LG Aachen, Az: 6 S 138/13, Urteil vom 28.02.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 1.321,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 EUR seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die der Nebenintervenientin in erster Instanz entstandenen Kosten trägt die Beklagte zu 50%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 ist weitüberwiegend begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 1.321,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 EUR. Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen ist demgegenüber unbegründet, denn die der Klägerin für die außerprozessuale Tätigkeit ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 130,50 EUR und nicht lediglich auf einen Betrag in Höhe von 124,10 EUR.
1. Unstreitig wurde der im Eigentum der Klägerin stehende, der Fahrzeugklasse 8 zuzuordnende PKW der Marke Daimler Chrysler Typ 310 Touring 3.0 CRD mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … am 25.06.2009 bei einem Verkehrsunfall in Aachen durch ein Alleinverschulden des Führers des bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten LKW mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … beschädigt, so dass die Beklagte der Klägerin nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG zum Ausgleich der diesem aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen kann, ist die Beklagte dem Kläger somit grundsätzlich zum Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 angefallenen Kosten verpflichtet. Unstreitig ist zwischen den Parteien hierbei auch, dass die Nebenintervenientin der Klägerin insoweit für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeugklasse 8 beziehungsweise der Fahrzeugklasse 7 in der Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.787,93 EUR in Rechnung gestellt hat. Die die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten belaufen hierbei vorliegend auf insgesamt 3.408,98 EUR so dass nach Abzug der durch die Beklagte vorprozessual bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 2.218,39 EUR ein noch zu ersetzender Schaden im Sinne von § 249 BGB in Höhe von 1.190,59 EUR verbleibt.
a. Die Klägerin hat insoweit zunächst nur einen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 29 Tagen entstandenen Kosten in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes. Anerkanntermaßen sind nämlich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur in Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu ersetzen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris). Stehen dem Geschädigten mehrere Wege zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, zur Verfügung, hat der Geschädigte daher im Rahmen des Zumutbaren unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens den wirtschaftlicheren Weg der Wiederherstellung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, dass der Geschädigte regelmäßig bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den Normaltarif wählen muss (BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Die höheren Sätze des sogenannten Unfallersatztarifes stellen sich hingegen nur als ersatzfähiger Schaden dar, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 -, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -, jeweils zitiert nach juris). Den gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -, jeweils zitiert nach juris) kann der Geschädigte hierbei aber nur ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif nicht zugänglich war. Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 – VI ZR 32/07 -; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 – 16 U 10/06 -; jeweils zitiert nach juris). Gegen die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges spricht es demgegenüber, wenn erst mehrere Tage nach dem schädigenden Ereignis ein Ersatzfahrzeug angemietet oder benötigt wird oder dem Geschädigten eine telefonische oder Internetrecherche zumutbar war (BGH, Urteil vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend ist insoweit zwar zu bedenken, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin noch am Unfalltag selbst erfolgte. Gleichwohl wäre es der Klägerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch bei einer Anmietung am Unfalltag ohne weiteres zumutbar gewesen, gegebenenfalls nach entsprechenden Recherchen ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten, denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade ihr in der konkreten Anmietungssituation eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hat die Klägerin nicht behauptet, dass in ihrer Person solche Umstände vorlagen, die ausnahmsweise auch unter normalen Anmietungsumständen eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif rechtfertigen könnten, wie das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte oder die Unmöglichkeit einer Vorauszahlung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 -, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 36/06 -, jeweils zitiert nach juris). Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine Kenntnis davon gehabt haben mag, dass es sich bei dem ihm angebotenen Tarif um einen nicht ohne weiteres durch den Schädiger und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auszugleichenden Unfallersatztarif handelte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der angefallenen Mietwagenkosten hingegen ohne Belang. Soweit die Klägerin über die Risiken einer Anmietung eines Fahrzeuges zum Unfallersatztarif nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt worden sein sollte, hätte sie sich vielmehr gegebenenfalls bei der Nebenintervenientin als Vermieterin unter dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo schadlos zu halten beziehungsweise könnte die Erfüllung des den Normaltarif übersteigenden Teil der ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten verweigern (BGH, Urteil vom 08.06.2006, XII ZR 50/04 -, Urteil vom 24.10.2007 – XII ZR 155/05 -, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 226/07 -, jeweils zitiert nach juris; Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 249, Rdnr. 34).
b. Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif kann im weiteren durch die Kammer nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI 164/07 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, jeweils zitiert nach juris). Zwar kann diese Schätzung hierbei grundsätzlich anhand des gewichteten Mittels, nunmehr Modus des Schwacke-Liste Automietpreisspiegels für den relevanten Anmietungszeitraum im Postleitzahlengebiet des Geschädigten erfolgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, jeweils zitiert nach juris), vorliegend also nach dem Schwacke-Liste Automietpreisspiegels 2009 für das Postleitzahlengebiet 520 erfolgen. Der bloße Umstand, dass andere Markterhebungen im zu entscheidenden Fall zu abweichenden Ergebnissen führen würden, genügt nicht, um die Geeignetheit der Schätzgrundlage zu verneinen (ebenso BGH, Urteil vom 22.02.2011 -VI ZR 353/09 -, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -; OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 – 4 U 131/09 -; jeweils zitiert nach juris). Auch die Kammer ist insoweit in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass eine vom Schwacke-Liste Automietpreisspiegel ausgehende Schätzung des relevanten Normaltarifs vor allem aufgrund der kleinflächigeren Einteilung der Referenzgebiete und der hieraus resultierenden genaueren Abbildung der sich stark unterscheidenden Anmietungspreise in ländlich und großstädtisch geprägten Regionen vorzugswürdig ist (ebenso noch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08 -, zitiert nach juris). Soweit hierbei konkret auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, im relevanten Anmietungszeitraum bei anderen Mietwagenanbietern in der Nähe des Anmietungsortes zu einem günstigeren Preis ein Ersatzfahrzeug anzumieten, hat die Kammer den Bedenken gegen die Tauglichkeit des Schwacke-Liste Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage für den relevanten Normaltarif bisher durch einen Abschlag Rechnung getragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, jeweils zitiert nach juris). Nach der neueren Rechtsprechung verschiedener Obergerichte und insbesondere auch des für den Landgerichtsbezirk Aachen zuständigen Oberlandesgerichts Köln, ist der ortsübliche Normaltarif jedoch anhand des arithmetischen Mittels des Schwacke-Liste Automietpreisspiegels und der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes zu schätzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – , OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 13 U 108/10 -, OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11 -, OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11 -, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Schätzung anhand des arithmetischen Mittels auch BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, zitiert nach juris). Mit Blick darauf, dass sich bereits verschiedene erstinstanzliche Kammern des Landesgerichts Aachen und nunmehr auch die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ebenso wie die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen dieser Rechtsprechung angeschlossen haben, gibt die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf und wird künftig aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Schätzung des Normaltarifs ebenfalls anhand des arithmetischen Mittels des Schwacke-Liste Automietpreisspiegels und der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes vornehmen.
Die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Kosten belaufen sich dementsprechend auf das Mittels aus dem Preis für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 für die Dauer von 29 Tagen nach dem Schwacke-Liste Automietpreisspiegel in Höhe von 2.879,83 EUR und dem Preis für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 für die Dauer von 31 Tagen nach der der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes in Höhe von 1.434,08 EUR und somit auch insgesamt 2.156,96 EUR, ohne dass hiervon im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu machen wäre, da insoweit nur die Anmietungskosten eines einfacheren Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 berücksichtigt wurden (vgl. statt vieler Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 249, Rdnr. 36). Zuzüglich der Nebenkosten, deren Ersatzfähigkeit auch die Beklagte mit der Berufung nicht mehr in Frage stellt, in Höhe von 1.252,02 EUR belaufen sich die ersatzfähigen Kosten dementsprechend auf einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 3.408,98 EUR und nach Abzug der durch die Beklagte bereits außergerichtlich geleisteten Zahlung lediglich auf einen Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 EUR, welcher der Klägerin bereits durch das angefochtene Urteil rechtskräftig zugesprochen wurde.
2. Da die Klägerin somit aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls insgesamt einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 1.190,59 EUR gegen die Beklagte hatte, hat sie – wie vom Amtsgericht Aachen zutreffend angenommen – zugleich einen Anspruch auf Ersatz der durch die außerprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG, 249 Abs. 1 BGB, da es sich hierbei um Kosten einer adäquaten Rechtsverfolgung handelt. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 110,50 EUR aus einem Gegenstandswert von 1.190,59 EUR und der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR beläuft sich der zu ersetzende Betrag insoweit allerdings auf einen Geldbetrag in Höhe von 130,50 EUR, so dass die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 , 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Streitwert: 1.189,60 EUR (= 2.380,19 EUR – 1.190,59 EUR)
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