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Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

AG Würzburg – Az.: 30 C 2796/11 – Urteil vom 20.09.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 541,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2011 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.11.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82% und die Beklagten als Gesamtschuldner 18% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.041,97 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.06.2011 auf der BAB A3 hinter Würzburg in Fahrtrichtung Frankfurt ereignete. An dem Unfall waren insgesamt 3 Pkw beteiligt, die auf derselben Fahrspur hintereinander fuhren. Halter und Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges war der Zeuge Josef B., Fahrer dieses Fahrzeuges der Zeuge Thomas Sch.. Hinter diesem Fahrzeug fuhr an 2. Stelle das klägerische Fahrzeug, ein Pkw vom Typ Audi A 4 Avant, mit dem amtlichen Kennzeichen LEV-CM 167. Die Klägerin ist Eigentümerin dieses Fahrzeuges. Zum Unfallzeitpunkt wurde es von ihrem Ehemann, dem Zeugen P.-S. gesteuert. Hinter dem klägerischen Fahrzeug fuhr das Beklagtenfahrzeug, amtliches Kennzeichen WM-ZN 238, das zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Verkehrsunfall - Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten
Symbolfoto: Von SuperOhMo /Shutterstock.com

Aus einem für den Zeugin P.-S. nicht erkennbaren Grund bremste der Fahrer des vor ihm fahrenden Pkw, der Zeuge Sch., das Fahrzeug des Zeugen B. so stark ab, dass dieses Fahrzeug zum Stehen kam. Auch der Zeuge P.-S. bremste das Fahrzeug der Klägerin daraufhin stark ab. In der Folge kam es sowohl zu einem Zusammenstoß des klägerischen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Zeugen B. sowie auch zu einem Zusammenstoß des Beklagtenfahrzeugs mit dem klägerischen Fahrzeug. Der genaue Ablauf dieses Vorgangs ist unter den Parteien streitig. Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Unfall sowohl im Frontbereich sowie im Heckbereich beschädigt.

Die Klägerin behauptet, dass es dem Zeugen P.-S. gelungen sei, das klägerische Fahrzeug in einem Abstand von ca. einem bis zwei Metern hinter dem Fahrzeug des Zeugen B. zum Stehen zu bringen. Unmittelbar danach sei der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren und habe dieses auf das Fahrzeug des Zeugen B. aufgeschoben.

Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beläuft sich auf 5.200,00 €. Unterstellt man einen zum Zeitpunkt des Heckaufpralls bereits vorhandenen Frontschaden, so beträgt der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs lediglich 2.700,00 €.

Die Klägerin musste ferner für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens einen Betrag von 567,87 € aufwenden. Darüber hinaus macht sie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.

Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.550,90 € geleistet.

Die Klägerin verlangt einen weiteren Betrag in Höhe von 3.0431,97 €. Durch Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 11.07.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 25.07.2011 erfolglos auf, diesen weiteren Betrag zu bezahlen. Sie macht außerdem, ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.041,97 €, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € geltend.

Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 15.11.2011 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.041,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge P.-S. mit dem klägerischen Fahrzeug zunächst auf das Fahrzeug des Zeugen B. aufgefahren sei und es erst danach zum Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien gekommen sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Frontschaden ausschließlich vom Zeugen P.-S. verursacht worden sei, weshalb insoweit kein Erstattungsanspruch bestehe. Dadurch, dass der Zeuge P.-S. auf das vor ihm befindliche Fahrzeug aufgefahren sei, habe sich die Klägerin die für den Beklagten zu 1) eingetretene Bremswegverkürzung entgegenhalten zu lassen, sodass hinsichtlich des Heckschadens am klägerischen Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 25 % zu berücksichtigen sei. Auf dieser Grundlage hatte die Beklagte zu 2) eine Regulierung vorgenommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen P.-S. in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen, Bl. 59 ff. d. A. Darüber hinaus hat das Gericht den Beklagten zu 1) informatorisch gehört. Insoweit wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Zeugen B. und Sch. haben sich schriftlich zum Vorfall geäußert. Insoweit wird auf Bl. 53 und 55 d. A. verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Verwertung dieser schriftlichen Aussagen einverstanden erklärt (Bl. 60 d. A.). Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständige Dipl. Ing. T. F. gemäß Beweisbeschluss vom 09.02.2012 (Bl. 63 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 25.06.2012 (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen. Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenteile.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung ein weiterer Betrag in Höhe von 541,97 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 VVG zu. Darüber hinaus war die Klage hinsichtlich der Hauptforderung abzuweisen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin nicht beweisen, dass der Zeuge P.-S. ihr Fahrzeug vor dem Aufprall des Beklagtenfahrzeuges hinter dem Fahrzeug des Zeugen B. bereits zum Stehen gebracht hatte. Gegen diese Behauptung sprechen bereits die schriftlichen Aussagen der Zeugen Sch. und B.. Beide gaben übereinstimmend an, 2 Schläge von hinten verspürt zu haben. Dies spricht für 2 hintereinander gelagerte Auffahrunfälle und nicht für ein Aufschieben des klägerischen Fahrzeugs auf das Fahrzeug des Zeugen B. durch das Beklagtenfahrzeug. Die Behauptung der Klägerin, dass die Wahrnehmung von 2 Anstößen durch die Zeugen darauf zurückzuführen sein könne, dass die Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs und des vor ihm fahrenden Pkw des Zeugen B. übereinandergerutscht seien, wurden durch das Gutachten des Sachverständigen T. F. nicht bestätigt. Daraus ergibt sich, dass ein Aufeinanderrutschen der Stoßfänger nicht als 2 Anstöße wahrzunehmen war. Der Sachverständige weist außerdem überzeugend darauf hin, was das bei einer zu erwartenden Kollisionsdauer von lediglich 0,1 bis 0,2 Sekunden eine solche Kollision für das menschliche Wahrnehmungsvermögen nicht als mehrere Anstöße auflösbar wäre (Seite 29 d. Sachverständigengutachtens, Bl. 146 d. A.).

