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Verkehrsunfall – ersatzfähige Reparaturkosten

LG Oldenburg – Az.: 5 O 2226/12 – Urteil vom 23.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 5.704,39 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Folgeansprüche aus einem Verkehrsunfall und aus dem Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung.

Verkehrsunfall - ersatzfähige Reparaturkosten
Symbolfoto:Von Bhakpong /Shutterstock.com

Der Kläger wurde mit seinem Pkw Smart, amtliches Kennzeichen … am 26.04.2012 in Delmenhorst in einen Verkehrsunfall verwickelt, für dessen Schadensfolgen die Beklagte unstreitig in voller Höhe einzustehen hat. Der Kläger ließ seinen beschädigten Smart von dem Büro … begutachten und leitete den daraufhin erstellten Kostenvoranschlag vom 27.04.2012 (Anlage K 1) mit der Aufforderung an die Beklagte weiter, die darin ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 451,69 € (netto) bis zum 06.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte übersandte den Kostenvoranschlag zur Prüfung an die Firma … . In dem Prüfbericht der Firma … vom 23.05.2012 (Anlage K 3) sind im Vergleich zum Kostenvoranschlag Abzüge bei den Positionen Arbeitslohnkosten, Ersatzteile sowie Kleinteile vorgenommen, so dass die Reparaturkosten mit 347,30 € (netto) beziffert werden. Die Beklagte überreichte dem Kläger den Prüfbericht der Firma … … und zahlte die darin ausgewiesenen Reparaturkosten an den Kläger.

Der Bevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte in dem Schreiben vom 11.06.2012 (Anlage K 4) zu der Mitteilung auf, welche Daten sie über den Kläger gespeichert und an andere Firmen und Personen weitergegeben habe. Hierauf antwortete die Beklagte in dem Schreiben vom selben Tage (Bl. 157 d. A.), bei ihr seien die Fahrzeugdaten abgespeichert, die sich aus dem ihr überreichten Gutachten ergäben. Das Gutachten sei von einem externen Dienstleister geprüft worden.

Der Kläger behauptet, durch den Verkehrsunfall vom 26.04.2012 sei sein Pkw Smart in der Weise beschädigt worden, dass insgesamt Reparaturkosten von 451,69 € netto und damit über die von der Beklagten geleistete Zahlung hinaus Aufwendungen in Höhe von 104,39 € erforderlich seien. Insbesondere sei bei dem Unfall ein Dichtring beschädigt worden, dessen Austausch eine Demontage des Schalldämpfers erfordere. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe unzureichend Auskunft über die von ihr über ihn gespeicherten und weitergegebenen Daten gegeben und sei ohnehin nicht berechtigt gewesen, seine persönlichen Daten weiterzugeben. Aus diesem Grunde schulde die Beklagte ihm ein Schmerzensgeld, wobei ein Betrag in Höhe von 2.000 € angemessen sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten über ihn bei der Beklagten gespeichert und welche Daten von der Beklagten an andere Firmen oder Personen, insbesondere die Firma …, weitergegeben wurden und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern;

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die nach Erteilung der Auskunft ermittelten Daten des Klägers ohne dessen vorherige Einwilligung an Dritte, insbesondere die Firma … weiterzugeben und die nach Erteilung der Auskunft bei anderen Firmen und Personen gespeicherten Daten unwiederbringlich zu löschen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen;

5. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Antrags zu 3. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird;

6. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 610,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2012 freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 27.12.2012 (Bl. 92 f. d. A.) und vom 24.04.2013 (Bl. 116 d. A.). Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 20.01.2014 (Bl. 158 f. d. A.) und die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 11.03.2013 (Bl. 96 ff. d. A.) und 25.07.2013 (Bl. 119 f. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß der §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 1 PflVG die Zahlung weiterer 11,11 € auf seine unfallbedingten Schäden verlangen.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belaufen sich die ersatzfähigen Reparaturkosten auf (insgesamt) 358,41 €. Hierbei handelt es sich um die von dem Sachverständigen … ermittelten Reparaturkosten, und zwar ohne Aufwendungen für den Ersatz der in Streit stehenden Dichtung. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die erforderlichen Reparaturkosten über einen Betrag von 358,41 € hinausgehen, nicht führen können. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO ergeben, dass Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem Ersatz des Dichtringes zu ersetzen sind. Der Sachverständige … hat anhand seiner Feststellungen zum Schadensbild an dem Pkw Smart sogar anschaulich erläutert, dass und warum eine Beschädigung des Auspuffes durch den unfallbedingten Anstoß kaum vorstellbar sei: Der Auspuff und dessen Flanschverbindung seien elastisch aufgebaut und federten daher Schwingungen ab. Zugleich sei der Aufprallträger des klägerischen Fahrzeuges aber nicht verformt gewesen, was gegen eine deutliche Erschütterung durch den unfallbedingten Anstoß spreche. Abgesehen hiervon seien weitergehende Untersuchungen zu den Unfallfolgen am zwischenzeitlich reparierten Unfallwagen nicht mehr möglich.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen … in vollem Umfang. Es besteht kein Anlass, an seiner Sachkunde zu zweifeln oder die Richtigkeit der fachlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Die gutachterlichen Ausführungen sind fundiert, von Sachkenntnis getragen und überzeugend. Der Sachverständige hat sich seine Erkenntnisse durch Heranziehung von Fotomaterial verschafft. Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und großes Fachwissen hinsichtlich der hier betroffenen Sachfragen. Seine inhaltlich ergiebigen Ausführungen beantworten die Beweisfragen, gehen von einer zutreffenden Tatsachenbasis und einem richtigen Verständnis der Fragestellungen aus. Die Schlussfolgerungen sind verständlich und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Parteien haben keine Vorhalte vorbringen können, welche die Feststellungen oder deren Beurteilung in begründete Zweifel ziehen könnten.

2. Die Differenz zwischen den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 358,41 € und der von der Beklagten auf die Reparaturkosten geleisteten Zahlung in Höhe von 347,30 € ergibt den zugesprochenen Betrag von 11,11 €.

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286, 288 BGB, nachdem die mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben gesetzte Zahlungsfrist am 06.06.2012 fruchtlos abgelaufen war.

II.

Die vom Kläger geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche sind unbegründet. Das Datenschutzrecht findet zwar Anwendung, weil die in Streit stehenden Daten aus dem Kostenvoranschlag personenbezogen sind, soweit sich daraus nämlich Name und Anschrift des Klägers als Halter des Pkw Smart, amtliches Kennzeichen … ergeben. Die Beklagte kann den geltend gemachten Ansprüchen aber Einwendungen erfolgreich entgegenhalten.

1. Dem Kläger steht ein über die bereits erteilten Auskünfte hinausgehender Auskunftsanspruch nicht zu. Nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BDSG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen unter anderem Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten und den Empfänger, an den Daten weitergegeben wurden. Die Beklagte hat den sich hieraus ergebenden und vom Kläger verlangten Auskunftsanspruch bereits erfüllt, § 362 BGB.

a) Die Beklagte hat dem Kläger in ihrem Schreiben vom 11.06.2012 (Bl. 157 d. A.) durch die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag (Anlage K 1) ausreichend deutlich mitgeteilt, welche Daten bei ihr gespeichert sind. Die Beklagte informiert den Kläger in diesem Schreiben darüber, dass bei ihr Fahrzeugdaten abgespeichert seien, die sich aus dem eingereichten Gutachten ergäben; Angaben über Vermögensverhältnisse seien nicht erfasst. Mit dem Wort „Gutachten“ nimmt die Beklagte den bei ihr vom Kläger eingereichten Kostenvoranschlag in Bezug. Für den Kläger ist dadurch ohne weiteres nachvollziehbar, um welche Daten es sich handelt. Aus dem Kostenvoranschlag ergeben sich als persönliche Daten solche zu Name und Anschrift des Klägers als Halter und in diesem Zusammenhang zu Fahrzeugtyp, Erstzulassung und Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs.

b) Die Beklagte hat dem Kläger im Schreiben vom 04.06.2012 (Anlage K 3) durch die Bezugnahme auf den beigefügten Prüfbericht sowie im Schreiben vom 11.06.2012 durch die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag auch hinreichend deutlich mitgeteilt, welche Daten sie an wen weitergegeben hat. In ihrem Schreiben vom 11.06.2012 informiert die Beklagte den Kläger darüber, dass das von ihm eingereichte Gutachten (Kostenvoranschlag) von einem externen Dienstleister geprüft worden sei, der lediglich die eigentliche Schadenshöhe prüfe, ohne hierbei Daten abzuspeichern. Der Kläger konnte daraufhin wiederum dem Kostenvoranschlag entnehmen, welche Daten von der Weitergabe umfasst waren. Aus dem Prüfbericht, den die Beklagte dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 04.06.2012 übersandte, ließ sich für den Kläger darüber hinaus ohne weiteres nachvollziehen, dass es sich bei dem „externen Dienstleister“ um die Firma … handelt.

