Kann bei einem verunfallten Fahrzeug nur durch eine vollständige Neulackierung des Fahrzeugs die Wiederherstellung der vorher bestehenden Farbgleichheit garantiert werden, sind die entsprechenden Lackierungskosten als erforderliche Unfallreparaturkosten anzusehen. Eine merkantile Wertminderung ist bei auch bei Oldtimern, insbesondere bei einer Beschädigung oder Zerstörung der historischen Substanz, möglich. So ist von dem Bestehen einer merkantilen Wertminderung auszugehen, wenn das Fahrzeug vor dem Unfall kein Unfallfahrzeug gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug durch den Unfall nur eine geringfügige Beschädigung erlitten hat, die nach dem Unfall fachgerecht und aufwendig repariert wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010, Az.: 1 U 107/08).
Ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen wird trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Die Minderbewertung beruht auf der Tatsache, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im Allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht.
Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ist auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten (mindestens) ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht entbehren muss. Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen.