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Verkehrsunfall in Holland – Schadensersatzansprüche

Anspruch auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall in Holland – Gerichtsurteil

Im Bereich des internationalen Verkehrsrechts können sich komplexe Fragestellungen ergeben, insbesondere wenn ein Verkehrsunfall in einem anderen Land stattfindet. Ein zentrales Thema in solchen Fällen sind die Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Unfall ergeben. Dabei spielen sowohl die Rolle der Klägerin, die den Schaden erlitten hat, als auch die der Beklagten, in der Regel eine Versicherung, eine entscheidende Rolle. Besonders wenn der Unfall in einem Land wie Holland passiert, müssen die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen dieses Landes berücksichtigt werden. Es geht hierbei nicht nur um die direkten Schäden am Fahrzeug, sondern auch um weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen können. Das Verständnis dieser juristischen Aspekte ist entscheidend, um die Rechte und Pflichten beider Parteien korrekt zu bewerten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 535/16  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Krefeld entschied zugunsten der Klägerin in einem Verkehrsunfall in den Niederlanden, bei dem die Beklagte, eine niederländische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, zur Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall ereignete sich in den Niederlanden zwischen der Klägerin und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug.
  2. Die Klägerin erlitt einen Schaden von insgesamt 2.674,63 Euro.
  3. Trotz mehrfacher Aufforderung leistete die Beklagte zunächst keine Zahlung.
  4. Nach einer Zahlung der Beklagten von 2.574,63 Euro reduzierte die Klägerin ihre Forderung.
  5. Das Gericht entschied, dass niederländisches Recht anwendbar ist, da der Unfall in den Niederlanden stattfand.
  6. Die Klägerin hatte Anspruch auf Zinsen und einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  7. Die Beklagte argumentierte gegen die Höhe der Rechtsanwaltskosten, wurde jedoch vom Gericht zurückgewiesen.
  8. Das Urteil betont die Wichtigkeit des anwendbaren Rechts bei internationalen Verkehrsunfällen und die Notwendigkeit rechtlicher Vertretung.

Der Unfallhergang und die daraus resultierenden Schäden

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der in Holland stattfand. Die Beklagte ist eine niederländische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Am 16. Oktober 2016 fuhr die Klägerin, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt war, auf der T-Straße I-Weg in Laagheide, Niederlande. Aufgrund von Unaufmerksamkeit kollidierte ein Fahrzeug mit dem niederländischen Kennzeichen 47-HB-TS, das bei der Beklagten versichert war, mit dem Fahrzeug der Klägerin. Dieser Unfall verursachte der Klägerin einen Fahrzeugschaden von 2.050 Euro und Sachverständigenkosten von 624,53 Euro, insgesamt 2.674,63 Euro.

Die rechtlichen Schritte der Klägerin

Die Klägerin meldete den Schaden mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2016 bei der Regulierungsbeauftragten der Beklagten und forderte sie mehrfach zur Zahlung auf, jedoch ohne Erfolg. Ursprünglich verlangte die Klägerin mit ihrer Klage, die am 29. Dezember 2016 eingereicht wurde, von der Beklagten 2.674,63 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Nach einer Zahlung der Beklagten von 2.574,63 Euro am 6. Januar 2017 reduzierte die Klägerin ihre Forderung entsprechend.

Die rechtlichen Herausforderungen und das Urteil

Das Hauptproblem in diesem Fall war die rechtliche Auseinandersetzung über die Schadensersatzansprüche und die Verzinsung dieser Ansprüche. Es gab auch eine Diskussion über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Frage, ob diese Kosten angemessen waren.

Das Amtsgericht Krefeld entschied, dass die Klage zulässig und begründet war. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin Anspruch auf die geforderten Zinsen und einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hatte. Das Gericht stellte fest, dass das niederländische Recht anwendbar war, da der Unfall in den Niederlanden stattfand. Nach niederländischem Recht hatte die Klägerin Anspruch auf Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts. Die Beklagte hatte schließlich den gesamten Schaden reguliert, was bedeutete, dass sie den Schadensersatzanspruch der Klägerin anerkannte.

Die Beklagte argumentierte, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten überhöht seien und dass sie keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Das Gericht wies diese Argumente zurück und entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die geforderten Kosten hatte.

