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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert und erforderliche Mietwagenkosten

AG Schwandorf, Az.: 1 C 626/15, Urteil vom 17.11.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.053,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2014 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.153,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - merkantiler Minderwert und erforderliche Mietwagenkosten
Symbolfoto: Von iKap / Shutterstock.com

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 18.04.2014 in Burglengenfeld. Unfallbeteiligt waren das klägerische Fahrzeug Pkw Audi A3, amtl. Kennzeichen …, wobei Halter und Eigentümer zum Unfallzeitpunkt der Kläger war. Weiter unfallbeteiligt war das bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt versicherte Fahrzeug. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bog zur Mittagszeit des 18.04.2014 nach links ab und stieß hierbei in die linke Seite des klägerischen Pkw. Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Verkehrsunfall beschädigt. Für den Zeitraum der Reparatur der unfallbedingten Schäden vom 19.04.2014 bis 07.05.2014, mithin für 19 Tage, mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der Firma … an. Der Verkehrsunfall ereignete sich am Karfreitag, den 18.04.2014, die Anmietung erfolgte sogleich am Tag darauf. Während der Anmietzeit legte der Kläger mit dem Mietwagen 1.012 km zurück. Der Klägerseite standen keine Alternativen zur Verfügung um den Ausfall ihres verunfallten Kfz zu überbrücken. Der Klägerseite wurden seitens der Firma … Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.544,06 € in Rechnung gestellt. Hierauf regulierte die Beklagte am 18.09.2014 einen Betrag in Höhe von 840,29 €. Der Kläger beauftragte zur Ermittlung seines Fahrzeugschadens die … mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. In diesem Gutachten wurde eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.700,– € ermittelt. Hierauf regulierte die Beklagte eine Wertminderung in Höhe von 1.250,– € ohne nähere Begründung im Schreiben vom 19.05.2014. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2014 unter Fristsetzung zum 16.10.2014 zur Zahlung der ausstehenden Wertminderung und der restlichen Mietwagenkosten auf. Eine weitere Zahlung erfolgte durch die Beklagte nicht.

Nach der Ansicht des Klägers sei die am Unfallfahrzeug eingetretene Wertminderung in Höhe von 1.700,– € durch das Sachverständigenbüro … korrekt ermittelt worden. Hier sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Audi A3 Diesel handle, welcher im April 2012 erstmals zugelassen wurde. Weitere Vorbesitzer seien nicht eingetragen gewesen, das Fahrzeug befand sich in einem guten Zustand und sei hochwertig ausgestattet und gut motorisiert. Weiter zu berücksichtigen sei die Laufleistung zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen nach dem Verkehrs Unfall, also 37.963 km. Auch ist der Kläger der Ansicht, dass die Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten seien.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.153,77 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 450,– € seit 20.05.2014 sowie aus einem Betrag in Höhe von 703,77 € seit 17.10.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach dem Vortrag der Beklagten hätte der Kläger ein stärker motorisiertes Fahrzeug als das Unfallfahrzeug angemietet. Das Unfallfahrzeug war ein Audi A3,1968 ccm, 103 kW, Erstzulassung am 04.04.2012, angemietet wurde ein Fahrzeug Audi A3 Sp 2.0 TDI mit 135 kW und wäre somit nicht wie das Unfallfahrzeug der Mietwagengruppe 6, sondern der Mietwagengruppe 7 zuzurechnen. Darüber hinaus seien die Mietwagenkosten nur wie in bereits erstatteter Höhe zu erstatten, da es sich bei den in abgerechneten Mietwagenkosten nicht um einen Normaltarif sondern um einen Unfallersatztarif handle und die erforderlichen Mietwagenkosten nach der Fraunhofer Liste zu ermitteln seien.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 sowie auf die durch den Sachverständigen zur Akte gereichten Unterlagen als Anlage zum Gutachten (Bl. 53 bis 60 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Die Klage wurde vor dem sachlich und örtlich zuständigen AG Schwandorf erhoben, §§ 32 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 350,– € im Hinblick auf die durch den streitgegenständlichen Unfall eingetretene Wertminderung am Klägerfahrzeug un restliche Mietwagenkosten in Höhe von 703,77 € gem. § 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG.

1. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach erfolgter Beweisaufnahme fest, dass durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall am Klägerfahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 1.600,– € eingetreten ist.

