AG Hamburg-Harburg – Az.: 646 C 126/11 – Urteil vom 24.05.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist unbegründet. Die verlangten Kosten in Höhe von 55,- € für die Erstellung einer Reparaturbestätigung sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht erforderlich waren.
Zwar hat die Beklagte einen Nachweis für die erfolgte Reparatur verlangt, jedoch hätte dieser auch auf einfacherem Wege erfolgen können. So hätten aktuelle Fotos oder Aussagen des reparierenden Kfz-Mechanikers beigebracht werden können. Auf diese Möglichkeiten hätte die Beklagte auch nicht hinweisen müssen, da entsprechende Beweismittel auch dem Laien bekannt sind.