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Verkehrsunfall – Wiederbeschaffungswert bei Vorschaden

LG Essen – Az.: 16 O 199/16 – Urteil vom 18.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalles, der sich am 09.11.2015 gegen 19 Uhr in Essen auf der … in Höhe der Hausnummer … ereignet haben soll.

Die zur vorgenannten Örtlichkeit gerufene Polizei fand den am Fahrbahnrand geparkten PKW der Klägerin, einen Mercedes-Benz … (Baujahr 2004; Laufleistung: 144.000 km), sowie den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Golf der Beklagten zu 1) sowie diese persönlich vor.

Die Beklagte zu 1) erklärte gegenüber den Polizisten, sie sei mit dem geparkten Mercedes kollidiert und sei alleine verantwortlich.

Der Mercedes der Klägerin hatte bereits im Jahr 2014 einen Vorschaden im Frontbereich erlitten. Für diesen waren Ende 2014, im Rahmen einer Schadensbegutachtung der Kaskoversicherung der Klägerin, erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 3.342,58 € brutto berechnet worden.

Der nun geltend gemachte Schaden vom 09.11.2016 soll sich nach Darstellung der Klägerin auf die gesamte rechte Fahrzeugseite des Mercedes erstrecken. Das Fahrzeug der Beklagtenseite wies nach dem streitgegenständlichen Vorfall im vorderen linken Bereich einen Schaden auf.

Die Klägerin begehrt eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis. Sie macht hierbei Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.972,38 € geltend. Grundlage ist ein von ihr eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigenbüros … in dem u.a. der Wiederbeschaffungswert mit 10.900,- EUR und der Restwert mit 4.300,- EUR beziffert wird. Bei der Auftragserteilung verschwieg die Klägerin dem Gutachter den o.g. Vorschaden im Frontbereich. Wegen der Einzelheiten des Privatgutachtens, für dessen Erstellung der Klägerin 1.064,22 EUR in Rechnung gestellt worden sind, wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung einer allgemeine Kostenpauschale von 25,- EUR, den Reparaturkosten sowie den Sachverständigenkosten errechnet die Klägerin eine Klageforderung in Höhe von insgesamt 8.061,60 EUR.

Die Klägerin behauptet, am 09.11.2016 habe sie den Mercedes ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkt. Die Beklagte zu 1) sei einer von rechts kommenden Katze ausgewichen und dabei auf der engen und beidseitig beparkten Straße mit ca. 30 – 40 km/h gegen den Mercedes gefahren.

Die Klägerin habe den Mercedes nach dem 09.11.2015 wieder repariert und habe ihn dann weiterhin genutzt. Am 08.03.2016 habe ihr PKW im Rahmen eines Autounfalls auf der … einen Totalschaden erlitten und sei daraufhin veräußert worden.

Die Klägerin hat den o.g. Vorschaden im Frontbereich aus dem Jahr 2014 sowohl in der vorgerichtlichen Korrespondenz als auch zunächst mit Schriftsatz vom 27.07.2016 ausdrücklich bestritten und für die Unfallfreiheit Beweis durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin angeboten. Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 02.09.2016 ein Gutachten zu dem Vorschaden vorgelegt. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2016 den Vorschaden unstreitig gestellt und das vorherige Bestreiten mit einem auf sprachlichen Barrieren beruhendem Missverständnis begründet.

Die Klägerin behauptet hierzu weiter, der Vorschaden sei in der Zeit vom 12.08. bis zum 26.08.2014 fachgerecht repariert worden. Die Angaben in dem Privatgutachten E. zur Schadenshöhe, insbesondere zum Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, seien zutreffend. Weiter behauptet die Klägerin, der o.g. Vorschaden habe keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.061,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2016 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) wendet ein, es habe sich am 09.11.2015 um ein manipuliertes Geschehen gehandelt. Sie behauptet hierzu, die Klägerin und die Beklagte zu 1) seien persönlich miteinander bekannt. Die Beklagte zu 1) sei eine Arbeitskollegin des Ehemanns der Klägerin. Die geltend gemachten Beschädigungen auf der gesamten rechten Seite des Fahrzeugs seien mit dem behaupteten Unfallhergang inkompatibel. Derartige Schäden könnten nur durch ein achsparalleles langsames Entlanggleiten verursacht werden. Bei dem geschilderten Ausweichmanöver hätte das Fahrzeug der Beklagten zu 1) den Mercedes aber punktuell im spitzen Winkel treffen müssen. Die Beschädigungen an den Türgriffen und den Felgen seien Anstößen mit anderen Objekten zuzuordnen. Auch ein unfallbedingter Achsschaden sei nicht anzunehmen. An den rechtsseitigen Felgen des Mercedes seien radialverlaufende Kontaktspuren zu erkennen. Daher müsse der Mercedes zu dem Zeitpunkt als diese Schäden entstanden sind in Bewegung gewesen sein. Weiter sei bei dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) kein nennenswerter Eigenschaden entstanden. Das Fahrzeug sie als VW Polo aus dem Jahre 1999 faktisch wertlos. Die Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 1) seien ungeordnet. Beim Amtsgericht … sei ein Insolvenzverfahren gegen sie durchgeführt worden. Am 13.01.2015 sei in einem Verfahren gegen die Klägerin beim Amtsgericht … die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen worden. Der als Zeuge in der Unfallmitteilung benannte Herr … sei ein Kunde des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen.

