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Kraftfahrzeugschaden durch Steinschlag

Kraftfahrzeugschaden durch Steinschlag: Beweislast bei behauptetem Herabfallen von einem vorausfahrenden Fahrzeug

AG Buchen, Az: 1 C 3/14, Urteil vom 17.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Streitwert: Euro 1.514,85

Tatbestand

Steinschlag - Haftung
Symbolfoto: Srdjanns74 / Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Vorfall vom 06.06.2013 gegen 12.15 Uhr auf der Landstraße L 582, 74722 Buchen in Richtung Buchen-Eberstadt.

Der Kläger befuhr zum vorgenannten Zeitpunkt mit seinem PKW A 5, amtliches Kennzeichen … die vorgenannte Straße. In seinem Fahrzeug sass sein Bruder … als Beifahrer.

Ihm entgegen kam der LKW, amtliches Kennzeichen … der Beklagten Ziffer 2 mit einem Anhänger, amtliches Kennzeichen … gefahren von dem Beklagten Ziffer 1 und haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziffer 3. Der LKW kam vom Steinbruch in Eberstadt und war mit Steinen beladen.

Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs. Er macht geltend:

a. Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag Fa. … 1.484.85 Euro

b. Kostenpauschale.. 30.– Euro

Klagforderung: 1.514.85 Euro

Der Klägervertreter wurde vorgerichtlich mit der Geltendmachung des Schadens beauftragt. Die Beklagten wurden unter Fristsetzung bis 10.07.2013 zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger trägt vor, als sich sein Fahrzeug in Höhe des LKW’s befunden habe, sei ein Stein vom Anhänger des LKW’s heruntergeschleudert worden und sei auf das Dach seines PKW’s geschlagen, was auch deutlich hörbar gewesen sei. Die Ladung sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Es seien Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 1.484,85 zur Beseitigung des eingetretenen Schadens erforderlich.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 1.514,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger freizustellen, von der Rechtsanwaltsgebührenforderung seiner Rechtsanwälte in Höhe von in Höhe von Euro 229,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagen Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, aufgrund der Struktur der behaupteten Beschädigung am Klägerfahrzeug könne die Beschädigung nicht von einem vom Beklagtenfahrzeug herabfallenden Stein verursacht worden sein.

Die Steine seien allenfalls in der Mitte der Ladefläche geringfügig über die Ladebordwand geragt. Aufgrund des Eigengewichts der Steine hätten diese nur gegen die Ladebordwand rutschen, nicht jedoch vom Fahrzeug herunterfallen können.

Die Klage wurde den Beklagten Ziffer 1 und 2 am 14.04.2014, der Beklagten Ziffer 3 am 16.04.2014 zugestellt. Wegen des näheren Sachvortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. …. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.04.2014 verwiesen. Die Akte des Neckar-Odenwald-Kreises Geschäftszeichen … wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG).

Nicht erweislich war, dass ein Stein von der Ladefläche des LKW’s bzw. des Anhängers heruntergefallen ist und den Schaden verursacht hat (s.u. 1.). Dass ein Stein von der Fahrbahn hochgewirbelt worden ist, ist wahrscheinlicher, wird aber vom Kläger nicht behauptet und konnte deshalb nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon, wäre dies ein unabwendbares Ereignis gewesen, so dass eine Haftung der Beklagten ausscheidet (s.u. 2.).

1. Dass ein Stein von der Ladefläche heruntergefallen ist, wie vom Kläger behauptet, war nicht erweislich.

Wenn Ladung von einem Fahrzeug herunterfällt und ein anderes Fahrzeug beschädigt wird, ist in der Regel von einer vollen Haftung oder überwiegenden Haftung des betreffenden Fahrzeugführers auszugehen sein, da ein Verstoß gegen §§ 22 Abs. 1, 32 Abs. 1 StVO vorliegen dürfte. Die Ladung an einem Fahrzeug ist gegen Herausfallen zu sichern (vgl. hierzu Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Auflage § 2 StVO Rn. 17; Grüneberg Haftungsquote, 13. Auflage Rn. 306).

