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Herabstufung der Nutzungsentschädigung für ein hochwertiges Altfahrzeug

AG Kirchhain – Az.: 7 C 510/11 (1) – Urteil vom 22.05.2012

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 242,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Verfahrens ist restlicher Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.06.2011 in Kirchhain. Über die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden herrscht Einigkeit. Die Parteien streiten noch über restlichen Schadensersatz in Höhe von 242,00 €, der sich aus einer Wertminderung in Höhe von 200,00 € und einer restlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 42,00 € zusammensetzt.

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Über die streitige Frage, ob infolge des Unfallschadens bei dem klägerischen Pkw eine merkantile Wertminderung in Höhe von 200,00 € eingetreten ist, hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige D. hat mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten den Sachvortrag des Klägers bestätigt. Damit ist bewiesen, dass eine merkantile Wertminderung in der geltend gemachten Höhe eingetreten ist.

Dem Kläger steht darüber hinaus noch eine restliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 42,00 € zu. Sein Fahrzeug, ein Audi S4 Quattro, der am 06.11.2003 erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist und zum Unfallzeitpunkt einen Kilometerstand von rund 92.000 km aufwies, ist in die Gruppe J der Tabelle Sanden-Danner einzustufen. Danach ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung von 79,00 € pro Tag, so dass sich bei 3 Ausfalltagen ein Betrag von 237,00 € errechnet. Die Beklagte hat hierauf lediglich 195,00 € gezahlt, weil sie mit Rücksicht auf das Alter und die Laufleistung des Fahrzeuges eine Herabstufung in die Gruppe H für geboten hält. Insoweit kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Bei dem klägerischen Pkw handelt es sich um ein sehr hochwertiges Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt noch keine 8 Jahre alt war, eine Laufleistung von weniger als 100.000 km aufwies und im Hinblick auf seinen optisch und technisch einwandfreien Erhaltungszustand noch einen Marktwert in der Größenordnung von bis 20.000,00 € inklusive MwSt hatte. Bei dieser Sachlage kann von einer signifikanten Nutzwerteinschränkung keine Rede sein, so dass für eine „Herabstufung“ in eine niedrigere Gruppe der Tabelle Sanden-Danner kein Raum ist.

Die zugesprochenen Zinsen stehen dem Kläger gemäß den §§ 286, 288 BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff, 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

 

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