Die Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, dass sowohl der Vortrag der Klägerin zum Wiederbeschaffungswert als auch zu der angeblich erfolgten Reparatur des Vorschadens bereits unsubstantiiert sei.

Die Beklagte zu 1) behauptet, es läge keine Unfallmanipulation vor und stützt ihren Klageabweisungsantrag auf den nunmehr unstreitigen Vorschaden des klägerseitigen PKW.

Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 (Bl. 144 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, namentlich nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei dem angeblichen Vorfall vom 09.11.2015 um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt.

Unabhängig von einer etwaigen Haftung dem Grunde nach, sind die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen nicht erstattungsfähig. Eine der Klägerin zuzusprechende Schadensposition kann der Höhe nach mangels substantiierten Vortrages nicht bestimmt werden.

1. Der Vortrag der hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen des Schadens darlegungs-und beweisbelasteten Klägerin reicht für eine substantiierte Darlegung des Wiederbeschaffungswertes nicht aus, weshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war.

a) Die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes war zur Klärung der Frage, nach welchem Maßstab die Klägerin überhaupt abrechnen darf, unumgänglich. Denn nach dem 4-Stufen-Modell des Bundesgerichtshofes ergeben sich aus dem jeweiligen Verhältnis von Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert), Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erst die Voraussetzungen, wann welche Schadensabrechnung zulässig ist.

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sind die Kosten der Reparatur geringer als der Wiederbeschaffungswert, aber höher als der Wiederbeschaffungsaufwand. In dieser Konstellation ist eine – wie von der Klägerin begehrte – fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis nur möglich, wenn das Kraftfahrzeug durch den Geschädigten 6 Monate in verkehrssicherem. Zustand weiterbenutzt wird (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07, beckonline; BGH, BGHZ 154, 395; BGH, BGHZ 168, 43).

Diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht erfüllt, da bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin das Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Vorfall vom 09.11.2015 nur bis zum 08.03.2016 und mithin knapp 4 Monate weitergenutzt wurde.

Ein geringerer Wiederbeschaffungswert als von der Klägerin behauptet könnte überdies dazu führen, dass auf Totalschadensbasis hätte abgerechnet werden müssen. Reparaturkosten könnten dann nur für tatsächlich erfolgte und fachgerecht ausgeführte Instandsetzungen verlangt werden, soweit deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen.

b) Für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes ist entgegen der Auffassung der Klägerin der nunmehr unstreitig gewordene Vorschaden im Frontbereich aus dem Jahr 2014 von Bedeutung.

Ein erheblicher Vorschaden beeinträchtigt regelmäßig die Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der Wiederbeschaffungswert daher nicht bestimmt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003 – 14 U 12/03; LG Essen Urteil vom 12.10.2009 – 3 O 298/09; LG Essen Urteil vom 07.02.2014 – 11 O 202/13; LG Duisburg, Urteil vom 27.04.2010 – 6 O 430/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2001 – 10 U 242/00 – jeweils juris).

Von einer Relevanz des Vorschadens für den Wiederbeschaffungswert geht im Übrigen auch das von der Klägerin selbst vorgelegt Gutachten des Sachverständigen E. aus. Dort heißt es auf S. 5 des Gutachtens (Bl. 11 d.A.), dass der Wiederbeschaffungswert unter anderem aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges sowie aller wertbildenden Faktoren bestimmt worden sei. Allenfalls eine merkantile Wertminderung wird im Hinblick auf Alter und Laufleistung verneint. Der pauschale Vortrag, der Vorschaden habe den Wiederbeschaffungswert nicht beeinträchtigt, ist mithin ohne detaillierte Angaben über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur unschlüssig (vgl. zum Ganzen LG Essen Urteil vom 27.05.2013 – 3 O 288/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003 – 14 U 12/03; LG Essen Urteil vom 12.10.2009 – 3 O 298/09; LG Essen Urteil vom 07.02.2014 – 11 O 202/13; LG Duisburg, Urteil vom 27.04.2010 – 6 O 430/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2001 – 10 U 242/00, LG Essen, Urteil vom 06.08.2012 – 4 O 29/11; LG Essen, Urteil vom 06.05.2013 – 3 O 26/13; LG Bremen, Urteil vom 11.11.2004 – 7 O 564/02; KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 – jeweils juris).

Die Klägerin hat auch zu der angeblich erfolgten Reparatur des Vorschadens nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war.

Wie bereits die Beklagte zu 2) schriftsätzlich zutreffend herausgearbeitet hat, beschränkt sich der durch die Klägerin unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12.07.2017 darauf, die im Vorschadensgutachten genannten Ersatzteile wiederzugeben. Selbst wenn die Zeugen diese Passage aus dem Schriftsatz bestätigen, bliebe unklar, von welcher Qualität diese behauptete Reparatur gewesen ist. Belege sind hierzu nicht eingereicht worden. Die Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte genügt nicht. Eine Beweisaufnahme wäre vor diesem Hintergrund auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 12 U 207/06 – juris).

Der Umstand, dass hier bestimmte Werte im Privatgutachten E. ausgeworfen worden sind – z.B. der PKW als im altersgerechten Zustand entsprechend bewertet wird – ist irrelevant. Denn der Vorschaden wurde dem Sachverständigen unstreitig verschwiegen. Er hat daher auch keine entsprechenden Untersuchungen an dem Fahrzeug vorgenommen. In dem Gutachten wird sogar darauf hingewiesen, dass im Falle weiterer (unbekannter) Schäden der Sachverständige zum Zwecke der Nachbesichtigung unbedingt zu informieren sei.

Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht tätigen bzw. beweisen, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil die Beklagten selbst keinerlei Nachforschungen am Unfallfahrzeug mehr anstellen können, da die Klägerin nach eigenem Vortrag das Fahrzeug mittlerweile verkauft hat. Die Beklagtenseite hat daher keinerlei Möglichkeit, die Qualität der Reparatur zu überprüfen.

c) Die Einräumung einer Stellungnahmefrist für die Klägerin zu den vorstehenden Gesichtspunkten bedurfte es nicht. Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 19.05.2017 der Klägerin aufgegeben, zum einen Belege für die angebliche Reparatur des Vorschadens beizubringen und zum anderen den Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Vorschadens neu zu berechnen. Das Gericht hat hierbei in Aussicht gestellt, von der Durchführung einer Beweisaufnahme abzusehen, wenn die vorgenannten Auflagen nicht erfüllt werden. Auch hat bereits die Beklagte zu 2) schriftsätzlich ausführlich dargelegt, dass der Vortrag zur Instandsetzung des Vorschadens nicht genügend ist. Der zuletzt überreichte Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 04.08.2017 enthält insoweit auch nur vertiefte Wiederholungen des bereits bekannten Vortrages.

2.

Auch die Kosten des Privatsachverständigen sind nicht ersatzfähig. Das Gutachten stellt den durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden nicht hinreichend dar, da es nicht Art und Umfang des Vorschadens und die Art seiner Reparatur im Einzelnen in die Berechnung mit einfließen lässt. Das Gutachten ist daher nicht brauchbar. Für ein zur Schadensfeststellung nicht brauchbares Privatgutachten hat der Geschädigte jedenfalls dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn er die Mängel des Gutachtens zu vertreten hat, weil sie auf fehlenden oder unzureichenden Informationen über Vorschäden beruhen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 – m. w. N., juris). Das ist hier der Fall und von der Klägerin auch zu vertreten, da sie es unterlassen hat, im Zuge der Erstellung des Gutachtens insoweit dem Privatgutachter detaillierte Informationen zukommen zu lassen.

3.

Da es der Klägerin nicht gelungen ist, einen ersatzfähigen Unfallschaden darzulegen und zu beweisen, kann ihr auch nicht die allgemeine Unkostenpauschale im Umfang von 25 € zugesprochen werden. Denn es bleibt unklar, ob und inwieweit die Klägerin überhaupt berechtigt gegen die Beklagten vorgegangen ist.

4.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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