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Verkehrsunfall an Kreuzung mit sogenannter halber Vorfahrt

LG Essen – Az.: 3 O 461/14 – Urteil vom 26.09.2016

Das Versäumnisurteil vom 30.05.2016 (3 O 461/14) wird aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.687,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden außerdem verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 20.11.2014 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis.

Von den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen die Klägerin 75 %, die Beklagten ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrage abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.07.2014 gegen 11.50 Uhr in Gelsenkirchen-Buer, Kreuzung Lindenstraße/Wandelsweg ereignete.

Die Klägerin näherte sich mit ihrem Pkw Opel Corsa … den Kreuzungsbereich mit der Straße Wandelsweg. Im Bereich dieser 30 km/h Zone näherte sich auf dem aus Klägersicht von links einmündenden Wandelsweg die Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw Fiat Panda der Kreuzung. Im Kreuzungsbereich selbst kam es dann zum Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen; das Unfallgeschehen endete damit, dass der Panda durch den Zusammenprall auf die Seite stürzte, die Klägerin das Bewusstsein verlor und infolge des Unfalls unkontrolliert gegen einen Baum, ein anderes Fahrzeug und durch eine Vorgartenhecke gegen die Hauswand der Straße des Hauses Lindenstraße 80 prallte.

Die Klägerin trägt vor, sie sei mit 30 km/h unterwegs gewesen und habe sich im Kreuzungsbereich vergewissert, dass aus ihrer Fahrtrichtung von rechts gesehen kein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug sich nähert. Sodann sei sie in den Kreuzungsbereich eingefahren, wo es zur Kollision mit dem Fiat Panda der Beklagten zu 1 gekommen sei. Die Beklagte zu 1 habe sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich angenähert.

Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:

1.)

Wirtschaftlicher Totalschaden, Wiederbeschaffungsaufwand gem. Gutachten: 6.980,00 Euro.

Im Lauf des Rechtsstreits haben die Parteien für diese Position einen Betrag in Höhe von 6.320,00 Euro unstreitig gestellt, nachdem die Klägerin zuvor hinsichtlich dreier Vorunfälle in den Jahren 2011, 2012 und 2013 Reparaturrechnungen (Bl. 146 d.A.) vorgelegt hatte (vgl. Erklärungen zum Protokoll vom 26.09.2016).

2.) Gutachterkosten: 784,81 Euro

3.) Unfallpauschale: 25,00 Euro

4.) Abschleppkosten: 348,08 Euro

5.) Mietwagenkosten: 1.946,01 Euro.

Die Klägerin nutzte den von ihr ersatzweise angemieteten Pkw Meriva vom 09.07. – 23.07.2014 bei einer Fahrleistung von 471 km. Sie ist der Ansicht, die hierfür in Rechnung gestellten Preise der Firma A. seien ortsüblich und angemessen. Es wurden zweimal eine Wochenmiete á 698,50 Euro und eine Tagesmiete á 98,50 Euro sowie Abfahrt und Zustellgebühren, Haftungsbefreiung und Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Wegen der Rechnung im Einzelnen wird auf Bl. 122, 122 R d.A. verwiesen.

Die Klägerin behauptet, günstigere Mietwagen seien nicht erhältlich gewesen. Maßstab für die Angemessenheit der Miete sei ein gewichtetes Mittel nach Schwacke, nicht, wie die Beklagte meint, nach Statistiken des Frauenhofer Instituts. Die Klägerin trägt vor, die Mietwagenrechnung bezahlt zu haben und legt insoweit einen Überweisungsbeleg (Bl. 139 d.A.) vor.

6.) Kosten für Rettungsdiensteinsatz gem. Bescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 10.07.2914 (Bl. 141 d.A.)  841,00 Euro.

Auf die bereits vorprozessuale geltend gemachten Schadenspositionen hat die Beklagte einen Betrag von 4.343,95 Euro an die Klägerin ausgekehrt.

Diese macht außerdem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro geltend.

Am 30.05.2016 ist gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen (Bl. 123 d.A.).

Nachdem sie hier hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, beantragt sie nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe sich mit reduzierter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich genähert und an der Kreuzung angehalten. Die Klägerin habe sich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h der Kreuzung genähert und ihr Fahrverhalten nicht darauf eingestellt, dass sie nur „die halbe Vorfahrt“ gehabt habe. Bei einer sofortigen, rechtzeitigen Reaktion und daraus resultierend bei einer entsprechend geringeren Kollisionsgeschwindigkeit wären deutlich geringere Schäden entstanden. Die Klägerin müsse sich deshalb eine Mithaftungsquote entgegen halten lassen.

