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Verkehrsunfall: Mitverschulden des alkoholisierten Beifahrers

AG Langen (Hessen), Az.: 55 C 166/13 (11), Urteil vom 28.09.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über das bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2000,– € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1375,– € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,63 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger hat 72 Prozent, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 28 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Mitverschulden des alkoholisierten Beifahrers
Symbolfoto: vchal / Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld sowie Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 04.12. 2010 gegen 02:00 Uhr ereignete.

Der Kläger war hierbei als Insasse in dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der Marke Citroen Xsara mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt. Aufgrund der Verletzungen wurde der Kläger bis zum 07.10.2010 stationär behandelt. Er war bis zum 31.12.2010 zu 100 Prozent erwerbsgemindert, bis zum 15.01.2011 zu 80 Prozent und bis zum 07.04.2011 zu 30 Prozent.

Bei dem Unfall sind die getragene Jeanshose des Klägers im Wert von 129,95, die Brille im Wert von 150,- € sowie die getragenen Schuhe im Wert von 200,- € beschädigt worden.

Der Fahrer des Unfallfahrzeugs – der Beklagte zu 1) – wies eine Alkoholisierung auf. Diese betrug bei einem um 2:23 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest 1,52 Promille, die Blutentnahme ergab 0,98 Promille, was unter Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt einen Wert zwischen 1,12 und 1,46 Promille bedeutet.

Die Beklagte zu 2) leistete einen Schmerzensgeldbetrag von 2000,- € sowie auf den materiellen Schaden eine Zahlung von 283,33 €.

Der Kläger behauptet, er habe einen Bruch des rechten Schlüsselbeins am Anschluss zum Brustbein, ein Schleudertrauma, einen Sehnenabriss im Kugelgelenk, Prellungen der Wirbelsäule, des Brustbeines und der Rippen sowie eine Ellenbogengelenkprellung sowie eine Prellung der rechten Hand erlitten. Darüber hinaus habe eine Platzwunde am Hinterkopf bestanden. Der Kläger behauptet, er habe andauernde Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung. So bestehe eine Bewegungsbeeinträchtigung der Schulter, er könne den Schwimmsport nicht unbeeinträchtigt ausüben, noch könne er im Fitnessstudio nicht uneingeschränkt trainieren.

Er ist der Auffassung, er habe die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) nicht erkennen können. Dieser habe zugesagt, an dem Abend keinen Alkohol zu sich zu nehmen, auch habe er keine Ausfallerscheinungen gezeigt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über das bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 196,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 273,82 EUR an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Ansprüche des Klägers seien um ein Drittel zu mindern, da die Trunkenheit des Beklagten zu 1) für den Kläger erkennbar gewesen sei. Auch sei ein höheres Schmerzensgeld aufgrund der erfolgten Verletzungen nicht angezeigt.

Das Gericht hat mittels Beweisbeschluss vom 06.11.2013 Beweis erhoben durch die Vernahme der Zeugen … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 07.05.2014, Bl. 128 ff d.A. sowie vom 22.07.2015 Bl. 191 ff d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen die Beklagten – unter Berücksichtigung der bereits außerprozessual von diesem geleisteten Zahlung von 2000 € bzw. €- ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1375,- €, sowie eines weiteren Schadenersatzes in Höhe von 76,63 € zu (§§ 823, 253 Abs. 2, BGB, 7, 17 STVG, 1, 3 Nr. 1 und 2 PflVersG, 115 VVG).

Die Haftung des Beklagten zu 1), der als Fahrer des PKWs … den Verkehrsunfall vom 04.12.2010 schuldhaft verursacht und dem Kläger dadurch sehr erhebliche Verletzungen zugefügt hat, ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2011 (Bl. 9 ff d.A.) erlitt der Kläger bei dem Unfall eine Schultergelenkprellung rechts, eine Ellenbogengelenksprellung rechts, eine Zerrung des Sternoklavikulargelenks rechts sowie eine Prellung der rechten Hand. Im weiteren Bericht vom 07.04.2011 ist zusätzlich eine HWS-Beschleunigungsverletzung 1. Grades attestiert. Der Kläger wurde drei Tage stationär behandelt und war im Anschluss zunächst für vier Wochen voll arbeitsunfähig, danach gestaffelt bis zum 07.04.2011 noch zu 30 Prozent erwerbsgemindert. Das Gericht erachtet auch im Hinblick auf die längerfristige Arbeitsunfähigkeit sowie die noch Monate danach bestehende Bewegungseinschränkung ein Schmerzensgeld von 4500,- € im vorliegenden Fall für angemessen.

Der Anspruch ist vorliegend um einen Mitverschuldensanteil des Klägers von 25 Prozent auf eine Summe von 3375,- € zu reduzieren, auf welche 2000,- € bereits geleistet wurden.

Das Mitverschulden des Geschädigten wird im Rahmen des Drittanspruchs nach § 844 Abs. 1 BGB über § 846 BGB berücksichtigt, welcher § 254 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. § 846 BGB wird im Rahmen des Anspruchs aus § 10 StVG ebenfalls entsprechend zur Anwendung gebracht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 10 StVG Rn. 20).