Dies ergibt sich für das Gericht aus den überzeugenden und von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen … . Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts korrigierte der Sachverständige die Reparaturkosten auf einen ortsüblichen mittleren Stundenverrechnungssatz. Die Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von 10 % wurden für die Berechnung nicht angesetzt. Daher ergaben sich für die gesamten Instandsetzungskosten ein Betrag in Höhe von 9.150,93 € inkl. Mehrwertsteuer. Als Neupreis für das Klägerfahrzeug gem. Audatex Schwacke wurde ein Listenpreis in Höhe von 31.630,– € inkl. Mehrwertsteuer angesetzt. Der Veräußerungswert wurde seitens des Sachverständigen rückwirkend mit 22.000,– € ermittelt. Der Schadensumfangsfaktor berücksichtigt bei der Marktrelevanz und Faktorenmethode das Schadensausmaß. Der Faktor wurde mit 1 für Erneuerung und/oder erhebliche Instandsetzung (Richtbank erforderlich) von tragenden Karosserieteilen angesetzt. Die Marktgängigkeit des Klägerfahrzeugs wurde mit dem Faktor normal als ausgeglichenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage angenommen. Der Vorschadenfaktor wurde mit 1 ohne Vorschaden bewertet. Mit der Marktrelevanz und Faktorenmethode errechnet sich für das klägerische Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.295,– € inkl. Mehrwertsteuer. Bei der Berechnungsmethode nach dem BVSK Modell ergibt sich für das klägerische Fahrzeug eine Schadensklasse 6 = Einsatz von Anbauteilen, geschraubten und geschweißten Karosserieteilen, Richtarbeiten an solchen Teilen sowie Rahmen und Bodenblech Richtbankeinsatz welche mit 6 % bewertet wurden. Der Veräußerungswert des Fahrzeugs wurde mit 22.000,– € zum Unfallzeitpunkt angesetzt. Der Sachverständige setzt eine mittlere Marktgängigkeit an. Der Wert K-Faktor wurde mit 1 berücksichtigt. Dieser Korrekturfaktor K berücksichtigt eine eventuelle besondere Marktlage, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen für das vorliegenden Fahrzeug nicht vorhanden war. Nach den BVSK Wert Minderungsmodell berechnet sich ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.320,– € inkl. Mehrwertsteuer.

Der Sachverständige betonte, dass die berechneten Minderwerte als Orientierungswerte anzusehen sind. Daher ermittelte der Sachverständige den merkantilen Minderwert für das Klägerfahrzeug unter Berücksichtigung des Schadensumfangs, des Reparaturwegs und des Fahrzeugalters, des Fahrzeughaltungszustands sowie der örtlichen Marktlage. Der Sachverständige holte am regionalen Markt Preisabschläge in der Spanne von 1.600,– bis 2.000,– € ein. Die am Markt ermittelten Preisabschläge des Veräußerungswertes sind nach den Ausführungen des Sachverständigen als ermittelte Ober- und Untergrenze zu betrachten. Anhand der vorliegenden Marktrecherche und Erfahrungswerte ergaben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen für das Klägerfahrzeug unter Berücksichtigung der verschiedenen spezifischen Verhältnisse insbesondere dem Fahrzeugwert, dem Fahrzeugalter, dem erforderlichen Reparaturumfang und den örtlichen Marktverhältnissen als untere Bemessungsgrenze ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.600,– € inkl. Mehrwertsteuer.

Da die Beklagte bisher hinsichtlich der Wertminderung lediglich 1.250,– € bezahlte, sind noch weitere 350,– € an den Kläger zu erstatten.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten.

Insgesamt wurden dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 1.544,06 € in Rechnung gestellt. Das Gericht erachtet die Mietwagenkosten insgesamt als erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.544,06 € für erstattungsfähig, wobei sich unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 840,29 € ein offener Restbetrag in Höhe von 703,77 € ergibt.

a. Der erstattungsfähige Betrag ist in Bezug auf entstandene Mietwagenkosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt. Was Hiernach für erforderlich erachtet werden kann, ist danach zu bemessen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit resultierenden Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen.

Übertragen auf die Mietwagenkosten ist daher zu sehen, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt, nicht nur für Unfallgeschädigte, erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 Az.: VI ZR 234/07). Jedoch ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, eine Marktforschung zu betreiben, um den absolut günstigsten Preis für ein Ersatzfahrzeug herauszufinden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Mietwagenkosten er für erforderlich halten durfte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen.

Diesen Normaltarif ermittelt das Gericht, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des AG Schwandorf, in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwacke-Liste.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadens des Anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH NJW 1984, 2282; NJW 1988, 1835; NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066; NJW 2009, 3022; NJW-RR 2011, 823).

Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, wobei gleichwohl in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif durch Zuschläge bzw. Abschläge grundsätzlich abweichen. Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht aufgrund des sich am 29.10.2015 ergebenden Sach- und Streitstands im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Die generellen Einwände der Beklagtenpartei gegen die Eignung der Schwacke-Liste hält das Gericht für unbegründet. Insbesondere wurden keine konkreten Tatsachen dahingehend aufgezeigt, dass die geltend gemachten Mängel der vom Gericht angewendeten Schwacke-Liste sich auf den hier streitgegenständlichen Fall in erheblichen Umfang auswirken würden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445; NJZ 2010, 2652; NJW-RR 2011, 823).

b. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war auch erforderlich. Unstreitig stand dem Kläger für die Zeit der Reparatur kein anderweitiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Der Kläger legte mit dem Ersatzfahrzeug im Zeitraum von 19.04.2014 bis 07.05.2014 mit dem Mietwagen 1.012 km zurück. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

c. Unstreitig wurde das Mietfahrzeug für 19 Tage, vom 19.04.2014 bis 07.05.2014 für die Dauer der notwendigen Reparatur angemietet. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers Pkw Audi A3, 1968 ccm, 103 kW, Erstzulassung am 04.04.2012 ist der Fahrzeugklasse 6 der Schwacke-Einstufung zuzuordnen, § 287 ZPO. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Obergrenze des erstattungsfähigen Normaltarifs wie folgt errechnet:

Gruppe 6, Schwacke-Liste 2014, Postleitzahlgebiet 933..