Die Angaben des Zeugen P.-S. reichen dem gegenüber nicht aus, um das Gericht von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages zu überzeugen. Der Zeuge P.-S. hatte angegeben, dass er hinter dem Fahrzeug des Zeugen B. noch zum Stehen gekommen sei. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Angaben zutreffend sind, nachdem die Aussagen der Zeugen B. und Sch. dem entgegenstehen und der Klägerische Erklärungsversuch für die Wahrnehmungen dieser Zeugen keine Bestätigung durch den Sachverständigen gefunden hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Zeuge P.-S. als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs selbst unmittelbar am Unfall beteiligt war und es sich nicht um einen außenstehenden Dritten handelt.

Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen war dem Sachverständigen im Übrigen eine Rekonstruktion des Unfalls nicht möglich. Weitere Erkenntnisse konnten durch das Sachverständigengutachten deshalb nicht gewonnen werden. Insoweit weitere Erkenntnisse nicht zu gewinnen waren.

Auf das Eingreifen eines Anscheinsbeweises kommt vor diesem Hintergrund entscheidend nicht mehr an. Lediglich ergänzend ist insoweit auszuführen, dass Kollisionen innerhalb einer Kette von Fahrzeugen dem Anscheinsbeweis in der Regel nicht zugänglich sind (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486). Für die Entstehung eines Frontschadens an dem klägerischen Fahrzeug gibt es nämlich mehrere Möglichkeiten. Es entspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Kettenunfall ein Frontschaden regelmäßig durch ein Aufschieben des mittleren Fahrzeuges durch das hinter ihm befindliche Fahrzeug auf das voranfahrende Fahrzeug verursacht werden würden.

Die Beklagten haben daher für den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Frontschaden nicht einzustehen.

Dem gegenüber haften die Beklagten für den Heckschaden am klägerischen Fahrzeug in voller Höhe. Unstreitig ist der Beklagte zu 1) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Gegen ihn spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Auffahrende haftet dann in der Regel in voller Höhe. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges tritt dem gegenüber zurück. Anders zu beurteilen könnte dies sein, soweit der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark bremst (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). Zwar ist es unstreitig zu einer starken Abbremsung des klägerischen Fahrzeugs gekommen. Hierfür gab es jedoch einen zwingenden Grund, nachdem auch das vor dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeug des Zeugen B. stark bremste. Aus den Angaben der Zeugen Sch. und B. ergibt sich, dass sich der Unfall im Baustellenbereich ereignete und sich vor seinem Fahrzeug Fahrzeuge befanden. Auch der Beklagte zu 1) bestätigte, dass sich das Geschehen im Baustellenbereich abspielte und die Fahrzeuge auf der Überholspur in Kolonne gefahren seien. Er habe nur das unmittelbar vor seinem Fahrzeug fahrende Fahrzeug gesehen. Mit einem, auch abrupten Abbremsen der Fahrzeuge in der Kolonne ist daher zu rechnen. Der Beklagte zu 1) hätte sein Fahrverhalten, insbesondere seinen Abstand, deshalb hierauf einstellen müssen.

Nachdem sich der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines zum Zeitpunkt des Eintritts des Heckschadens bereits vorhandenen Frontschadens auf lediglich 2.700,00 € beläuft bei einem Restwert von 1.200,00 €, haben die Beklagten einen Schaden in Höhe von 1.500,00 € im Hinblick auf das Fahrzeug zu ersetzen. Dazu kommen die Sachverständigenkosten in Höhe von 567,87 € sowie eine nach § 287 ZPO zu schätzende Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Auf den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 2.092,87 € hat die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits einen Betrag von 1.550,90 € bezahlt, sodass noch ein weiterer Betrag von 541,97 € zuzusprechen war.

Ebenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten waren der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 541,97 € zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu ersetzen. Dies ergibt einen Betrag von 83,54 €.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

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