2. Dem Erfolg des vom Kläger gemäß § 1004 BGB (analog) geltend gemachten Unterlassungsanspruches steht entgegen, dass die Beklagte die vorstehend in Bezug genommenen Daten nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 BDSG übermitteln durfte. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG ist das Übermitteln personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe eines bei ihr zur Regulierung eingereichten Gutachtens/Kostenvoranschlages und die Weitergabe ist zur Wahrung des Interesses auch erforderlich. Die Beklagte kann ihrer Leistungspflicht aus § 100 VVG gegenüber der Versichertengemeinschaft nur dann dauerhaft gerecht werden, wenn sie Haftpflichtansprüche prüft und unberechtigt geltend gemachte Ansprüche erkennt. Hierfür ist es erforderlich, dass sie sich technischen Sachverstandes bedient.

b) Durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten wird ein schutzwürdiges Interesse des Klägers berührt, das aber nicht das Interesse der Beklagten überwiegt. Dem Kläger geht es darum, Herr seiner Daten zu bleiben. Er möchte verhindern, dass Informationen über seine Privat- und Sozialsphäre unüberschaubar abgerufen oder miteinander verknüpft werden können. Dabei handelt es sich vorliegend um eine sehr begrenzte Anzahl wenig sensibler Daten, die der Kläger im Rahmen eines Haftungsfalles selbst aus der Hand gegeben hat. Aus dem der Beklagten überreichten und von dieser weitergeleiteten Kostenvoranschlag lassen sich Name und Anschrift des Klägers als Halter und in diesem Zusammenhang Fahrzeugtyp, Erstzulassung und Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs entnehmen. Demgegenüber wiegt das Interesse der Beklagten an einer Überprüfung von Haftungsfällen schwerer, soweit sie die dafür unternommene Übermittlung von Daten einhegt. Dieses ist hier der Fall. Die Beklagte hat einen Dienstleistungsvertrag ihrer Muttergesellschaft mit der Firma … vorgelegt (Anlage B 2), in dem die Verarbeitung und Nutzung von übermittelten Daten einschränkend geregelt wird. Das Gericht hat darin keinen Auftrag im Sinne des § 11 Abs. 2 BDSG zu sehen vermocht, weil bereits eine konkrete Dauer im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG nicht angegeben wird. Das Gericht hat die Vereinbarung aber bei der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten gewichtet. Die Vertragsparteien haben zunächst als Gegenstand der Dienstleistung eine Transparenz bei der Beurteilung von Schadensleistungen vereinbart, so dass die Firma … … in Erfüllung eines berechtigten Interesses der Beklagten tätig wird. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien umfangreich den Schutz und die Sicherheit der übermittelten Daten bei der Firma … vereinbart. Das Gericht hat mangels anderweitiger Anhaltspunkte keinen Zweifel daran, dass der Vertrag auch zwischen der Beklagten als Tochterkonzern der … und der Firma … gelebt wird. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die Übermittlung freiwillig herausgegebener, wenig sensibler Daten, die einem vertraglich vereinbarten Schutz unterliegen, ist gering und tritt gegenüber einer der Versichertengemeinschaft zugute kommenden Weiterleitung von Daten zur Überprüfung von Haftungsfällen zurück.

3. Auch die vom Kläger gemäß § 35 BDSG geltend gemachte Löschung von bei Dritten gespeicherten Daten hat keinen Erfolg. Der Beklagten fehlt bereits die Passivlegitimation für einen gegenüber anderen Firmen durchzusetzenden Anspruch. Von einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG ist, wie gezeigt, nicht auszugehen.

III.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes scheitert schon daran, dass die Beklagte nicht unberechtigt in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat.

IV.

Angesichts der (weit überwiegend) unbegründeten Klage hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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