AG Saarbrücken – Az.: 42 C 252/11 – Urteil vom 16.12.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 146,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2011 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro R GdbR vom 14.03.2011 freizustellen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 163,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 297,49 seit 08.06.2011 bis 06.07.2011 und aus 163,65 € seit 07.07.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 25.02.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall in Saarbrücken bei dem das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Der Verkehrsunfall wurde vom Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist, allein verschuldet. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.03.2011 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger machte außergerichtliche folgende Schadenspositionen geltend:
Reparaturkosten netto 3.384,65 €
Sachverständigenhonorar 887,03 €
Nutzungsausfallentschädigung 69,00 €
Kostenpauschale 30,00 €
4.370,68 €
Die Beklagte zu 2) erbrachte hierauf folgende Zahlungen:
Reparaturkosten netto 2.813,88 €
Sachverständigenhonorar 610,83 €
Nutzungsausfallentschädigung 69,00 €
Kostenpauschale 20,00 €
3.513,71 €
Der Kläger behauptet, bei der Firma … GmbH würde es sich um eine Partnerwerkstatt der Beklagte zu 2) handeln.
Die durch das Gutachten des Sachverständigenbüro … GdbR belegten Schadenspositionen seien gerechtfertigt.
Im Rahmen der üblichen und fachgerechten Reparatur würden auch die Kosten der Wagenreinigung sowie die Entsorgungskosten anfallen.
Der Kläger ist der Auffassung, eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € sei angemessen und daher erstattungsfähig.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 276,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro R GdbR vom 14.03.2011 freizustellen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn eine weiteren Schadensersatz in Höhe von 580,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) zahlte am 07.07.2011 133,84 € an den Kläger. Mit Schriftsatz vom 23.09.2011 hat der Kläger den Klageantrag zu 2) in Höhe von 133,84 € sowie hinsichtlich der Zinsen hieraus ab dem 07.07.2011 für erledigt erklärt und beantragt nunmehr:
1. die Beklagten zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 276,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro R GdbR vom 14.03.2011 freizustellen.
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn eine weiteren Schadensersatz in Höhe von 446,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 580,77 € seit Rechtshängigkeit bis 06.07.2011 und aus 446,93 € seit 07.07.2011 zu zahlen.
3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, bei dem von ihr benannten Referenzbetrieb, der Firma … GmbH in Saarbrücken handele es sich um einen zertifizierte regionale Meister-Fachwerkstatt, die auf Unfallreparaturen spezialisiert sei. Der Betrieb sei TÜV-und DEKRA zertifiziert. Die Reparaturen erfolgten nach Herstellervorgabe unter Verwendung von Originalersatzteilen mit einer 3-Jahresgarantie.
Die Stundenverrechnungssätze der … GmbH seien 90,00 € für Mechanik und Karosserie und 95,00 € für Lackierung. Sie gelten für jeden Kunden. Es handele sich nicht um eine Partnerwerkstatt der Beklagten.
Im Falle einer Reparatur im Betreib der … GmbH würden sowohl UPE-Zuschlag, als auch Verbringungskosten nicht erhoben.
Das Reinigen des Fahrzeuges sei schadensbedingt nicht erforderlich gewesen (71,18 € netto). Die Entsorgungskosten (25,00 €) gehörten nicht zu den Kosten der Schadensbeseitigung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A B Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2011 (Bl. 92 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 VVG ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger kann als Geschädigter von den Beklagten die Aufwendung ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
1.
Der Kläger kann von den Beklagten die Freistellung von weiteren Sachverständigenkosten des Sachverständigen … in Höhe von 146,82 € verlangen.
a)
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch das Landgericht Saarbrücken in verschiedenen Entscheidungen angeschlossen hat, vom Schädiger zu ersetzten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW-RR, 1989, 953; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08; LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, 13 S 20/08). Die Erforderlichkeit der Herstellungskosten richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m. w. N.). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 – zitiert nach juris).
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az. 13 S 108/08). Er darf in der Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, kann er nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.05.2008, 13 S 20/08 sowie vom 29.08.2008, 13 S 108/08). Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, der die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB in Rechnung stellt, wendet er die Kosten auf, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen und wahrt den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2008, 2 S 119/07). Die übliche Vergütung ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 122/05 – zitiert nach juris).
b)
Die Überprüfung der streitgegenständlichen Rechnung des Sachverständigen … führt zu dem Ergebnis, dass sich die berechneten Sachverständigenkosten teilweise nicht im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessenen Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleitung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560; LG Saarbrücken Urteil vom 23.05.2008, 13 S 20/08 sowie vom 29.08.2008, 13 S 108/08).
Unbedenklich ist grundsätzlich auch, dass die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenhöhe erhoben werden. Auch wenn die Nebenkosten bei einer niedrigen Grundvergütung diese erreichen oder gering übersteigen, lässt sich hieraus eine willkürliche oder erkennbare Überhöhung nicht ableiten.
Soweit sich die geltende gemachten Positionen im Preiskorridors der BVSK- Honorarbefragung 2010/2011 bewegen, spricht dies gegen eine erkennbar überhöhte Forderung. Das Grundhonorar in Höhe von 427,00 € liegt im Rahmen des Honorarbereich, in dem 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen.
