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Verkehrsunfall – Verstoß gegen Rechtsfahrgebot auf schmaler Straße bei Gegenverkehr

OLG Dresden – Az.: 1 U 51/19 – Beschluss vom 21.05.2019

1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Der Senat regt an, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

Gründe

I.

Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Chemnitz der Klage nur teilweise unter Berücksichtigung eines 80 %igen Mitverschuldens des Klägers stattgegeben hat.

Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 1.085,28 € sowie eines Schmerzensgeldes von 6.000,00 € auf Grundlage einer Haftungsquote von 20 % gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Weitergehende Ansprüche stehen ihm dagegen nicht zu.

1.

Unstreitig sind die streitgegenständlichen Schäden des Klägers beim Unfall am 30.09.2016 auf der … „beim Betrieb“ des Fahrzeuges des Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, entstanden (§ 7 Abs. 1 StVG).

2.

Das Verkehrsunfallgeschehen ist für beide Unfallbeteiligten auch kein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 17 Abs. 3 StVG).

Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Urteil (dazu Urteil S. 6) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Landgericht auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Motorrad vollständig auf die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) geraten ist. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger (nur) mit dem Spiegel seines Motorrades 30 cm weit auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dies wird durch den Zusatz in Klammern „(mit seinem Spiegel) 30 cm auf die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) geriet“ (s. Urt. S. 6 oben) deutlich. Dies steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen auch fest und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig.

Ergänzend ist allerdings noch anzumerken, dass der Sachverständige den Beginn der Bremsspur des Klägers (vgl. Bild 4 der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, Bl. 9) in 2,9 m Entfernung vom linken Fahrbahnrand gemessen hat, mithin genau in der Mitte der – insgesamt 5,8 m breiten, in der Mitte nicht markierten – Fahrbahn der …. Damit fuhr der Kläger zwar nicht auf der Gegenspur des Beklagten zu 1), aber doch am äußersten linken Rand seiner Fahrbahnhälfte. Damit hielt er – anders als der Beklagte zu 1), der zumindest einen Abstand von 30 cm zu der (gedachten) Mittellinie mit dem Außenspiegel bzw. 40 cm mit dem Fahrzeug eingehalten hatte – gar keinen Seitenabstand zur Mitte hin ein, was auch die entscheidende Ursache für die Kollision der Außenspiegel der beiden Fahrzeuge gewesen ist (Näheres dazu unten).

2.

Ausgehend von diesen – im Wesentlichen auch unstreitigen – Umständen des Falles ist die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 20 % zu 80 % zu Lasten des Klägers bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Parteien nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – nicht zu beanstanden.

a)

Zweifelhaft ist allerdings, ob der Ansicht des Landgerichts, soweit es einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot angenommen hat, wobei es selbst einschränkend aber lediglich von einem „gewissen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot“ gesprochen hat (s. Urt. S. 6 unten), gefolgt werden kann, zumindest wäre ein solcher Verstoß jedenfalls nicht schuldhaft gewesen.

aa)

In dem vom Landgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 20.02.1990, Az.: VI 124/89, juris), der hinsichtlich des Sachverhaltes ähnlich gelagert ist, wie der hiesige Fall, dort ist nur der Pkw auf die Fahrbahn des Motorrads gekommen und nicht – wie hier der Fall – umgekehrt, außerdem war die Fahrbahn 5,9 m breit und damit etwas breiter als hier (s. BGH, Urt. v. 20.02.1990, Az.: VI ZR 124/98, a.a.O.), war ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie, bei Straßen von etwa 6 m Breite, als angemessen angesehen worden, da dadurch mit insgesamt 1 m ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen den passierenden Fahrzeugen verbleibt. Es entspricht somit – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich dem Rechtsfahrgebot, wenn ein Kraftfahrzeug einen Abstand zur Mittellinie von etwa 0,50 m einhält (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO, Rn. 35 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO nicht starr ist, sondern – wie schon der Wortlaut der Vorschrift und auch die amtliche Begründung erkennen lässt – der Verordnungsgeber keine starre Regel aufstellen wollte (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO Rn. 35 ff.; BGH, Urt. v. 20.02.1990, Az.: VI ZR 124/98, a.a.O., Rn. 9). § 2 Abs. 2 StVO lässt somit verkehrsgerechte Abweichungen zu (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 2 StVO Rn. 35 m.w.N.; BGH, Urt. v. 09.07.1996, Az.: VI ZR 299/95, juris). Was „möglichst weit rechts“ ist, hängt von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und „Beschaffenheit“, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, soweit er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist (BGH, Urt. v. 20.02.1990, Az.: VI ZR 124/89, a.a.O., Rn. 9; BGH, Urt. v. 20.03.1979, Az.: VI ZR 152/78, juris und VersR 1979, 528, 529 m.w.N.).

