LG Darmstadt – Az.: 13 O 129/15 – Urteil vom 08.03.2016
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 28.439,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten – die Beklagte zu 2) lediglich bis zur Höhe des mit dem Beklagten zu 1) vereinbarten Deckungsbetrages – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.03.2014 auf der […]straße in […] zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt sind.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht vermeintliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 02. März 2014 (gegen 16.35 Uhr) gegenüber den Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Typ Opel Astra, amtliches Kennzeichen […], die […]straße in […] in Richtung des Ortsteils […]. Ohne dies in irgendeiner Form vorab kenntlich gemacht zu haben, wendete er vor der Kreuzung zur B 448, um in Gegenrichtung weiterzufahren. In diesem Moment fuhr auf der Gegenspur der Kläger mit seinem Kraftrad, amtliches Kennzeichen […], in Gegenrichtung und kollidierte mit der linken rechten Ecke des Astras der Beklagten. Hierbei geriet das Motorrad zu einem Totalschaden. Darüber hinaus wurde der Kläger ganz erheblich verletzt. Er erlitt gemäß den seitens der Beklagten eingeholten Gutachten eine distale Radiusmehrfraktur links, eine HWS-Distorsion, ein Bauchwandprellung und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger D 1 bis D 3. Der Bruch wurde osteosynthetisch und mit einem gelenküberbrückenden Fixateur externe versorgt. Der Kläger war bis zum 31.07.2014 gemäß vorgelegten Belegen arbeitsunfähig. Er begehrt die Abgeltung seiner Verdienstausfallschäden, hinsichtlich deren Berechnung auf die Klageschrift, dort Blatt 4, verwiesen wird, Haushaltsführungsschäden (Klageschrift Bl. 5), Schmerzensgeld von zumindest 10.000,00 €, abzüglich gezahlter € 5.000,00 sowie materiellen und immateriellen Vorbehalt seiner Forderungen für die Zukunft. Unstreitig gezahlt wurde bis dato der Fahrzeugschaden, € 5.000,00 an Schmerzensgeld und weitere € 685,56 an Sachverständigenkosten für die Feststellung des Fahrzeugschadens.
Der Kläger begehrt im Hinblick auf den erheblichen Umfang der Verletzung, die im Übrigen noch nicht vollständig ausgeheilt sei und weiterer Physiotherapie bedürfe, die zukünftige Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festzustellen, dies auch im Hinblick auf einen Nervenschaden, der bereits eingetreten ist, dessen weitere Entwicklung allerdings dem Kläger nicht absehbar erscheint.
Der Kläger meint, wenn überhaupt müsse der Beklagte beweisen und darlegen, dass der Kläger bei Rot über die Lichtzeichenanlage gefahren wäre und verweist insoweit auf vorgelegte Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg. Die Kollision habe im Übrigen aus Sicht des Beklagten 30 m vor der Lichtzeichenanlage stattgefunden, so dass der Kläger letztlich nicht zu übersehen gewesen wäre. Außerdem müsse man bei eigenem Rotlicht immer mit Fahrzeugen aus anderer Richtung rechnen. Keiner der Zeugen habe eine andere Fahrtrichtung des Klägers belegt. Ausweislich der Ermittlungsakte hätten alle den Kläger nicht realisiert, bevor es zum Unfallgeschehen gekommen sei. Im Übrigen belegten die jetzt vorgelegten Lichtbilder (Bl. 103 f. der Gerichtsakte), dass sowohl Gegenverkehr, als auch einbiegender Verkehr von der Bundesstraße aus Richtung […] Grün habe, wenn der Beklagte zu 1) Rotlicht habe. Der Vortrag des Beklagten sei mithin unzutreffend. Aus Offenbach kommend hätte im Übrigen niemand eine Ampel beim Rechtsabbiegen zu beachten gehabt.
Da der Kläger bis zum 31.07.2014 arbeitsunfähig gewesen sei, träfen alle Erwägungen der Beklagten zum Verdienstausfallschaden nicht zu. Soweit Ansprüche übergegangen seien, stütze sich die Forderung hierauf auch eben nicht. Am 12. April 2014 habe die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers des Klägers geendet. Bei einem Bruttogehalt von 16.262,78 € pro Monat ergebe sich mithin ein Bruttoverdienstausfall von 58.398,16 €. Ziehe man hiervon die Zuschüsse zum Krankengeld durch den Arbeitgeber in Höhe von 16.456,00 € ab, ergebe sich unproblematisch ein Ausfall in Höhe von € 41.942,16 (brutto), netto mithin 26.798,29 €.
