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Verkehrsunfall – Dauer des Nutzungsausfalls bei grundsätzlich fahrbereitem Fahrzeug

AG Brühl – Az.: 20 C 179/11 – Urteil vom 03.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem am 17.06.2010 geschehenen Vorfall.

Am 17.06.2010 befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Ford mit dem amtl. Kennzeichen … die I- T3. aus Richtung L3 kommend in Fahrtrichtung I. In Höhe der Parkanlage „C-Park“ wurde ihr Fahrzeug während der Fahrt an der rechten Fahrzeugseite in Höhe der hinteren Tür von einem T2 getroffen, wodurch ein Schaden in Höhe von 788,26 € brutto entstand. Der T2 war – was im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) streitig ist – von einem der beiden zu diesem Zeitpunkt 11-jährigen Beklagten mit einer Steinschleuder abgeschossen worden.

Die Mutter des Beklagten zu 1) meldete sich daraufhin bei der Klägerin und teilte ihre Haftpflichtversicherung mit. Diese teilte der Klägerin mit, sie möge das Fahrzeug zu der Firma U. bringen, um einen Kostenvoranschlag sowie Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges anfertigen zu lassen.

Am 01.07.2010 brachte die Klägerin daraufhin ihr Fahrzeug, das nach wie vor verkehrstauglich war, zu der genannten Werkstatt, um es dort reparieren zu lassen. Die Werkstatt fertigte auch die verlangten Lichtbilder sowie einen Kostenvoranschlag und übersandte diese Unterlagen der Haftpflichtversicherung unmittelbar. Die Klägerin beließ das Fahrzeug in der Werkstatt und wartete auf die Erteilung einer Reparaturfreigabe. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) beauftragte sodann einen Gutachter, welcher das beschädigte Fahrzeug am 21.08.2010 bei der Firma U. besichtigte und worüber die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2010 informiert wurde. In diesem Schreiben wurde sodann die Reparaturfreigabe sowie Kostenübernahme in Höhe von 788,26 € brutto gewährt. Dieser Betrag wurde von der Haftpflichtversicherung sodann direkt an die Firma U. gezahlt, der ein solcher Anspruch abgetreten worden war. Das Fahrzeug wurde im weiteren Verlauf repariert und nach erfolgter Reparatur am 18.09.2010 von der Klägerin, die das Fahrzeug während des gesamten Zeitraumes dort belassen hatte, bei der Firma U. abgeholt.

Mit Schreiben vom 09.12.2010 rechnete die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) einen von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfall ab und regulierte unter Berücksichtigung einer Reparaturdauer von drei Tagen sowie einer Bedenkzeit von zwei Tagen einen Nutzungsausfall von 43,- € pro Tag, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 215,- € (5 x 43,- €).

Die Klägerin, die mit der vorliegenden Klage einen Nutzungsausfall für insgesamt 80 Tage abzüglich der bereits regulierten fünf Tage geltend macht, behauptet, dass der T2 nicht nur von dem Beklagten zu 1), sondern ebenfalls von dem Beklagten zu 2) geschleudert worden sein könne. Jedenfalls sei er aber von einem der beiden Beklagten abgeschossen worden.

Sie behauptet, am 21.07.2010 persönlich und Ende August 2010 durch ihren Ehemann bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) telefonisch hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise nachgefragt zu haben. Am 21.07.2010 habe ihr eine Mitarbeiterin der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass der Kostenvoranschlag und die Lichtbilder wohl nicht ausreichend seien und Ende August sei ihrem Ehemann dann mitgeteilt worden, es werde nunmehr ein Gutachter beauftragt.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 43,- € pro Tag sei angemessen. Während des gesamten Zeitraumes habe sie einen entsprechenden Nutzungswillen gehabt.