Dass ein (Schotter)stein von der Ladefläche heruntergefallen ist, war jedoch nicht erweislich.

Schon der Kläger ist nicht sicher, ob der Schaden durch einen von der Ladefläche heruntergefallenen Stein verursacht worden ist. Er gab bei seiner Anhörung an, er habe einen Stein vom Lkw kommend auf sein Auto zufliegen sehen. Er habe gesehen, wie der Stein von Richtung des LKW’s gekommen sei, er habe jedoch nicht gesehen, dass er vom LKW gefallen sei. Der Kläger selbst kann insoweit nicht den Klagvortrag eindeutig bestätigen. Er schließt aus dem wahrgenommenen Geschehen vielmehr, dass ein Stein von der Ladefläche heruntergefallen ist, ohne dies sicher zu wissen.

Der Zeuge … gab an, es sei zu sehen gewesen, dass etwas vom LKW runter fällt vom ersten Wagen hinter dem Führerhaus. Man habe einen Schatten vom LKW fallen sehen. Es sei etwas von einem höheren Winkel entgegengekommen von links kommend in die Richtung des Fahrzeuges. Es sei aus der Richtung der Ladefläche gekommen. Diese Aussage des Zeugen spricht spricht zwar für den in der Klageschrift dargestellten Geschehensablauf. Das Gericht hat jedoch Zweifel, ob der Zeuge tatsächlich wahrgenommen hat und wahrnehmen konnte, dass ein Stein von der Ladefläche gefallen ist.

Dagegen sprechen die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Ing. …, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Der Sachverständige geht zwar aufgrund der Beschädigungsart davon aus, dass ein etwas größerer Stein, wie auch von dem Beklagten Ziffer 1 in der Verhandlung vorgelegt, den Schaden verursacht haben kann. Er halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass ein Stein von der Ladefläche heruntergefallen sei. Aufgrund der Bauart des LKW’s nebst Anhänger sei es unwahrscheinlich, dass sich Steine über eine Strecke von 3 km vom Steinbruch zur Unfallstelle im Randbereich der Fahrzeuge gehalten haben und erst dann heruntergefallen seien. Wenn etwas heruntergefallen sei, würde es im übrigen senkrecht herunterfalten und zunächst auf dem Boden auftreffen. Auch diese Feststellung des Sachverständigen spricht gegen die Aussage des Zeugen, es sei etwas aus Richtung Ladefläche (direkt) gekommen. Der Sachverständige führt weiter aus, es sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar, auch unter Berücksichtigung des vom Bruder des Klägers nach dem Vorfall gefertigten Videos, dass ein Stein über die Mitte der Ladefläche hinaus die Ladefläche herunterfalle. Auch Besonderheiten des Straßenbelages und der Straßenführung, die eine andere Bewertung veranlassen würden, liegen nach den Erkenntnissen des Sachverständigen nicht vor. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass es wahrscheinlicher sei, dass etwas von unten hochgeschleudert worden sei, sei es, dass etwas zwischen den Zwillingsreifen gestocken habe oder von der Straße hochgeschleudert worden sei. Die hierdurch verursachten Spritzbewegungen zur Seite hin seien auch in der von der Kläger geschilderten Höhe nachvollziehbar. Das Gericht ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.

Nach alledem war nicht erweislich, ob ein Stein von der Ladefläche, wie vom Kläger behauptet, herunterfallen ist. Es verblieben ausreichende nicht unerhebliche Zweifel. Ein Schadensersatzanspruch kann deshalb hierauf nicht gestützt werden.

2. Dass ein hochgeschleuderter Stein den Schaden verursacht hat, wird vom Kläger zum einen schon nicht behauptet und konnte deshalb einer Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Bei der Beurteilung war im Zivilprozess als Parteiprozess nur der Sachvortrag des Klägers zu berücksichtigen. Dass die Beschädigung durch einen anderen Geschehensablauf als einen von der Ladefläche herabfallenden Stein verursacht worden sein kann, wird nicht vorgetragen und kann deshalb auch nicht einer Verurteilung zugrunde gelegt werden.