Was den Haushaltsführungsschaden anlange, sei der Vortrag in der Klageschrift unzutreffend. So habe der Kläger nämlich noch einen kompletten eigenen Hausstand aus erstem Wohnsitz im Osten gehabt, wo er sich auch an den Wochenenden regelmäßig befunden habe, um seiner Mutter beizustehen. Er habe 8 Wochen nach dem Unfall überhaupt nichts im Haushalt erledigen können. Zu dem Schaden am linken Arm seien auch noch ganz erhebliche Prellungen gekommen und eine HWS-Distorsion, die jegliche erheblichen Bewegungen ausgeschlossen haben würden. Eine Minderung von 50% sei jedenfalls angemessen. Es ergebe sich jedenfalls ein wöchentlich verloren gegangener Arbeitsaufwand von 8,6 Stunden (1/2 von 17,2 Stunden, die bei einem 2 Personen-Haushalt und einer 97m² großen Wohnung (hier im Rhein-Main-Gebiet) angefallen wären. Legte man den Alleinwohnsitz im Osten zugrunde, lägen die Werte auch erheblich darüber. Es sei ein Verdienst der Entgeltgruppe 5 des Tarifes des öffentlichen Dienstes zugrunde zu legen. Somit ergebe sich jedenfalls ein Schaden in Höhe von € 253,52, später bis zum 31.07.2016 ein solcher anteiliger Restschaden, wie mit der Klage geltend gemacht.
In jedem Falle sei ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 (abzüglich gezahlter 5.000,00 €), also eine Restforderung in Höhe von € 5.000,00 gerechtfertigt, mutmaßlich gebe es auch noch einen übersteigenden Anspruch. 1,5 Jahre nach dem Unfall sei die Beweglichkeit des linken Handgelenkes noch immer einschränkt. Das Gelenk schmerze immer noch und es fehle an grober Kraft und weiterhin bestünden die sensorischen Defizite in den Fingern 1-3.
Der Kläger beantragt:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn € 28.439,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren mindestens 5.000,00 €, für die aufgrund des Unfallereignisses eingetretenen Verletzungen und die bislang erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten – die Beklagte zu 2) bis zur Höhe der mit dem Beklagten zu 1) vereinbarten Deckungssumme – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom 02.03.2014 auf der […]straße in […] zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist (die Einschränkung zur Haftungssumme wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung als zu berücksichtigend eingeräumt).
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Beklagte zu 1) habe zwar zum Wenden angesetzt, als die Lichtzeichenanlage vor ihm Rot gezeigt habe, allerdings habe auch der entgegenkommende Kläger damit Rotlicht haben müssen, denn die beiden Richtungen seien gleich geschaltet. Da insoweit ein Rotlichtverstoß des Klägers vorliegen müsse, bleibe es bei dessen 100%iger Haftung. Im Übrigen hätten laut Aktenstand in der Ermittlungsakte alle anderen Zeugen auch Rotlicht gehabt, so dass er auch dann – zum Beispiel von der B 448 aus Richtung […]kreisel kommend, bei Rot in die Kreuzung eingefahren hätte sein müssen.Hinsichtlich des Erwerbsschadens sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, da er die Ansprüche über 9.790,00 € bereits an die Versicherungsgruppe […] abgetreten habe.In Höhe von € 16.456,00 seien Ansprüche an seinen Arbeitgeber abgetreten. Ersparnisse des Nettoverdienstes (Fahrtkosten usw.) seien auch nicht abgezogen. Das könne mit pauschal 10% in Abzug gebracht werden (dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart). 20% seien von Ansprüchen wegen des Verlustrisikos des Arbeitsplatzes abzuziehen. Im Übrigen habe der Kläger seine Arbeitskraft auch anteilig nutzen können. Vorprozessual sei das Nettogehalt seitens des Klägers lediglich mit 7.300,00 € angegeben worden (brutto 12.832,41 €). Im Übrigen sei der weitergehende Vortrag hierzu nicht hinreichend prüffähig und substantiiert.Auch die Schmerzensgeldforderung sei übersetzt. Gezahlte 5.000,00 € reichten völlig aus. Eine drohende Arthrose oder Osteoporose sei nicht glaubhaft gemacht und auch der Heilungsverlauf sei nicht ordnungsgemäß geschildert.Das Feststellungsbegehren sei nicht zulässig, da eine gebotene Einschränkung im Antrag nicht mitgeteilt sei. Immaterielle zukünftige Schäden seien nicht zu erwarten. Ein völlig abstraktes Risiko sei nur geeignet, absehbare zukünftige Folgen mit dem Schmerzensgeld mit abzugelten. Dauer-, Spät- und Folgeschäden gebe es eben nicht. Was den Haushaltsführungsschaden anlangt, habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, welche Tätigkeiten er ohne das schädigende Ereignis ausgeübt haben würde und welche er nur noch reduziert oder gar nicht mehr habe ausüben können. Im Übrigen seien Umorganisierungen und Umverteilungen der Arbeiten zudem auch noch möglich und durchzuführen, weil zumutbar.Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Darmstadt, Az. […], war beigezogen und das Gericht hat Kenntnis vom unstreitigen Akteninhalt genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch vollumfänglich begründet. Von 100%iger Eintrittspflicht der Beklagten ist auszugehen. Aufgrund des seitens des Klägervertreters vorgelegten einen Lichtbildes steht fest, dass die Beklagte selbst dann Rot hat, wenn der Gegenverkehr Grün hat. Damit steht eben nicht fest, dass der Kläger bei Rot in den Ampelbereich eingefahren wäre. Es gibt auch niemanden, der solches gesehen haben will. Alle anderen Verkehrsbeteiligten standen und die Lichtzeichenanlage des Klägers zeigte ebenfalls Rot. Dann muss (Das ist wohl logisch!) der Kläger Grün gehabt haben, da Lichtzeichenanlagen herkömmlicherweise nicht längerfristig Rot für sämtliche Beteiligten aus allen Richtungen zeigen. Im Übrigen belegen die Lichtbilder aus der Ermittlungsakte (dort Blatt 15) eine Blockierspur aus der Gegenrichtung kommend. Die solche wurde abgekreidet und von der Polizei auch dem Unfallgeschehen unproblematisch – dünne Zweiradspur – zugeordnet. Sie führte auch exakt bis zum Aufprall.
Was das gewünschte Schmerzensgeld anlangt, so liegt eine Speichentrümmerfraktur in der Nähe des Handgelenkes vor. Es wurde ein gelenküberbrückender Fixateur externe angebracht. Das schränkt jegliche Bewegung und irgendwie geartete Nutzung des gesamten Armes aus. Es gibt darüber hinaus auch neurologische und vermutlich auch bleibende Ausfälle und einen Dauerschaden in der Beweglichkeit des Handgelenkes. Das OLG Saarbrücken schreibt hierzu im Urteil vom 18.10.2011 (4 U 400/10 – 119), dass bei einer Radiusköpfchenfraktur mit Platten versorgt, später einer Schiene und Taubheitsgefühlen der Finger sowie einer verbleibenden dauerhaften Beeinträchtigung der Hand in jedem Falle an ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € als Ausgangspunkt zu denken sei. Die Entscheidung wurde unter NJW-RR 2012 Seite 152 auch veröffentlicht. Vergleichbar ist die Entscheidung OLG Celle vom 21.11.2002, Az. 14 U 32/02 was den Knochenbruch anlangt (Tabelle Ziffer 54 Hacks/Wellner/Häcker). Allerdings gibt es hierbei keine verbleibenden Sensibilitätsstörungen oder eine sekundäre Arthrose oder Störung der Beweglichkeit des Handgelenkes. Im Übrigen bezog sich die Entscheidung auf eine bereits 75-jährige Frau (geringes Bewegungsbedürfnis). Es erscheint – ganz besonders im Hinblick auf die Beweglichkeitseinschränkung, die verbleibend ist und den fortdauernden Sensibilitätsverlust als dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit angezeigt und auch erforderlich, dies auch unter Berücksichtigung des aberwitzigen Wendevorgangs und des Regulierungsverhaltens der Beklagten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500,00 € auszusprechen, abzüglich gezahlter 5.000,00 €, also im tenorierten Umfang.
Was den Verdienstausfall anlangt, war der Kläger bis zum 31. Juli 2014 krankgeschrieben. Es obläge der Beklagten im Übrigen nach ihrem Vortrag darzulegen und auch zu beweisen, dass er böswillig seine Arbeitskraft nicht genutzt haben würde.
Was die Höhe anlangt, hat der Kläger seinen Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Bestätigung des Arbeitgebers vom 22.10.2014 (Bl. 17 der Gerichtsakte) belegt einen Bruttogehalt in Höhe von 12.832,41 €. Rechnet man hierzu die vereinbarte 30%ige Prämie zum Grundgehalt dazu (Bl. 82 der Gerichtsakte) ergäbe sich rechnerisch schon ein Betrag in Höhe von 16.262,80 €, also mehr als das Begehrte (16.262,78 €). Mithin ergibt sich auch für die Zeit 13.04. (inklusive) bis 31.07.2014 der Betrag in Höhe von 58.398,16 €. Zieht man hiervon den vom Arbeitgeber geleisteten Zuschuss zum Krankengeld (€ 16.456,00) ab, ergibt sich unproblematisch und jedenfalls netto entgangen der Betrag in Höhe von 26.798,29 €. Die Beträge aus der Krankentagegeldversicherung sind nicht abzuziehen, insoweit es auch nicht auf einen gedachten Forderungsübergang ankommt. Es handelt sich nämlich insoweit um kein Lohnäquivalent und der Kläger hat sich insoweit als Betragsversicherung auch auf eigene Kosten versichert, so dass dies seine Forderungen nicht entfallen lässt.