Dem von der Klägerin geltend gemachten Wiederbeschaffungswert hat die Beklagte vor der Einigung auf einen Betrag von 6.320 Euro unter Hinweis auf Vorschäden bestritten.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Darstellung der Klägerin, es habe sich um einen ortsüblichen Tarif gehandelt. Sie legt konkrete Alternativangebote für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Diesbezüglich wird auf Bl. 68, 69 d.A. verwiesen.

Auch der Normaltarif gemäß Übersichten des Frauenhofer Mietpreisspiegels läge deutlich günstiger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. S. vom 20.08.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der ausgeurteilten Höhe begründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu, wobei sich die Klägerin bezüglich der berechtigten Schadensposition einen 25 %igen Haftungsanteil zurechnen lassen muss.

1.)

Der streitgegenständliche Unfall hat sich unzweifelhaft beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVO gehandelt hat, da ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass ein äußerst sorgfältiger Fahrer sowohl aus Klägersicht als auch aus Beklagtensicht den Unfall hätte vermeiden können. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sogenannten Idealfahrers.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängt demnach gem. §§ 17 Abs. 2 und Abs. 1 von den Gesamtumständen des Geschehens, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die insoweit gebotene Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des konkreten Unfallgeschehens vorzunehmen. In erster Linie ist daher das Maß der Verursachung von Belang, mit welchem die Unfallbeteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben.

Die Beklagte zu 1 hat mit ihrer Fahrweise den ganz überwiegenden Beitrag zum Unfallgeschehen gesetzt, denn sie hat zum einen die unzweifelhaft bestehende Vorfahrt der Klägerin (Rechts vor Links Kreuzung) verletzt und ist dabei noch mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen S. vom 20.08.2015, dem die Kammer eingeschränkt folgt, ergibt sich, dass sich die Beklagte zu 1 mit ihrem Fiat Panda zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes eine Kollisionsgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h aufwies, während diejenige des Opel Corsa der Klägerin zwischen 20 und 25 km/h gelegen hat. Zu diesem Ergebnis kommt der Sachverständige überzeugend anhand der Auswertung der verwertbaren Unfallspuren. Demnach hat die Beklagte neben der Vorfahrtsverletzung gem. § 8 StVO auch erheblich gegen § 3 StVO verstoßen, weil sie die unstreitig bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h deutlich überschritten hat.

Aber auch die Klägerin muss sich einen Mithaftungsanteil anrechnen lassen.

Wer sich, wie die Klägerin, einer Kreuzung nähert, an welcher nur die sogenannte „halbe Vorfahrt“ besteht, weil der Herannahende zwar gegenüber dem von links kommenden Verkehr vorfahrtsberechtigt, indes gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr wartepflichtig ist, muss sich auf eine rechtzeitige Bremsmöglichkeit einstellen, wobei dieses geforderte Verhalten im Verkehr auch dem Schutz des von links Kommenden dient (vgl. dazu OLG Hamm, NZV 2003, 24). Der Fahrzeugführer muss demnach mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einsteilen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Kommt es in dieser Situation der halben Vorfahrt zu einem Kreuzungsunfall führt dies nach der genannten Rechtsprechung des OLG Hamm, der die Kammer folgt, zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 25 %.

Es liegt vorliegend auch kein Grund vor, von diesem Grundsatz wegen besonderer Umstände des Einzelfalls abzuweichen. Aus dem Gutachten S. ergibt sich nämlich, dass bei einer geringeren Annäherungsgeschwindigkeit sich die Reaktionsmöglichkeit (Wahrnehmbarkeit) so geändert hätte, dass eine geringere Kollisionsgeschwindigkeit denkbar gewesen wäre.

2.)

Der Klägerin steht damit grundsätzlich ein Ersatzanspruch auf Zahlung von 75% der berechtigten Schadenspositionen zu.

Das führt zu folgender Schadensberechnung:

a) Wiederbeschaffungswert (wie im Termin am 26.09.2016 unstreitig geworden): 6.320,00 Euro

b) Gutachterkosten: 784,81 Euro

c) Pauschale: 25,00 Euro

d) Abschleppkosten: 348,08 Euro

e) Mietwagenkosten: 564,62 Euro.