Sie beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.226,- €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 191,65 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, es sei bei unterstellter Haftung dem Grunde nach allenfalls ein Betrag von 29,- € pro Tag erstattungsfähig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten nicht gemäß den §§ 823, 830 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Dabei kann der genaue Hergang des Geschehens inklusive der Frage, ob auch der Beklagte zu 2) den T2 geschleudert haben könnte, dahinstehen, da über die bereits regulierte Summe hinaus jedenfalls kein Anspruch der Klägerin besteht.

Zwar stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten T3 zu fördern (OLG N, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 725/09, m.w.N.).

Ein Vermögensschaden fehlt aber, solange der Geschädigte nicht tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten musste, weil es trotz der Beschädigungen fahrbereit war oder irrig als fahrbereit angesehen und benutzt wurde. In dieser Zeit hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (OLG N, aaO).

So liegt der Fall auch hier. Das Fahrzeug der Klägerin war unstreitig zu keinem Zeitpunkt verkehrsuntauglich, sondern hätte über den gesamten Zeitraum genutzt werden können. Hieran ändern auch die Ausführungen der Klägerin, die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) habe nicht eher eine Reparaturfreigabe erteilt, nichts. Ungeachtet der Problematik, ob die Vorgehensweise der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) tatsächlich beiden Beklagten gleichermaßen zugerechnet werden könnte ergibt sich aus diesem Vortrag aber auch nicht die von der Klägerin hieraus geschlossene faktische Fahrunfähigkeit des Fahrzeuges.

Die Klägerin hat selbst vorgetragen, das Fahrzeug am 01.07.2010 in die Werkstatt verbracht zu haben. Dort seien dann Lichtbilder gefertigt und ein Kostenvoranschlag erstellt worden. All dies sei der Haftpflichtversicherung unmittelbar übersandt worden. Angesichts dessen erschließt sich nicht, aus welchem Grunde die Klägerin das Fahrzeug, dessen Schaden demnach nach ihrem eigenen Vortrag dokumentiert war, nicht wieder mitgenommen und weiter genutzt hat. Selbst wenn man ihrer Argumentation folgt, eine unmittelbar durchgeführte Reparatur ohne erfolgte Reparaturfreigabe durch die Haftpflichtversicherung sei zu risikoreich gewesen, führt dies nicht dazu, dass die Beklagten nunmehr für das Abstellen des Fahrzeuges in einem Zeitraum von 80 Tagen auf dem Gelände der Werkstatt Nutzungsausfall zu leisten hätten. Die Klägerin hätte das Fahrzeug durchaus zunächst unrepariert weiter nutzen und erst nach erfolgter Reparaturfreigabe reparieren lassen können. Auf diese Art und Weise hätte der – ohnehin bereits dokumentierte – Schaden jederzeit erneut begutachtet werden können, sodass diese Vorgehensweise für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden gewesen wäre.

Die Klägerin, die auch nicht vorgetragen hat, sie sei von der Haftpflichtversicherung explizit aufgefordert worden, das Fahrzeug während des gesamten Zeitraumes in der Werkstatt zu belassen, hat mit ihrer für das Gericht unverständlichen Vorgehensweise massiv gegen ihre aus § 254 Abs. 2 BGB resultierende Schadensminderungspflicht verstoßen. Unternimmt der Geschädigte ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, zweifelhaft sein kann, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet, bis seitens des Versicherers die Erklärung abgegeben wird, die Reparatur könne nun auf Kosten des Versicherers erfolgen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.11.2006, Az. 12 U 59/06).

Die Klägerin, an deren Nutzungswillen man angesichts eines solch langen Zeitraumes und nach ihrem eigenen Vortrag nur zweier in diesem Zeitraum von ihr getätigter Nachfragen bei der Haftpflichtversicherung ohnehin zweifeln kann, hat auch nicht vorgetragen, dass die eigentliche Reparatur des Fahrzeuges länger gedauert hat als die insgesamt bereits regulierten fünf Tage. Ein darüber hinausgehender Anspruch kommt aus den genannten Gründen daher nicht in Betracht.

Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten besteht demnach ebenfalls nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.226,- €

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