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Wann steht ein Verdienstausfallschaden nach einem Verkehrsunfall zu?

Der hypothetische Verdienstausfall

Verdienstausfall wegen Einschränkung oder Ausfall der ErwerbsfähigkeitEin Verdienstausfallschaden tritt auf, wenn ein Geschädigter aufgrund eines Verkehrsunfalles nicht mehr arbeiten kann. Insoweit die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen entweder zeitlich beeinträchtigt oder dauerhaft eingeschränkt wurde, hat er gegen den Verursacher des Schadens einen Anspruch auf Verdienstausfall aus § 834 I BGB. Während die Voraussetzungen des Anspruchs relativ eindeutig sind und kaum Probleme bereiten, kann die Berechnung der Schadenshöhe äußerst kompliziert sein. Grundsätzlich muss ermittelt werden, wie sich die Einkommens- und Verdienstverhältnisse des Geschädigten ohne den entsprechenden Unfall entwickelt hätten. Die Ermittlung dieses hypothetischen Einkommens wird anhand einer Prognosebildung vorgenommen und kann je nach Sachlage einige Schwierigkeiten bereiten.

Der Verdienstausfall des Arbeitnehmers

Ein vorübergehend arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat zunächst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Somit entsteht dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall ein Verdienstausfallschaden erst dann, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beendet ist. Danach muss eine Prognose über den Verdienst durchgeführt werden. Dazu wird überprüft, welche Einnahmen der Geschädigte ohne den Verkehrsunfall erzielt hätte. Mit entsprechenden Einkommensnachweisen über einen nicht allzu langen Vergleichszeitraum lässt sich eine recht zuverlässige Prognose erstellen. Darüber hinaus müssen weitere Faktoren wie Alter, Qualifikation oder das Risiko von Arbeitslosigkeit des geschädigten Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Differenz der bisher erzielten und der prognostizierten Einnahmen ergibt schließlich die Höhe des Verdienstausfalles.

Der entgangene Gewinn bei Selbständigen

entgangener Gewinn bei einem SelbständigenWesentlich mehr Probleme als bei der Berechnung der entgangenen Einnahmen bei abhängig Beschäftigten treten bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls bei der Verletzung von Selbständigen auf. Dies liegt vor allem an der in aller Regel ungleichmäßigen Gewinnerzielung. Zusätzlich müssen die Risiken selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit kalkuliert und in die Berechnung mit eingezogen werden. Es muss also prognostiziert werden, wie sich das betroffene Unternehmen ohne den schädigenden Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Um dies zu beurteilen ist es erforderlich, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die künftige Geschäftsentwicklung ergibt. In der Regel wird es erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Um unfallunabhängige Faktoren wie Konjunkturentwicklung oder Fehldispositionen im Betrieb auszugrenzen ist es üblich, dass sich die Gerichte der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.

Der Verdienstausfall weiterer Betroffener

Wenn es sich beim Geschädigten um einen Arbeitnehmer handelt, der eine Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält, entsteht auch dem Arbeitgeber für die Dauer der Entgeltfortzahlung ein Verdienstausfallschaden. Diesen mittelbaren Verdienstausfallschaden kann sich der Arbeitgeber vom Verursacher des Schadens zurückholen. Die mitunter größten Probleme bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens entstehen bei Kindern, Schülern, Auszubildenden, Studenten und Arbeitslosen. Bei einem solchen Unfallopfer spielt in erster Linie die Lebensperspektive eine entscheidende Rolle. Mit den herkömmlichen Berechnungsmethoden wie bei Arbeitnehmern oder Selbständigen ist bei diesen Personengruppen jedenfalls keine vernünftige Prognose erstellbar. Die vorzunehmende Prognose wird dabei umso schwieriger, je jünger der Verletzte ist und je weniger weit er in seiner bisherigen Berufsausbildung fortgeschritten ist.

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