Diesbezüglich steht der Klägerin nicht der volle Ersatz der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.946,01 Euro gemäß Rechnung der Firma A. Bl. 122, 122 R d.A. zu, weil die Klägerin insoweit nicht ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat.

Allerdings steht dem Geschädigten, der aufgrund des schädigenden Ereignisses eine Sache nicht nutzen kann, ein Anspruch auf Kostenersatz für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzsache zu (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. § 249 Rdn. 31). Jedoch ist dabei zu beachten, dass der Geschädigte im Interesse des Gläubigers den zumutbar wirtschaftlichsten Weg wählen muss, um den Schadensausgleich herbeizuführen. Es ist seit langem anerkannt, dass bei Anmietung eines Mietwagens insbesondere nicht ein sogenannter Unfallersatztarif, sondern ein durchschnittlicher Normaltarif gewählt werden muss. Zur Ermittlung des insoweit angemessenen Tarifs sind verschiedene Bewertungsmethoden anerkannt, wobei nach der Rechtsprechung der Kammer dem Unfallgeschädigten nicht zugemutet werden kann, ausgiebige Marktforschung zu betreiben, bevor zeitnah zum Unfallgeschehen ein Ersatzfahrzeug angemietet wird.

Vorliegend ist es indes nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich insoweit überhaupt umgetan hat. Mangels anderweitigen Vortrags ist davon auszugehen, dass sie den ihr von der Werkstatt vermittelten Pkw Meriva, der zudem größer ist, als der geschädigte Corsa, zu dem angebotenen Tarif, der laut Rechnung als „Unfallersatzmiete“ bezeichnet ist, ohne weitere Preisvergleiche ausgewählt hat.

Nach der Rechtsprechung können die abrechenbaren Kosten sachgerecht nach verschiedenen Mittelwerten aus statistischen Werken, wie der Schwacke-Liste und/oder dem Frauenhofer Institut, das regelmäßig entsprechende Tabellen herausbringt, geschätzt werden. Dabei muss es aber sowohl dem Geschädigten, als auch dem Versicherer unbenommen bleiben, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Darlegung der konkreten Anmietsituation darzulegen, dass für ein vergleichbares Fahrzeug bessere bzw. schlechtere Konditionen zur Verfügung gestanden hätten (vgl. dazu OLG Celle, MRW 2016, 29; OLG Hamm, MDR 2016, 516).

Die Klägerin hat weder dargelegt, dass die Anmietung des in Rechnung gestellten Tarifs vor diesem Hintergrund dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte. Noch hat sie Umstände vorgetragen, die die Inanspruchnahme des vorliegenden Tarifs rechtfertigen.

Demgegenüber hat die Beklagtenseite konkrete Alternativangebote für den betroffenen Zeitraum vorgelegt (siehe Bl. 68, 69 d.A.).

Das Gericht sieht sich deshalb lediglich in der Lage, der Klägerin als Mindestschaden einen Betrag aus dem insoweit von der Beklagtenseite vorgelegten Angeboten zur Verfügung zu stellen, zumal die Klägerin dem konkreten Vortrag der Beklagten insoweit nicht widersprochen hat.

Nimmt man zu Gunsten der Klägerin insoweit die Rechnung der Firma Sixt, Bl. 69 d.A., als Grundlage der weiteren Berechnung, so ergeben sich insoweit Kosten für zwei Wochen in Höhe von 528,98 Euro. Rechnet man den durchschnittlichen Tagessatz für den weiter angefallenen Tag hinzu, so ergibt sich insoweit ein Betrag in Höhe von gesamt 564,62 Euro (14 Tage + 1 Tag).

f) Hinzu kommen noch unstreitige Kosten für den Rettungsdiensteinsatz in Höhe von 841,00 Euro.

Damit ergibt sich ein Gesamtschaden von 8.883,51 Euro

Hiervon muss sich die Klägerin den ausgeführten 25 %igen Haftungsanteil anrechnen lassen, mithin einen Betrag in Höhe von 2.220,88 Euro, so dass ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von verbleibt. 6.662,83 Euro

Hierauf sind bereits 4.343,95 Euro gezahlt, so dass noch ein Betrag in Höhe von 2.318,68 Euro         auszuurteilen war.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus Schadensersatzgesichtspunkten, aber auch aus Verzug, wobei nur die berechtigte Forderung und die insoweit entfaltete vorgerichtliche Tätigkeit der weiteren Abrechnung zugrunde zu legen war.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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