Schlussfolgerungen und Bedeutung des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils sind klar: Es bestätigt die Rechte der Geschädigten bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn es um internationale Fälle geht. Es zeigt auch die Bedeutung der richtigen rechtlichen Vertretung und der Kenntnis des anwendbaren Rechts.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass die Klägerin im Recht war und dass die Beklagte die geforderten Schadensersatzansprüche und Kosten zahlen musste. Es unterstreicht die Wichtigkeit, bei internationalen Verkehrsunfällen das anwendbare Recht zu kennen und sich rechtlich beraten zu lassen.

Rom II-Verordnung – kurz erklärt


Die Rom II-Verordnung, offiziell als Verordnung (EG) Nr. 864/2007 bekannt, regelt das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht innerhalb der Europäischen Union. Sie wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 11. Juli 2007 verabschiedet und ist seit dem 11. Januar 2009 anwendbar.

Die Verordnung umfasst sieben Kapitel. Kapitel I (Art. 1–3 Rom II-VO) bestimmt den Anwendungsbereich. Kapitel II (Art. 4–9 Rom II-VO) befasst sich mit der Anknüpfung unerlaubter Handlungen. Es folgen Kollisionsnormen für ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und culpa in contrahendo in Kapitel III (Art. 10–13 Rom II-VO). Kapitel IV regelt die Rechtswahl (Art. 14 Rom II-VO).

Die Rom II-Verordnung gilt für „außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen“ (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO). Der Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses wird in Art. 2 Rom II-VO konkretisiert und umfasst sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“).

In Bezug auf unerlaubte Handlungen bestimmt Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO, dass das Recht des Staates angewendet wird, in dem der Schaden eingetreten ist. Dies wird jedoch durch Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO verdrängt, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben (lex domicilii communis). Die Rom II-Verordnung hat die Haftung aus grenzüberschreitenden außervertraglichen Schuldverhältnissen berechenbarer gemacht und die Rechtssicherheit in der EU erhöht. Sie erlaubt Vereinbarungen der Betroffenen über das anzuwendende Recht und sieht dort, wo solche Vereinbarungen fehlen, klare Regeln und Rangfolgen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vor.

Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht festgestellt, dass auf den Rechtsstreit niederländisches materielles Recht anwendbar ist, da der Schaden in den Niederlanden eingetreten ist. Dies entspricht den Bestimmungen der Rom II-Verordnung.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Krefeld – Az.: 10 C 535/16 – Urteil vom 07.07.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2 % aus 2.674,63 Euro vom 01.12.2016 bis 05.01.2017, in Höhe von 2 % aus 100,- Euro vom 06.01.2017 bis 06.04.2017 abzüglich am 07.04.2017 gezahlter 1,05 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 382,59 Euro vom 17.01.2017 bis 19.01.2017 und in Höhe von 2 % aus 47,84 Euro seit dem 20.01.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine niederländische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Am 16.10.2016 befuhr die nichtvorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die T-Straße I-Weg in Laagheide/Niederlande. Infolge Unaufmerksamkeit fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem niederländischen Kennzeichen 47-HB-TS auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Der Klägerin entstanden hierdurch ein Fahrzeugschaden in Höhe von 2.050,- Euro (Wiederbeschaffungswert 4.100,- Euro brutto abzgl. 2.050,- Euro Restwert) sowie Sachverständigenkosten im Umfang von 624,53 Euro, insgesamt 2.674,63 Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2016 zeigte die Klägerin den Schaden der Regulierungsbeauftragten der Beklagten an und forderte diese in diesem Schreiben unter Fristsetzung bis zum 18.11.2016 sowie mit weiteren Schreiben vom 22.11.2016, 01.12.2016, 05.12.2016 und 14.12.2016 erfolglos zur Zahlung auf.

Ursprünglich hat die Klägerin mit ihrer am 29.12.2016 bei Gericht eingegangenen und am 17.01.2017 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.674,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 01.12.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 382,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte am 06.01.2017 2.574,63 Euro gezahlt hat, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 12.01.2017 in dieser Höhe zurückgenommen und hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 100,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 2.674,63 Euro vom 01.12.2016 bis 05.01.2017 sowie in Höhe von 2 % aus 100,- Euro seit dem 06.01.2017 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 382,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte am 20.01.2017 auf die Nebenforderung 334,75 Euro und am 07.04.2017 weitere 100,- Euro auf die Hauptforderung sowie 1,05 Euro auf die Zinsen gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in dieser Höhe für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 2 % aus 2.674,63 Euro vom 01.12.2016 bis 05.01.2017 sowie in Höhe von 2 % aus 100,- Euro vom 06.01.2017 bis 06.04.2017 abzüglich am 07.04.2017 gezahlter 1,05 Euro sowie eine Nebenforderung in Höhe von 47,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 382,59 Euro vom 17.01.2017 bis 19.01.2017 sowie in Höhe von 2 % aus 47,84 Euro seit dem 20.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die auf Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr abgerechnete Nebenforderung sei überhöht. Die Kosten des Rechtsstreits seien der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Es gelte eine Frist von drei Monaten ab Anmeldung der Ansprüche gemäß der 4. KH-Richtlinie. Bei Fällen mit Auslandsberührung müsse zudem eine Prüffrist von zwei Monaten zugebilligt werden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in ihrem noch rechtshängigen Umfang begründet.

