AG München – Az.: 345 C 4418/19 – Teilurteil vom 17.05.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 387,79 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz, hieraus seit dem 25.10.2018 zu bezahlen.
2. Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls in Höhe von 237,00 EURO wird die Klage abgewiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Fertigung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der geltend gemachten Positionen, Nutzungsausfall und Sachverständigenkosten war die Sache entscheidungsreif.
Es erging daher ein Teilurteil.
Nutzungsausfall stand der Klagepartei nicht zu. Das klägerische Fahrzeug war nach dem Unfall fahrfähig. Aus dem klägerischen Sachverständigengutachten vom 17.08.2018 ergibt sich, dass das Fahrzeug verkehrssicher und unzerlegt war. Der Kläger hat dann einige Zeit Später ein Ersatzfahrzeug erworben. Ein konkreter Ausfall des Fahrzeugs erfolgte aber nicht, das Fahrzeug war ja bis zum Verkauf verkehrssicher. Auch für den typischerweise sehr kurzen Zeitraum der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen wird ein Nutzungsausfall nicht gewährt. Diese Beeinträchtigung ist so minimal, dass hierfür ein ganzer Tag Nutzungsausfall nicht angemessen ist. Fiktiv kann aber Nutzungsausfall nicht gewährt werden. (so Landgericht München I, Urteil vom 08.12.2011, AZ: 19 S 22257/11)
Die Klagepartei hat aber Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten. Die Argumentation der Beklagtenseite, dass ein Kostenvoranschlag ausreichend gewesen wäre, überzeugt das Gericht nicht. Die Beklagtenseite macht sehr genaue technische Abzüge von den klägerisch geltend gemachten Reparaturkosten. Daraus zeigt sich gerade, dass hier ein Kostenvoranschlag unzureichend gewesen wäre. Es kann der Klagepartei auch nicht zugemutet werden, lediglich mit einem Kostenvoranschlag einen, aufgrund weiterer Gutachten sehr kostenintensiven Prozess, einzugehen. Vielmehr war es gerade in dieser Situation für die Klagepartei erforderlich ein Sachverständigengutachten zu erholen. Weiterhin ist der festgestellte Schaden von 1650,76 EURO kein typischer Bagatellschaden. Auch war auch die Schadensfeststellung keineswegs unproblematisch. Es war daher gerechtfertigt ein Sachverständigengutachen zu erholen. Die Sachverständigekosten betragen 462,79 EURO. Unter Abzug der bereits erstatteten 75,00 EURO waren noch weitere 387,79 EURO zu erstatten.
Der Ersatzanspruch der Klagepartei war gemäß § 286, 288 BGB zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.