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Darlegungs- und Beweislast für Ursächlichkeit zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden

AG Hamburg – Az.: 35a C 150/14

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.09.2011 auf der Hoheluftchaussee in Hamburg ereignete.

An dem Unfall beteiligt waren das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit dem Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das von der Tochter der Klägerin, der Zeugin K., gefahrene Klägerfahrzeug auf. Die Klägerin ließ ein Schadensgutachten erstellen, das 530,74 € kostete.

Die Klägerin behauptet, dass durch den Unfall an ihrem Fahrzeug der im Privatgutachten der Anlage K 1 beschriebene Schaden entstanden sei, der Netto-Reparaturkosten von 2.205,82 € erforderlich mache. Daneben sei auch eine Wertminderung von 230,00 € eingetreten.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die bezeichneten Netto-Reparaturkosten nebst Wertminderung sowie die Kosten für das Schadensgutachten, ferner eine Kostenpauschale von 20,00 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.986,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwalts kosten in Höhe von 316,18 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsprotokoll vom 04.07.2013 sowie das Gutachten des Sachverständigen W. vom 06.12.2013 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zunächst zu Unrecht die Zahlung von 2.986,56 €. Sie hat hierauf keinen Anspruch aus den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Voraussetzung für einen Anspruch wäre nämlich jedenfalls gewesen, dass die Klägerin darlegt und beweist, dass die von ihr geltend gemachten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Diesen Beweis hat die Klägerin – auch unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugin K. – nicht führen können.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen W. vom 06.12.2013, welches auch die Klägerin inhaltlich nicht angegriffen hat, könnte-allenfalls ein Teil der von Klägerseite vorgetragenen Beschädigungen, nämlich eine leichte Zerkratzung der hinteren Stoßfängerverkleidung an der Außenseite, auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden, wobei auch dies fraglich ist. Dagegen konnte der Sachverständige W. weitergehende – von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte – Beschädigungen am Heckblech, am Stoßfängerträger und an der Heckklappe nicht feststellen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kann ein Kläger aber bei Behaupten von nicht kompatiblen Schäden selbst – möglicherweise – kompatible Schäden im selben Bereich des Fahrzeugs nicht ersetzt verlangen, wenn es denkbar ist, dass sie durch einen – verschwiegenen – Vor- oder Neuschaden verursacht worden sind. Das ist hier der Fall. Somit kann die Klägerin auch die vom Sachverständigen W. hilfsweise errechneten 568,10 € nicht ersetzt verlangen.

Die Klägerin kann angesichts der Geltendmachung nicht kompatibler Schäden zudem nicht nur keine Netto-Reparaturkosten verlangen, sondern auch keine Privatgutachterkosten, keinen Wertminderungsersatz und keine Kostenpauschale. Das Privatgutachten war angesichts der Bezugnahme auf nicht kompatible Schäden zur Schadensregulierung ungeeignet. Eine Wertminderung konnte die Klägerin vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten nicht beweisen.

2.

Mit dem Hauptanspruch entfallen der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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