I.

Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 2.574,63 Euro zurückgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der gezahlten 334,75 Euro auf die Nebenforderung, 100,- Euro auf die Hauptforderung sowie 1,05 Euro auf die Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in der Hauptsache nunmehr nur noch über Zinsen und einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.

II.

Das erkennende Gericht ist als Wohnsitzgericht der geschädigten Klägerin international zuständig. Bei Verkehrsunfällen kann der Geschädigte die Kfz-Haftpflichtversicherung an seinem Wohnsitz verklagen, wenn das anzuwendende Recht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung vorsieht. So liegt der Fall hier. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall unterliegt gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der sog. Rom II-Verordnung (Verordnung EG Nr. 864/2007) niederländischem Recht. Ein Direktanspruch des Geschädigten ist dort in Art. 6 Abs. 1 S. 1 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM) vorgesehen (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 08. März 2017 – 1 O 120/14 –, juris).

III.

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen im zuerkannten Umfang sowie auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,84 Euro.

1.

Auf den Rechtsstreit ist niederländisches materielles Recht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der unmittelbare Schaden am klägerischen Fahrzeug ist am Unfallort in den Niederlanden eingetreten.

2.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.674,63 Euro. Nach niederländischem Recht hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls gemäß Art. 6:162 ff. i.V.m. Art. 6:96 Abs. 1 des Burgerlijk Wetboek (BW) einen Anspruch auf Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Indem die Beklagte zunächst 2.574,63 Euro und sodann weitere 100,- Euro gezahlt und damit den Schaden vollständig reguliert hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie ihren ursprünglichen Einwand in der Klageerwiderung, es sei ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.000,- Euro netto abzüglich eines Restwertes in Höhe von 2.050,- Euro anzusetzen, nicht mehr aufrecht erhält und selbst von einem ersatzfähigen Fahrzeugschaden in Höhe von 2.050,- Euro ausgeht.

Diese mittlerweile erfüllte Schadensersatzforderung ist gemäß Art. 6:119 BW im beantragten Umfang zu verzinsen (vgl. auch LG Neuruppin, Urteil vom 08. März 2017 – 1 O 120/14 –, juris). Einwendungen gegen die Zinsforderung sind von der Beklagten nicht erhoben worden.

3.

Ferner sind gemäß Art 6:96 Abs. 2 BW die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Folge des eingetretenen Primärschadens erstattungsfähig. Der Höhe nach richten sich hier wegen der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts die Kosten nach RVG (LG Kleve, Urteil vom 16.01.2015, 3 O 140/13; LG Neuruppin, Urteil vom 08. März 2017 – 1 O 120/14, juris). Bei einem Verkehrsunfall, dessen Abwicklung sich nach niederländischem Recht richtet, ist schon wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG (301,50 Euro) zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG (20,- Euro) und Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG (61,09 Euro) in Höhe von insgesamt 382,59 Euro nicht zu beanstanden. Abzüglich der bereits gezahlten 334,75 Euro verbleibt ein ebenfalls zu verzinsender Anspruch in Höhe von 47,84 Euro.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Klägerin die Klage infolge der Teilzahlung der Beklagten zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit in Höhe von 2.574,63 Euro zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fußt die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. In beiden Fällen bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung der unter Ziffer III. gemachten Ausführungen waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei Gericht zulässig und begründet war. Die Klägerin hätte vollumfänglich obsiegt, wenn die Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage keine Teilzahlung sowie nach Rechtshängigkeit eine weitere Teilzahlung geleistet hätte. Eine abweichende Kostenentscheidung zulasten der Klägerin ist nicht angezeigt. Soweit die Beklagte eine Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 93 ZPO herleiten möchte, fehlt es für die Anwendung dieser Norm an dem erforderlichen sofortigen Anerkenntnis der Beklagten. Ein solches ist von dieser zu keinem Zeitpunkt im Prozess erklärt worden.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: bis zum 13.01.2017 2.674,63 Euro, ab dem 14.01.2017 bis 500,- Euro.

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