Anknüpfungspunkt für eine Mithaftung des Klägers ist allein der Umstand, dass sich der Kläger als Beifahrer dem unstreitig alkoholisierten Beklagten zu 1), dessen Blutalkoholkonzentration – wie eine Rückrechnung ergab – im Zeitpunkt des Unfalls nach dem Gutachten von Prof. Dr. med. B… – Zentrum der Rechtsmedizin der Universität F. vom 09.12.2010- zum Unfallzeitpunkt zwischen 1,12 und 1,46 Promille lag – anvertraut hat.

Dementsprechend muss sich u.U. auch ein Geschädigter den Einwand eigenen Mitverschuldens entgegen halten lassen, wenn er sich als Beifahrer einem infolge Alkoholgenusses nicht verkehrssicheren Kraftfahrer anvertraut hat, obwohl ein in angemessener Weise auf seine Sicherheit bedachter Fahrgast von der Mitfahrt unter solchen Umständen abgesehen haben würde. Maßgeblich ist insoweit nicht allein die gerichtliche Feststellung, dass der Fahrer zur Zeit des Unfalls – tatsächlich – (ggfs. absolut) fahruntüchtig gewesen ist, noch das bloße Wissen des Geschädigten darum, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, sondern vielmehr, ob der Geschädigte die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte erkennen oder sich ihm aus den Gesamtumständen insoweit zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. November 2013 – 1 U 35/13 -, juris mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger positive Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit des Beklagten hatte.

Nach freier Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) steht jedoch fest, dass der Kläger Anzeichen der Fahruntüchtigkeit des Beklagten hätte erkennen müssen.

Diese waren nach Würdigung der Zeugenaussagen vorhanden.

Die Zeugin …, welche als Polizeibeamtin am Unfallort zugegen war bekundete, dass für sie sofort feststellbar gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) unter Alkoholeinfluss gestanden habe. So habe sie eine Rötung der Augen und einen deutlichen Alkoholgeruch wahrgenommen. Die Zeugin beschrieb den Gang des Beklagten zu 1) als schwankend/torkelnd, die Sprache als lallend und verwaschen. Auch schilderte der Zeuge … einen torkelnden Gang, eine Flasche Alkohol sei nach dem Unfall über den Zaun geworfen worden.

Die Zeugen … und …, welche ebenfalls Insassen des Unfallfahrzeugs waren, haben ausgesagt, dass ihnen keine Ausfallerscheinungen des Beklagten zu 1. aufgefallen wären. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beiden Zeugen zum Unfallzeitpunkt ebenfalls deutlich alkoholisiert waren, somit ihre Wahrnehmung auch deutlich eingeschränkt war.

Es ist dabei unerheblich, ob der Kläger ggf. durch eigenen Alkoholkonsum nicht in der Lage war die Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) zu bemerken.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung etwaigen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB die §§ 827, 828 BGB entsprechend bzw. „spiegelbildlich“ gelten (BGHZ 24, 325, 327; BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03, NJW 2005, 354). § 827 Satz 2 BGB indessen bestimmt, dass derjenige, der sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand etwa auch des Rauschs versetzt, für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht – bzw. bei „spiegelbildlicher“ Anwendung i.R.v. § 254 BGB erleidet -, in gleicher Weise verantwortlich ist, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; eine Verantwortlichkeit tritt – nur dann – nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den genannten Zustand geraten ist. Nachdem für Letzteres hier weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, entlastete es den Kläger mithin nicht, wenn er zum Zeitpunkt des Fahrtantritt tatsächlich infolge eigenen übermäßigen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, die Umstände, die gegen eine Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1 sprachen, wahrzunehmen. Denn der Mitverschuldensvorwurf wird durch § 827 S. 2 BGB vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Kläger zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte (vgl. OLG Karlsruhe aaO).

Ein eine Quote von 25% (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt/Main, NZV 2007, 525) übersteigendes Mitverschulden des Klägers ist demgegenüber nicht feststellbar.

Den Unfallfahrer trifft im Verhältnis zum Mitfahrer die höhere Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen. Zur Überzeugung des Gerichts steht das Fehlverhalten des Unfallfahrers, des Beklagten zu 1), namentlich die Fahrt und Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss fest.

In erster Linie trifft den Fahrer die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525).

Zwar hindert dieser Grundsatz nicht, bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zu einer Gleichgewichtigkeit der Haftungsanteile oder gar einem Übergewicht der Haftung des Beifahrers zu gelangen. Indessen gebieten es die Umstände im vorliegenden Falle nicht, den Mithaftungsanteil des Klägers mit einer höheren Quote als 25 % zu bemessen. Nach den Aussagen der Zeugen … und … sowie nach dem Vortrag des Klägers erfolgte kein gemeinsamer Alkoholkonsum, auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger den Beklagten zu 1) bei dem Konsum von Alkohol beobachtet hat.

Auf der Grundlage einer Mitverschuldensquote von 25 Prozent, einem materiellen Schaden des Klägers in Höhe von insgesamt 479,95 € sowie einer teilweisen Leistung der Beklagten zu 2) von 283,33 € ergibt sich ein weiterer Anspruch des Klägers in Höhe der zugesprochenen 76,63 €.

Der Zinsausspruch sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Ausweislich des für die vorgerichtlichen Anwaltskosten angesetzten Wertes ging der Kläger von einem weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 5000,- € aus.

Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu Grunde.

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