bb)

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bereits fraglich, ob die Fahrweise des Beklagten zu 1) mit einem Abstand zu Fahrbahnmitte von 40 cm mit seinem Fahrzeug, nicht durchaus noch als „vernünftig“ angesehen werden kann. Ein etwaiger Verstoß wäre zumindest aber nicht schuldhaft, da sich für den Beklagten zu 1) nicht abschätzen ließ, in welchem Abstand er sich genau von der Mitte entfernt befunden hat.

Die Staatsstraße … ist an der Unfallstelle, wie die Fotos in der Ermittlungsakte belegen (s. dort Bl. 8 – 16), gut einsehbar, es gibt dort keinerlei Sichtbehinderungen, am Unfalltag waren auch keine anderen Fahrzeuge da, wie etwa Kolonnenverkehr. Es herrschten gute Witterungsbedingen, es war trocken und hell.

Der Beklagte zu 1) hatte zwar nur einen Abstand von 30 cm zur Mitte hin, dies galt aber lediglich für den rechten Außenspiegel seines Pkws, das Fahrzeug selbst war dagegen 40 cm entfernt (s. Urt. S. 7). Die Straße ist hier nur 5,8 m breit, also unter 6 m. Anders als im Fall des Bundesgerichtshofes gibt es auf der … auch keine Mittellinie, es fehlt vielmehr eine Fahrbahnmarkierung in der Mitte. Aus diesem Grund können sich die Verkehrsteilnehmer auch nur schwerlich mit einem genauen Abstand zur Mitte hin orientieren. Für den Beklagten zu 1) war es somit kaum abschätzbar, wie weit er sich – in Zentimetern gemessen – genau entfernt von der – lediglich gedachten – Mittellinie befunden hat. Darauf hat auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2018, S. 3). Des Weiteren hat er ausgeführt, dass es für den Beklagten zu 1) „auch sehr schwer zu erkennen gewesen sei, wann der Kläger tatsächlich auf seine Spur rüber kam. Der Kläger habe sich zuvor noch auf seiner Fahrspur befunden und sei praktisch in normaler Bogenfahrt in die Kurve hineingefahren“ (Protokoll a.a.O., S. 3). Aus diesem Grund musste der Beklagte zu 1) nicht davon ausgehen, dass der Kläger anschließend soweit links fahren wird, dass es zur Kollision der Außenspiegel kommt. Vielmehr durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Kläger weiterhin ordnungsgemäß fährt und nicht mit dem Außenspiegel 30 cm weit die auf seine Straßenhälfte kommen wird.

Mit dem Fahrzeug hielt der Beklagte zu 1) auch einen Abstand von 40 cm zur Mitte hin ein (s. Urt. S. 7); anders als der Kläger, der mit seinem Motorrad auf der Mitte der Straße fuhr, d.h. ohne jeglichen Seitenabstand und dies, obwohl der herannahende Pkw deutlich erkennbar gewesen ist.

Zum rechten Fahrbahnrand ist ebenfalls grundsätzlich ein Sicherheitsabstand einzuhalten (§ 1 Abs. 2 StVO). Auch auf schmaler Straße ohne Gegenverkehr ist etwa 1 m Sicherheitsabstand zur rechten Fahrbahnkante kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO Rn. 41; BGH, Urt. v. 18.01.1966, Az.: VI ZR 179/64, juris). Hier betrug die Fahrbahnbreite insgesamt 5,8 m, so dass pro Fahrbahn lediglich je 2,9 m zur Verfügung standen. Bei einer Fahrzeugbreite des Pkws des Beklagten zu 1), einem Kia Cerato, von 1735 mm, verblieben dem Beklagten zu 1) somit lediglich 58 cm zu jeder Seite hin, von denen er lediglich 18 cm mit dem Fahrzeug nach links abgewichen ist. Zum rechten Fahrbahnrand hatte er dabei einen Abstand von weniger als 1 m.

Demgegenüber war das Motorrad des Klägers 75 cm breit (vgl. Bl. 104 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte), d.h. deutlich schmaler als der Pkw des Beklagten zu 1), sodass ihm auch entsprechend mehr Platz auf seiner Straßenhälfte zur Verfügung stand, um ausreichend Abstand zum herannahenden Pkw einzuhalten.

Ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot wäre daher nur anzunehmen, wenn der Beklagte zu 1) mit dem Überstand des klägerischen Motorrads mit dem Außenspiegel auf die eigene Fahrspur hätte rechnen müssen. Dies war – nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen, denen das Landgericht auch zutreffend gefolgt ist – für den Beklagten zu 1) aber gerade nicht vorhersehbar (s.o.).

Auch mit einem so weiten seitlichen Neigen des Motorrades auf seine eigene Fahrbahnhälfte musste der Beklagte zu 1) nicht rechnen, auch wenn diese Fahrweise in Kurven bei Motorradfahrern durchaus nicht unüblich sein mag. Bei einer „normalen Bogenfahrt“ hätte der Kläger bei seitlicher Neigung ausreichend Seitenabstand zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) auch einhalten können. Die Straße bot ihm dazu genügend Platz, es gab auch keine anderen (Verkehrs-)Umstände, die ihn zu der gewählten Spur und der seitlichen Neigung gezwungen hätten.

Ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) kann daher vorliegend nicht festgestellt werden.

b)

Demgegenüber ist ein grober Verkehrsverstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) unstreitig gegeben.

Im Gegensatz zum Beklagten zu 1) fuhr er mit seinem Motorrad ohne jeglichen Abstand zur Mitte der Fahrbahn hin, und neigte sich dabei auch noch 30 cm in die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) hinein.

Dies rechtfertigt – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – auch nicht nur ein Mitverschulden seinerseits von 50 %.

c)

Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist zwar ein Vermeidbarkeitsbeitrag des Beklagten zu 1) am Unfallgeschehen zu berücksichtigen, da ihm nicht der Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG gelungen ist, jedoch kein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1); anders als beim Kläger.

Deshalb erscheint es auch vertretbar, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wo eine 100 %igen Haftung des über die Mittellinie hinaus kommenden Pkw-Fahrers angenommen wurde, hier die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht vollständig zurücktreten zu lassen, wie das Landgericht angenommen hat.

Es bleibt jedoch dabei, dass die entscheidende Unfallursache das gefährdende Fahrverhalten des Klägers gewesen ist, wodurch die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades erhöht wurde, während die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges normal zu bewerten ist.

Dass der Kläger hier, ohne dass es dafür einen Anlass gegeben hätte, so weit mittig gefahren ist, dass er mit dem Spiegel seines Motorrades mit dem Außenspiegel des Pkws kollidiert und dadurch die Kontrolle über sein Motorrad verlor, lässt nur den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, dass der Kläger die Sorgfaltsanforderungen im Verkehr in erheblichem Maße verletzt hat. Ob dies auch als grob fahrlässig zu bewerten ist, wie vom Landgericht angenommen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da unabhängig davon keinesfalls weitergehende Ansprüche des Klägers, als die vom Landgericht festgestellte Haftungsquote von 20 %, gegeben sind. Da die Beklagten nicht in Berufung gegangen sind, ist das Urteil insoweit auch rechtskräftig.

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Schadenspositionen Abschlepp-, Bergungskosten und den beschädigten Helm und die Kleidung sowie die Kosten des Betreuungsgerichts unberücksichtigt gelassen hat.

Das Landgericht hat die Klage wegen dieser – von den Beklagten bestrittenen – Positionen abgewiesen, weil die Ausführungen des Klägers hierzu in der Klageschrift nur unzureichend gewesen sind, worauf der Beklagtenvertreter in der Klageerwiderung auch ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. Klageerwiderung vom 16.08.2018, dort S. 6 ff., Bl. 15 dA).

In der Replik hat der Kläger seinen Vortrag daraufhin jedoch nur hinsichtlich der Besuchskosten seiner Ehefrau substantiiert, nicht jedoch bezüglich der übrigen vier Schadenspositionen; ein Beweisantritt in erster Instanz ist dazu ebenfalls nicht erfolgt.

Soweit nunmehr im Berufungsverfahren teilweiser neuer Sachvortrag erfolgt sowie erstmals Beweis angeboten wird, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da der Kläger dies bereits in erster Instanz hätte vorbringen können. Von den Beklagten werden diese Positionen auch weiterhin bestritten, sodass der Vortrag auch nicht unstreitig geworden ist. Im Übrigen ist der Vortrag zudem weiterhin noch unsubstantiiert, es fehlt insbesondere an Vortrag zur Zeit der Anschaffung, Alter und Beschädigung der Sachen. Rechnungen werden ebenfalls nicht vorgelegt.

II.

Aus diesen Gründen hat die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen, wäre sie durch entsprechenden Beschluss einstimmig zurückzuweisen.

Der Senat weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 Satz 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.

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