2 x Wochenpauschale (716,23 €) 1.432,46 €

1 x 3-Tages-Pauschale 348,15 €

2x 1-Tages-Tarif (119,03 € pro Tag) 238,06 €

Zwischenergebnis: 2.018,67 €

./. 3 % Eigenersparnis 60,56 €

Gesamtbetrag: 1.958,11 €

Der Abzug in Höhe von 3 % erfolgt für die ersparten Eigenaufwendungen im Hinblick auf die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs des Klägers (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000, Az.: 9 U 672/2000). Nach Ansicht des Gerichts ist der Abzug von 3 % im Hinblick auf das streitgegenständliche Unfallfahrzeug angemessen und ausreichend, § 287 ZPO.

Der Vortrag der Klägerseite, wonach bei der Anmietung ein Aufschlag für die Haftungsreduzierung berechnet wurde ist aus der Mietwagenrechnung vom 08.05.2014 nicht ersichtlich. Für die Haftungsbegrenzung ergibt sich aus der Rechnung, dass diese nicht abgeschlossen wurden und auch nicht entsprechend in Rechnung gestellt wurde.

d. Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2006, Az.: VI ZR 237/05 hat sich der Geschädigte unter Umständen nachdem ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler zu erkundigen, wenn ihm nur ein Unfallersatztarif, also ein überhöhter Tarif angeboten wird. Dieser Unfallersatztarif muss deutlich über den ihm ohne weiteres zugängigen ortsüblichen Normaltarif bzw. Selbstzahlertarif liegen. Hier wurde dem Kläger jedoch kein für ihn erkennbar überhöhter Tarif, sondern der Normaltarif in Rechnung gestellt, der sogar unter einem erforderlichen Normaltarif der Region nach der Schwacke-Liste liegt. Es wurde nicht nachgewiesen, dass dem Geschädigten zum Unfallzeitpunkt in der konkreten Situation bei Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif irgendein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre. Die Behauptung der Beklagten, dass dem Kläger bei entsprechender Nachfrage bei regionalen Vermietern problemlos ein vergleichbares Fahrzeug zu diesem Preis erhalten hätte können wurde durch keinerlei konkrete Tatsachen belegt und ist somit als bloße Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich, weshalb auch nicht ein Sachverständigengutachten zur Klärung dieser Frage eingeholt werden musste.

Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger schlussendlich tatsächlich ein höherklassiges Mietwagenfahrzeug als das Unfallfahrzeug angemietet hat. Entscheidend ist nämlich lediglich welcher Tarif in Rechnung gestellt wurde bzw. hier erstattungsfähig ist. Der erstattungsfähige Normaltarif errechnet sich nach der Mietwagengruppe des Unfallfahrzeugs, also der Gruppe 6, woraus sich nach der obigen Berechnung eben ergibt, dass die abgerechneten Mietwagenkosten mehrere 100,00 € unter dem erstattungsfähigen Normaltarif der Schwacke-Liste für die Gruppe 6 liegt und somit voll erstattungsfähig ist, auch wenn tatsächlich ein höherklassiges Mietfahrzeug angemietet worden sein sollte.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 17.10.2014 gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich nämlich seit 17.10.2014 in Verzug, nachdem sie durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach erfolgter teilweiser Schadensregulierung mit Schreiben vom 06.10.2014 unter Fristsetzung zum 16.10.2014 aufgefordert wurde die ausstehenden Mietwagenkosten und die ausstehende Wertminderung zu bezahlen.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Wertminderung bereits seit 20.05.2014 in Verzug befand, wie dies klägerseits behauptet wird. Zwar bezahlte die Beklagte auf die Wertminderung lediglich 1.250,– € anstatt der geforderten 1.700,– €. Jedoch kürzte die Beklagte die Wertminderung ohne nähere Begründung, wie dies klägerseits selbst vorgetragen wurde. Damit kann in der bloßen Kürzung im Schreiben vom 19.05.2014 keine Mahnung entbehrlich machende ernsthafte und endgültig Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB seitens der Beklagten gesehen werden. An eine solche Erfüllungsverweigerung sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese muss gleichsam als letztes Wort aufzufassen sein. Dies ist bei einer ohne näheren Begründung erfolgten Kürzung nicht der Fall. Von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ging erkennbar nicht einmal der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst aus, da die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2014 eben nochmals aufgefordert wurde auch die restliche Wertminderung bis zum 16.10.2014 auszugleichen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt werden konnten, da die ursprüngliche Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.

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