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Verkehrsunfall: Notsituation bei Anmietung eines Mietwagens nach dem Unfall

AG Frankfurt, Az.: 29 C 3676/15 (81), Urteil vom 07.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu zahlen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am xx.xx.2012 in T.

Das Unfallereignis und die daraus resultierende Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden zu 100% sind zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger mietete am 21.05.2012 bis 30.05.2012 bei der Autovermietung A. GmbH ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von insgesamt 1.249,50 € brutto, wovon die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 568 € regulierte. Den Restbetrag macht der Kläger mit der Klage geltend.

Der Kläger behauptet, die obigen Mietwagenkosten seien zweckmäßig und notwendig gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,67 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.07.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,63 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. hieraus ab dem 07.07.2012 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt er, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den noch offenen Mietwagenkosten der Autovermietung A. GmbH in Höhe von 641,67 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.07.2012 freizustellen.

Die auf Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 01.04.2016 (Bl. 92 f. d. A.) beigetretene Nebenintervenientin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,67 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Mietwagenkosten seien durch die vorgerichtliche Zahlung mehr als ausgeglichen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 641,67 Euro aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Verkehrsunfall: Notsituation bei Anmietung eines Mietwagens nach dem Unfall
Symboilfoto: ProstoFhoto/Bigstock

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12.4.2011 – VI ZR 300/09, VersR 2013, 730, Rn. 10) kann der Geschädigte vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach §§ 249 Absatz 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (Senat Urt. v. 29. Juni 2005 – 1 U 9/05, juris Rn. 4). Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Inwieweit dies im konkret zu beurteilenden Fall zutrifft, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommen kann (BGH a. a. O. m. w. N.; OLG Zweibrücken, Urteil v. 22.1.2014, – 1 U 165/11, zitiert nach Juris Rn. 10).

Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist danach zwar die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen grundsätzlich nicht vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf diese allerdings nicht auf der Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden. Auch darf das Gericht in den für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten (BGH NJW 2011, 1947 ff., NJW-RR 2011, 1109 jew. m. w. N.).

Über das Maß der am Markt günstigsten Preise hinausgehende, mithin an sich nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ausnahmsweise nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH VersR 2009, 83).

Dies ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen, es war ihm möglich, einen Ersatzwagen zum „Normaltarif“ anzumieten. Bereits die Anmietung eines Fahrzeugs erst drei Tage nach dem Unfall spricht gegen eine Eil- und Notsituation, welche möglicherweise einen Unfallersatztarif rechtfertigt hätte.

Damit hängt die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung davon ab, ob die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage anzusehen ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seinem Urteil vom 24.06.2010, 16 U 14/10 zu dieser Problematik wie folgt aus:

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt ( BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003) und mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Eine Fallgestaltung, bei der es um die Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage ging, lag ihm bislang aber noch nicht zur Entscheidung vor. Sie wurde allerdings bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen; sie ist in der Entscheidung des BGH vom 14. Oktober 2008 (VersR 2008, 1706, in juris: unter Rn. 23), bezugnehmend auf die Rechtsprechung des OLG München, erwähnt, ihre Tauglichkeit aber nicht bewertet.

Soweit ersichtlich, hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Köln ausführlich mit der Frage der Tauglichkeit des Fraunhofer-Mietspiegels befasst und (frühere) Bedenken hiergegen in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 21. August 2009 (I-6 U 6/09, NJWRR 2009, 1678) verworfen.

Der Senat schließt sich den vollständig überzeugenden Erwägungen des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln in der zitierten Entscheidung insbesondere aufgrund der nachstehend wiedergegebenen tragenden Gesichtspunkte an:

Die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts, dessen Seriosität nicht allein mit dem Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der deutschen Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der Autoren des Schwacke Mietpreisspiegel 2007 vorzuziehen, der auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck – die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten) Preisübersicht – für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts einer auffälligen Steigerung der im T -Mietpreisspiegel angegebenen „Normaltarife“ nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines „Unfallersatztarifs“) mit interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss. Demgegenüber liegen dem Fraunhofer – Mietwagenspiegel 2008 ca. 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen Internetabfrage bei sechs großen deutschen Mietwagenanbietern und ca. 10.000 Angaben aus ebenfalls ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks von scheinbaren Mietinteressenten getätigten telefonischen Anfragen bei 3.249 einzelnen Anmietstationen zugrunde. Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung erscheinen die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte tendenziell zuverlässiger.

Die von den Vertretern der Gegenmeinung angeführten vermeintlichen Nachteile des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2008 gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 fallen dagegen weniger stark ins Gewicht:

Der Einwand, dass die nur nach zweistelligen statt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierende Erfassung der Mietwagenkosten ein größeres Ungenauigkeitspotential in sich berge, geht fehl. Die statistische Ungenauigkeit dürfte bei einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer kleineren Zahl von Anbietern kaum geringer sein; auch ist nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich, wieso im betroffenen Raum der Stadt … nennenswerte Differenzen bei den ortsüblichen Mietwagenpreisen auftreten sollten.

Der Tauglichkeit der Fraunhofer-Tabelle steht die Konzentration der Internetabfrage auf sechs bundesweit marktführende Anbieter nicht entgegen, zumal bei dem telefonischen Nachstellen der Anmietsituation auch die Angaben weiterer Mietwagenanbieter berücksichtigt und dabei auftretende Abweichungen tabellarisch erfasst wurden. Dass der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchung von Dienstleistungen angemessen Rechnung getragen wird, dürfte im Übrigen eher einen Vorzug des Fraunhofer-Mietwagenspiegels darstellen.