Die Nebenkosten sind teilweise überhöht berechnet, sie liegen außerhalb des HB Korridor. Bei der Berechnung der Schreibkosten waren lediglich 19 Seite zu berücksichtigen. Herauszunehmen waren die Seiten für den Fotosatz, die Anschreiben und die Rechnung. Den Kopierkosten waren lediglich zwei weitere Gutachtenexemplare zugrunde zu legen. Die Fertigung einer vierten Ausfertigung ist schadensbedingt nicht nachvollziehbar. Die EDV-Abrufe für Bewertung und Kalkulation sind als wesentlicher Bestandteil der Gutachtenerstellung mit dem Grundhonorar abgegolten. Folgende Nebenkosten sind lediglich als üblichen und angemessen zu erstatten:
Fahrtkosten, 34 km à 0,94 € 31,96 €
Fotokosten (1. Satz), 12 Stk. à 2,06 € 24,72 €
Fotokosten (2. Satz), 12 Stk. à 1,25 € 15,00 €
Schreibkosten, 19 Seiten à 3,00 € 57,00 €
Kopierkosten, 38 Seiten à 1,00 € 38,00 €
Porto/Telefon 18,00 €
Abfrage Restwertbörse 25,00 €
209,68 €
Zzgl. Grundhonorar 427,00 €
MwSt. 120,97 € ./. Zahlung Beklagte – 610,83 €
146,82 €
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagten eine Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 163,65 €.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
– Reinigungskosten 71,18 €
– Entsorgungskosten 25,00 €
– UPE-Zuschlag 62,47 €
– Auslagenpauschale 5,00 €
a)
Die Beklagten durften den Kläger grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freie Fachwerkstatt“ verweisen. Die Beklagte haben dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass eine Reparatur in der Werkstatt der Firma … GmbH in Saarbrücken vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen A B ist bewiesen, dass es sich um eine zertifizierte regionale Meister-Fachwerkstatt, die auf Unfallreparaturen spezialisiert ist, handelt. Der Betrieb ist TÜV-und DEKRA zertifiziert. Die Reparaturen erfolgten nach Herstellervorgabe unter Verwendung von Originalersatzteilen mit einer 3-Jahresgarantie.
Die Reparatur in der Werkstatt der Firma … GmbH ist dem Kläger auch nicht deswegen unzumutbar, weil die Beklagte zu 2) mit dieser kooperiert. Die Beklagte zu 2) hat ihrer Regulierung letztlich die von dem Zeugen B bestätigten Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt, die jedermann angeboten werden, nicht die Sonderkonditionen der Beklagten zu 2).
Die Beklagten können deswegen keine weiteren Schadensersatz verlangen, soweit weitere Lohnkosten in Höhe von 176,60 € geltend gemacht werden.
b)
Das LG Saarbrücken hat im Urteil vom 01.02.2007, Az. 11 S 124/06 entschieden, dass Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) auch bei fiktiver Abrechnung aufgrund eines Schadensgutachtens zu erstatten sind, wenn sie im Schadensgutachten kalkuliert sind. Insoweit bedarf es keiner weiteren Nachforschung und Darlegung des Geschädigten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich nach den günstigsten Konditionen für die Instandsetzung zu erkundigen, weil er zur Entfaltung erheblicher eigener Initiative nicht verpflichtet ist (BGH NJW 2003, 2086).
Dies muss auch für die Reinigungskosten (71,18 €) und für die Entsorgungskosten (25,00 €) gelten. Wenn solche Arbeiten im Schadensgutachten kalkuliert sind, ist davon auszugehen, dass diese Kosten bei der Reparatur in der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Fachwerkstatt anfallen und zu ersetzten sind. Insoweit sind die Beklagten zur Erstattung verpflichtet. Dass solche Kosten in der benannten Werkstatt nicht anfallen, ist nicht ersichtlich.
Aufgrund der Angaben des Zeugen B sieht das Gericht es aber als erwiesen an, dass in der von Beklagtenseite benannten Werkstatt keine Verbringungskosten anfallen würden. Die Lackierung erfolgt im selben Betrieb. Aufgrund dieses Nachweises, kann der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Verbringungskosten in Höhe von 101,68 € nicht erstattet verlangen.
Hinsichtlich der UPE-Zuschläge in Höhe von 62,47 € bestätigt der Zeuge, dass auch in der benannten Werkstatt solche Zuschläge je nach Fall erhoben werden. Da die Erhebung von UPE-Zuschlägen somit nicht ausgeschlossen ist, muss die Beklagte diese im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersetzen.
c)
Eine Auslagenpauschale ist in Höhe von 25,00 € angemessen und erstattungsfähig. Da die Beklagten bisher 20,00 € hierauf gezahlt haben, verbleibt ein Anspruch in Höhe von 5,00 €.
3.
Darüber hinaus kann der Kläger die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 43,32 € verlangen.
Die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren für die zugesprochene Klagesumme berechnen sich vorliegend wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühr aus 3.824,18 € 318,50 €
Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 €
Zwischensumme 338,50 €
Umsatzsteuer (19%) 64,32 €
Zwischensumme 402,82 €
./. Zahlung – 359,50 €
Summe 43,32 €
4.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Der geltend gemachte Zinssatz entspricht den gesetzlichen Verzugszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde auf § 91 a ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Forderung wären die Beklagten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.