AG München – Az.: 344 C 11573/12 – Urteil vom 28.09.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.921,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.921,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus insgesamt 5 Verkehrsunfällen geltend.
Die Zedentin ist eine Kfz Leasingsgesellschaft. Im Zusammenhang mit verschiedenen Verkehrsunfällen beauftragte sie die Klägerin, eine Anwalts GbR, mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Die Zedentin ist Leasinggeberin und Eigentümerin der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen … und …, die jeweils in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Die Beklagte war dabei die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten unfallgegnerischen Fahrzeuge.
Die Klägerin stellte der Zedentin für die außergerichtliche Vertretung eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem jeweiligen Regulierungsbetrag zuzüglich Unkostenpauschale in Rechnung und rechnete damit wie folgt ab:
Unfall vom 18.05.2011 Euro 265,70
Unfall vom 18.03.2011 Euro 265,70
Unfall vom 18.03.2011 Euro 229,30
Bezüglich dieses Unfall erholte die Klägerin außerdem die Ermittlungsakte, wofür Kosten in Höhe von Euro 36,00 entstanden. Die Beklagte hat diese Kosten im Rahmen der Schadensregulierung nicht beglichen, sondern vielmehr von dem Erstattungsbetrag abgezogen, so dass die Klägerin insoweit noch weitere Euro 72,00 von der Beklagten begehrt.
Unfall vom 01.02.2012 Euro 755,80
Unfall vom 17.08.2011 Euro 333,00
Die Klägerin setzte insoweit im Zusammenhang mit der Abrechnung der vorgerichtlichen Kosten hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 17.08.2011 zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 an.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ihr zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Ein aus Anlass eines Verkehrsunfalls Geschädigter sei grundsätzlich zu sofortigen Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der aus dem Schadensereignis resultierenden Ansprüche berechtigt Die dadurch verursachten Kosten seien erforderlich im Sinne von § 249 BGB und bei entsprechender Schuldverteilung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu tragen. Dass es sich vorliegend bei der Geschädigten um eine Leasinggesellschaft handele, sei für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ohne Belang. Insoweit seine Leasingfirma nicht anders zu behandeln als eine Privatperson.
Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 1921,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Zedentin ihrerseits selbst keinerlei Anspruchsschreiben an die Beklagte verfasst habe. In allen Fällen habe sich erstmals die Klägerin gemeldet und die Schadensersatzansprüche der Zedentin angemeldet. Den Unfällen hätten jeweils einfache Sachverhalte zu Grunde gelegen, die eine Haftung und eine Regulierung seitens der Beklagten nicht infrage gestellt hätten. Ausführungen zur Rechtslage seien im Wesentlichen nicht notwendig gewesen und auch nicht gemacht worden. Die Beklagte habe auf die jeweiligen Anspruchsschreiben hin die geltend gemachten Ansprüche ohne zeitliche Verzögerung bezahlt, aber jeweils darauf hingewiesen, dass die Anwaltskosten in diesem Falle nicht zu erstatten seien.
Hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 17.08.2011 sei die Klägerin außerdem nicht berechtigt, eine Einigungsgebühr zu verlangen. Ausweislich der Abrechnungsschreiben vom 14.10.2011 und 31.10.2011 hätten sich die Beteiligten nicht auf eine weitere Zahlung geeinigt, vielmehr habe die Beklagte lediglich auf die Mietwagenkosten ein Betrag in Höhe von Euro 50,00 bezahlt.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Hinweise vom 12.07.2012 (Blatt 45/46 der Akten und vom 23 8. 2012 (Blatt 58 der Akten).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Vorliegend hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Anspruch auf Erstattung der jeweils angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Diese sind in den jeweiligen Einzelfällen als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Zedentin nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Die Klägerin hat insoweit dargelegt, dass sich die Abteilung „Unfallmanagement“ der Zedentin um die praktische Abwicklung und die Belange des Leasingnehmers nach einem Verkehrsunfall kümmere, nicht jedoch um die rechtliche Abwicklung. Eine eigene Rechtsabteilung sei auf Seiten der Zedentin nicht vorhanden. Diesen Vortrag hat die Beklagten substantiiert nicht bestritten. Insoweit genügt auch die bloße Behauptung nicht, es sei keine Rechtsabteilung vorhanden. Vielmehr ist die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht nur darlegungs- sondern auch beweispflichtig.
Des weiteren hat die Klägerin ausgeführt, bei den Unfällen vom 18.05.2011, 18.03.2011, 17.08.2011 und 01.02.2012 seien jeweils Ansprüche auf Ersatz von Mietwagen kosten im Raum gestanden. Auch diesen Vortrag hat die Beklagte substantiiert nicht bestritten. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Abrechnungsschreiben ergibt sich vielmehr darüber hinaus, dass die jeweiligen Zahlungen unter anderem auch Positionen wie „Mietwagenkosten“ und „Wertminderung“ sowie „Nutzungsausfallentschädigung“ betrafen, und entgegen der Behauptung der Beklagten auch keine zeitnahe Auszahlung der jeweiligen Schadensersatzbeträge festgestellt werden kann. Insoweit bestanden auch Streitpunkte, die zum Teil zu Abzügen geführt haben. Auch wurde in einem Fall (Verkehrsunfall vom 18.03.2011 bei Uhlingen) ein Mithaftungseinwand erhoben.
Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen und mangels eines anderweitigen substantiierten Sachvortrags seitens der Beklagten kann damit in den hier streitgegenständlichen Fällen nicht mehr von einfach gelagerten Schadensfällen ausgegangen werden. Folglich war die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Zedentin geboten, so dass die insoweit anfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten erforderlich im Sinne von § 249 BGB sind.
Die Höhe der einzelnen Gebühren wurde durch die Beklagte mit Ausnahme des Anfalls einer Einigungsgebühr betreffend den Unfall vom 17.08.2011 nicht bestritten. Der Klägerin steht jedoch hier auch die angesetzte Einigungsgebühr zu. Insoweit hat die Klägerin das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 10.10.2011 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte die Mietwagenkosten zunächst um Euro 86,00 gekürzt hat. Schließlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2011 der Klägerin angeboten, die Angelegenheit außergerichtlich durch eine weitere Zahlung in Höhe von Euro 50,00 abzuschließen. Dieses Angebot wurde durch die Zedentin angenommen, so dass eine Einigungsgebühr entstanden ist.
Folglich ist die Klage in der Hauptsache begründet.
Der Zinsanspruch folgt aus dem §§ 286 ff BGB. Soweit die Klägerin zunächst 8 %. über dem Basiszinssatz begehrt hat, hat sie insoweit die Klage zurückgenommen.
II.
Kosten: §§ 91, 92 II Nr. 1, 269 III ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO
Streitwert: § 3 ZPO (Euro 1921,50).