Doch unabhängig davon wäre die Klage abzuweisen gewesen:

a. Nicht erkennbar ist, dass ein hochgeschleuderter Stein für den Beklagten Ziffer 1 in der konkreten Unfallsituation vermeidbar gewesen ist. Ein Stein, welcher von einem auf normaler Fahrbahn fahrenden Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug geschleudert wird und dieses beschädigt stellt grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis dar (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 41. Auflage § 17 StVG Rn. 25).

b. In der Rechtsprechung nicht einhellig beurteilt wird im übrigen die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn die genaue Ursache der Beschädigung (herabfallender Stein von Ladefläche oder aufgeschleuderter Stein von der Straße) nicht feststeht. Der Sachverständige hält vorliegend einen aufgewirbelten Stein für wahrscheinlicher als einen herunterfallenden Stein, ohne ganz sicher das eine oder andere ausschließen zu können,

ba. So wird einerseits vertreten, dass ein LKW-Fahrer, der aus einer Kiesgrube kommt, grundsätzlich nicht für Schäden an einem nachfolgenden Fahrzeug haftet durch Steinschlag. Es handele sich um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Dass auf der Fahrbahn auch ein größerer Stein von einem LKW-Reifenprofil aufgenommen und hochgeschleudert werde, sei für den Fahrzeugführer unvermeidbar. Eine Haftung komme allenfalls in Betracht, wenn festzustellen sei, dass der betroffene Stein schon in der Kiesgrube von dem Reifenprofil des LKW’s aufgenommen worden sei und dann später abgeschleudert worden sei (AG Regensburg, Urteil vom 03.03.2009, 7 C 3649/08; auch AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009, 4 C 14/09; AG München, Urteil vom 18.08.2009, 343 C 10603/09; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2012, 41 C 3509/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012, 37 C 7066/11). Eine Haftung sei auch dann ausgeschlossen, wenn zwar feststehe, dass der Schaden durch die Fahrbewegung des vorausfahrenden Fahrzeuges verursacht worden sei, indes aber nicht aufklärbar, sei ob sich der Stein vom vorausfahrenden Fahrzeug gelöst habe oder aber von der Straße aufgewirbelt worden sei. Das Dahinstehen lassen würde in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil der Beklagten verschieben, welchem es nunmehr obliege, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten Form der haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen, obwohl das „haftungsbegründende “ Ereignis, welches es zu widerlegen gelte, gar nicht feststehe (AG Bremen a.a.St.o und andere vorgenannte Rechtsprechung, Wenker jurisPR-VerkR 17/2009). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beschädigung eines anderen Fahrzeuges durch auf der Straße aufgewirbelte Steine grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis darstellt. Ein rechtzeitiges Erkennen und Reagieren auf einen auf der Straße liegenden (kleinen) Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äußerster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden (AG Düsseldorf a.a.St.o).

bb. Nach anderer Auffassung könne dies offen bleiben, da sich in beiden Fällen die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirkliche (LG Bonn, Urteil vom 29.07.2004, 6 S 117/04; LG Heidelberg; Urteil vom 21.10.2011, 5 S 30/11). Die Beweislast für ein unabwendbares Ereignis treffe insoweit den Verursacher. Es genüge, wenn feststehe, dass ein Stein nachweislich infolge der Fahrt eines vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt und dieser sodann das nachfolgende Fahrzeug beschädigt habe. In einem solchen Falle obliege dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis der genauen Art und Weise de Schadensverursachung. Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt worden sei oder von einer unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen sei, sei vielmehr nur für die Frage des Haftungsausschlusses nach § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast treffe insoweit den Halter des vorausfahrenden Fahrzeuges (LG Heidelberg a.a.St.o).

bc. Beide Auffassungen sind mit den vorgebrachten Argumenten vertretbar. Das Gericht folgt jedoch mit der genannten Begründung der erstgenannten Auffassung, so dass auch insoweit ein Anspruch ausscheiden würde.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11,711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO

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