Auch die Ansprüche zum Haushaltsführungsschaden sind begründet. Der eingesetzte Stundensatz als Entgeltgruppe 5 des öffentlichen Tarifes ist nicht zu beanstanden (ganz herrschende Meinung). Der Kläger hat seine Forderung im Übrigen nur aus dem anteiligen Arbeitsanfall bezogen auf die 97 m² Wohnung seiner Frau berechnet, wenngleich er als ersten Wohnsitz eine Wohnung im Osten noch immer unterhält. Darüber hinaus begehrt er selbst für die 8 Wochen nach dem Unfall nur ½ der sich rechnerisch ergebenden anteilig auf ihn entfallenden Arbeitszeit, die er mit einem Verweis auf die entsprechende Literatur hinsichtlich der Stundenzahl nachvollziehbar gemacht hat. Also nur ¼ der dort anfallenden Zeiten geltend zu machen, begegnet im Hinblick auf den komplizierten Bruch, der zunächst mit einem Fixateur externe versorgt wurde, auch keinerlei Bedenken. Es liegt zudem auf der Hand, dass dem männlichen Ehepartner im Grundsatz die körperlich schweren Arbeiten (Wasserkästen tragen etc.) zuzuordnen sind und auch immer zugewiesen werden. Wie an dieser Zuordnung durch Umverteilung der Arbeiten im Grundsatz Wesentliches zu ändern sein könnte, hat die Beklagte schon nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nur durch Mehrarbeit der Frau, die im Übrigen von ihr nicht einmal eingefordert werden könnte (Bewegen schwerer Lasten etc.?) zu kompensieren. Arbeiten wie Kochen, Bügeln, Wäsche aufhängen etc. lassen sich im Übrigen auch nicht dann auf den Verletzten umverteilen, da sie hierzu beider Hände bedürfen. Im Übrigen hatte der Kläger darüber hinausgehend auch noch eine schwere Bauchwandprellung und eine HWS-Distorsion, was jedenfalls die ersten beiden Monate nach dem Unfallgeschehen das Verrichten irgendwie erheblicher Arbeiten ausgeschlossen haben dürfte.
Die Beklagte kann auch nicht einfach den Umstand, dass der Kläger einen weiteren Wohnsitz bei seiner Mutter im Osten unterhält (als ersten Wohnsitz) negieren. Dies ist gemäß Aktenstand belegt. Sein Dienstherr richtet nämlich noch immer die Post an diese Adresse (z.B. Blatt 108 der Gerichtsakten). Damit ist auch dort von einem weiteren Anfall von Hausarbeit auszugehen, den der Kläger nicht einmal ersetzt verlangt. Das Gericht geht auch von den weiterhin geltend gemachten anteiligen Minderungen aus der späteren Hinderung an der Haushaltsführung aus. Ausweislich des Arztberichtes vom 22.08.2014 (Bl. 15 der Gerichtsakte) ergaben sich selbst im Juli 2014 noch Beschwerden der Hand im Ruhezustand. Darüber hinaus ist die Handbeugung immer noch eingeschränkt und dies verbleibt jedenfalls bis zur Entfernung des Osteosynthesematerials. Es gibt weiterhin neurologische Ausfälle. Wie die Beklagtenseite dies mit Nichtwissen bestreiten will, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde der Arztbericht auch für eine Versicherungsgruppe gefertigt, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin (schon aufgrund der Vernetzung der Versicherungen untereinander) hierzu und zu weiteren Befunderhebungen auch direkten Zugang hat. Ein Bestreiten mit Nichtwissen verbietet sich jedenfalls aufgrund des insoweit überzeugenden Aktenstandes.
Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. So wird schon die Entfernung des Osteosynthesematerials laut Arztbericht noch erforderlich werden, um die Beweglichkeit zu verbessern, die bis dahin jedenfalls eingeschränkt bleibt. Schon dies rechtfertigt zweifelsohne den Feststellungsantrag. Darüber hinaus gibt es verbleibende Nervenschäden (Sensibilität), deren weitere Entwicklung offen ist. Sowohl Feststellungsinteresse als auch Feststellungsanspruch lassen sich hieran festmachen.
Die Zinsansprüche lassen sich als gesetzlicher Mindestverzugsschaden seit Inverzugsetzung mit der Leistung (§§ 286, 288 BGB) unproblematisch begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 II ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.