gegebenen Zusammenhang (im Wesentlichen zutreffend) zitierten Gerichtsentscheidungen zur Frage der Annahme eines Anscheinsbeweises beim Auffahren auf eine mehrspurige Vorfahrtsstraße (vgl. etwa LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2003, Az. 331 S 114 / 02; ferner LG Saarbrücken, Urt. v. 10.06.2011, Az. 13 S 40 / 11; OLG München, Urt. v. 21.04.1989, Az. 10 U 3383 / 88; andererseits KG Berlin, Urt. v. 24.01.2002, Az. 12 U 4324 / 00) kommt es bei alledem in der gegebenen Sachverhalts- und Beweissituation nicht weiter streitentscheidend an.
2. Der Höhe nach (§ 249 ff. BGB) schulden die Beklagten Ersatz des Fahrzeugschadens sowie der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25 €.
Darüber hinaus ist eine weitergehende Ab- und Anmeldepauschale, hier mit eingeklagt in Höhe von 80 €, nicht anzuerkennen (a.A. AG Itzehoe, Urt. v. 07.11.1991, Az. 5 C 1514 / 91; LG Lübeck, VersR 1987, 598). Hierfür besteht keinerlei Bedürfnis, da der Geschädigte diese Kosten, die nur aus wenigen Positionen sich zusammensetzen, ohne größeren Aufwand auch im Einzelnen darstellen imstande ist. Besonders unbillig erschiene die Zusprache einer solchen Pauschale überdies dann, wenn – wie offenbar hier der Fall (vgl. Replik v. 03.06.2016, dort S. 3 Ziff. IV, Bl. 50 GA) – entsprechende Kosten zu keiner Zeit überhaupt entstanden. Hierbei ist in der Sache auch von Bedeutung, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden in der Praxis keinesfalls regelmäßig daraus hinausläuft, dass das entsprechende Auto nicht mehr weitergefahren und -genutzt werden könnte.
Soweit die Beklagten schließlich die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf Sachverständigenkosten bestritten haben, kommt es hierauf nicht weiter an, weil solche Kosten gar nicht Gegenstand des Streitverfahrens sind.
Die Zusprache von Zinsen ist unter Verzugsgesichtspunkten bzw. als Rechtshängigkeitszinsen erfolgt (§§ 280 Abs. 2, 286, 291 Satz 1 BGB). Den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten schulden die Beklagten darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Hierbei ist es rechtsunerheblich, dass der Kläger entsprechende Kosten möglicherweise bislang nicht bezahlt hat. Zwar steht demjenigen, der durch die Belastung mit einer Verbindlichkeit geschädigt ist, zunächst nur ein Freistellungsanspruch zu (§ 249 Abs. 1 ZPO), der sich erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 250 Satz 2 BGB) in einen Anspruch auf Geldersatz wandelt. Besagte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist indessen entbehrlich, wenn der andere Teil die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, NJW 2004, 1868). Dies ist hier mit Blick auf das wiederholte Bestreiten der Beklagtenseite anzunehmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 1. u. 2. Alt, 711 Satz 1 ZPO. Trotz des nur (sehr) geringfügigen Unterliegens des Klägers ist eine Kostenentscheidung allein zum Nachteil der Beklagtenseite nicht in Betracht gekommen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die zugesprochenen Summe von knapp unter und die eingeklagte von knapp über 6.000 € ein gebührenrechtlicher Kostensprung trennt und daher die an sich nur geringfügige Zuvielforderung erhebliche Mehrkosten verursacht hat (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 29. A., § 92 Rz. 11 mit umfassender Darstellung).
Der Streitwert wird auf 6.055 € beziffert.