Dass die vom Fraunhofer-Institut ausgewiesenen Preise eine Vorbuchzeit von einer Woche voraussetzen, ist im Rahmen der Ermittlung des „Normaltarifs“ methodisch nicht zu beanstanden. Sondereffekte, die bei kurzfristiger Anmietung aufgrund eines Unfalls unvermeidbar sein mögen, sind nicht beim „Normaltarif“, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu berücksichtigen. Andernfalls müssten die Mehrkosten einer kurzfristigen Anmietung nämlich (nach welcher Methode?) wieder herausgerechnet werden, wenn die Anmietung (wie in der Mehrzahl der streitbefangenen Fälle) erst eine Woche oder später nach dem Unfall erfolgt.

Soweit dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2008 entgegengehalten wird, dass er die von den Vermietern zusätzlich zum Grundpreis verlangten Nebenkosten unberücksichtigt lasse, gilt Entsprechendes: Gesondert abzurechnende Zuschläge für Zweitfahrer, Winterreifen oder Zustell- und Abholkosten gehören ersichtlich nicht zum „Normaltarif“. Dem Einwand, dass die großen Anbieter in ihrer Kalkulation oft niedrigere Grundpreise mit höheren Zuschlägen kombinierten, mag gegebenenfalls bei der konkreten Schadensberechnung Rechnung getragen werden können; eine generelle Einrechnung solcher einzelfallabhängigen Zuschläge in den „Normaltarif“ zusätzlich zu ihrer (hier nicht einmal ausdrücklich bezeichneten) Ausweisung in der Rechnung lässt sich damit aber nicht rechtfertigen.

Die Einteilung der Fahrzeuggruppen folgte im Übrigen – soweit hier von Interesse – der Schwacke-Klassifikation; den erhobenen Preisen liegen in beiden Tabellenwerken gleichartige Tages-, Dreitages- und Siebentagespauschalen, eine unbegrenzte Zahl von Freikilometern und Bruttopreise zugrunde. Fragen der Kosten einer Haftungsfreistellung stellen sich hier – anders als in dem durch das Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall – nicht, weil der Kläger keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte.

Für das von der Klägerin des durch das Oberlandesgericht Köln entschiedenen Falles verteidigte Abstellen des Schwacke-Mietpreisspiegels auf den (in älteren Ausgaben „gewichteter Mittelwert“ genannten) „Moduswert“ (also den von den jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) statt auf den Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel aller genannten Preise) scheint zwar auf den ersten Blick zu sprechen, dass der Geschädigte, der mehrere Angebote einholt und sich für ein beziffertes Angebot entscheiden muss, dabei nur selten genau den Durchschnittspreis genannt bekommen wird.

Für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert spricht in der Gesamtschau aber die geringere Fehlerneigung: Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Preise den Moduswert bilden. Im Übrigen ergibt sich aus den Werten des Schwacke Mietpreisspiegels 2007, die neben dem Moduswert jeweils auch den arithmetischen Mittelwert ausweisen, dass dieser sehr oft nicht unter, sondern über dem betreffenden Moduswert liegt, so dass die Geschädigten durch die Annahme eines am Durchschnittswert orientierten „Normaltarifs“ jedenfalls nicht benachteiligt werden.

Dennoch – und das spricht im Sinne einer Schätzung des Mindestschadens letztlich für die Anwendung des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2008 – liegt der Moduswert (ohne Haftungsfreistellung) aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 meist über dem Mittelwert des Fraunhofer- Mietwagenspiegels 2008 (einschließlich Haftungsfreistellung).

Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) könnten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15 ff.] m. w. N.).

Der Höhe nach hält der Senat ggf. einen Zuschlag von 20% für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2008 – 6 U 115/08 = r+S 2008, 538 = DAR 2009, DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145 m. w. N.). Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten (einen gegenüber dem ortsüblichen „Normaltarif“ erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann.

Die Rechtsprechung der Landgerichte hinsichtlich der streitentscheidenden Frage ist weitgehend uneinheitlich. Vielfach werden inzwischen im Rahmen der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten in unfallbedingten Eilsituationen prozentuale Zuschläge zu den Werten der Fraunhofer-Liste zuerkannt (etwa: LG Saarbrücken – 16. Oktober 2009 – 13 S 171/09 = MRW 2009, 16-18: Die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15% angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen). Z.T. wird auch die Auffassung vertreten, es sollte ein Mittelwert zwischen den Werten der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste gebildet werden (z. B.: LG Karlsruhe – 14. Mai 2010 – 9 S 442/09 – juris).

Nach Auffassung des Senats verdient die zitierte und dargelegte Auffassung des Oberlandesgerichts Köln den Vorzug. Durchgreifende allgemeine methodische Bedenken gegen die Tauglichkeit der Fraunhofer-Tabelle bestehen aus obigen Gründen nicht.

Das OLG Frankfurt hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 03.03.2016 – 4 U 164/15 bestätigt.

Das erkennende Gericht schließt sich dieser, dem Fraunhofer- Mietpreisspiegel den Vorzug gebender Rechtsauffassung an.

Auf Grundlage der erforderlichen Mietwagenkosten nach der Berechnung der Frauenhofer-Liste ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten Erfüllung eingetreten.

Der Hilfsanspruch scheitert aus den gleichen Gründen wie der Hauptanspruch.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verzinsung und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 101 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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