Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall mit alleiniger Haftung des Unfallgegners ein HWS-Distorsionstrauma und verschiedene Prellungen der Wirbelsäule, des Thorax und des Unterschenkels, die schmerzhaft waren, zu zeitweilig eingeschränkter Beweglichkeit und deshalb auch zur mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führten. Sie sind im Wesentlichen folgenlos verheilt. Eine Dauerfolge ergab sich jedoch in Form eines mittelschweren Tinnitus, der für den Geschädigten ein erhebliches Störpotential in Form der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, der Kommunikation, der Dauerbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit bedeutet und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führte. Aufgrund der vorgenannten Unfallfolgen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 Euro angemessen (OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 1 U 97/12).
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