Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen (um Umkreis von ca. 20 Km), wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08).
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre war (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09). Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09).
Der Schädiger muss mithin zunächst erst einmal die Gleichwertigkeit der von ihm für die Reparatur vorgeschlagenen Werkstätten darlegen und beweisen, bevor er den Geschädigten auf eine freie Werkstatt verweisen kann. Zudem ist es für den Geschädigten häufig auch unzumutbar sein Fahrzeug in einer ihm nicht bekannten freien Werkstatt reparieren zu lassen.