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Verkehrsunfall – Abbiegeunfall mit beiderseitigem Fehlverhalten

Unfall in Sebnitz: Gerichtsurteil zur Schuldfrage und Haftung

Bei der Regelung des Straßenverkehrs sind Verkehrsunfälle, insbesondere Abbiegeunfälle, ein wiederkehrendes Thema, das sowohl Fahrer als auch Gerichte beschäftigt. Ein zentrales Element in solchen Fällen sind die Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Unfallgeschehen ergeben. Dabei spielen Faktoren wie die Einhaltung von Verkehrsregeln, die Betriebsgefahrhaftung von Fahrzeugen und das individuelle Fehlverhalten der Beteiligten eine entscheidende Rolle. Insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Missachtung des Sicherheitsabstands können sich die Haftungsverhältnisse verschieben. Das Verständnis dieser Aspekte ist essentiell, um die juristischen Herausforderungen und Entscheidungen in solchen Fällen nachvollziehen zu können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 70/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Beide Parteien, sowohl der Kläger als auch der Beklagte, waren gleichermaßen am Verkehrsunfall schuldig, und daher sind die Beklagten nur zur hälftigen Haftung der vom Kläger entstandenen und künftig entstehenden Schäden verpflichtet.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall ereignete sich am 11.08.2013 in Sebnitz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1.
  2. Der Kläger war mit seinem Motorrad unterwegs und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.
  3. Der Beklagte zu 1. hat einen Vorfahrtsverstoß begangen, indem er von einer stoppschildbewehrten Straße auf eine bevorrechtigte Straße abgebogen ist.
  4. Der Kläger war mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 82 km/h, möglicherweise sogar über 100 km/h, unterwegs.
  5. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit und des zu geringen Sicherheitsabstands zu einer Vollbremsung gezwungen war.
  6. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. gleichermaßen am Unfall schuld waren.
  7. Die Beklagten sind nur zur hälftigen Haftung der vom Kläger entstandenen und künftig entstehenden Schäden verpflichtet.
  8. Das Urteil betont die Wichtigkeit von Verkehrsregeln und die Notwendigkeit einer gründlichen rechtlichen Prüfung bei Verkehrsunfällen.

Ein tragischer Verkehrsunfall in Sebnitz

Unfall in Sebnitz: Gerichtsurteil zur Schuldfrage und Haftung
(Symbolfoto: Panumas Yanuthai /Shutterstock.com)

Am 11.08.2013 kam es in Sebnitz zu einem Verkehrsunfall, der später vor dem AG Pirna verhandelt wurde. Der Kläger war mit seinem Kraftrad Suzuki auf der Schandauer Straße in Richtung Neustadt/Sachsen unterwegs. Vor ihm fuhr ein Zeuge mit einem PKW Opel Insignia. Der Beklagte zu 1. fuhr aus der Gartenstraße, die im spitzen Winkel auf die Schandauer Straße einbog, mit seinem PKW Nissan Almera. Dieser Kreuzungsbereich war für den Beklagten durch ein Stoppschild gekennzeichnet. Trotzdem bog der Beklagte nach links auf die bevorrechtigte Schandauer Straße ein. Dieses Manöver zwang den Zeugen im Opel Insignia zum Abbremsen. Der Kläger, der hinter dem Zeugen fuhr, musste ebenfalls stark bremsen und geriet mit seinem Motorrad in Richtung Straßenmitte, wo er mit dem Fahrzeug des Beklagten kollidierte. Dieser Unfall führte zu erheblichen Schäden am Motorrad des Klägers undzu schweren Verletzungen, die eine stationäre Behandlung erforderten.

Der rechtliche Streit um Schadenersatz

Der Kern des rechtlichen Streits drehte sich um Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall. Der Kläger argumentierte, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, da er das rechtswidrig einbiegende Fahrzeug des Beklagten aufgrund des vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht wahrnehmen konnte. Er betonte, dass er ohne eigenes Verschulden gestürzt sei und dass die eventuelle Betriebsgefahr seines Motorrades hinter dem groben Vorfahrtsverstoß des Beklagten zurücktrete. Daher forderte er, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für alle entstandenen Schäden aufkommen sollten.

Die Beklagten hingegen argumentierten, dass der Beklagte zu 1. bei seinem Einfahrmanöver auf Sicht gefahren sei und sich sowohl rechts als auch links vergewissert habe. Sie behaupteten, dass der Unfall auf die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers zurückzuführen sei und dass die Betriebsgefährdungshaftung des Motorrades die des Beklagtenfahrzeuges überwiege.

Die Beweisaufnahme und ihre Ergebnisse

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch, einschließlich der Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Befragung mehrerer Zeugen. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 82 km/h, möglicherweise sogar über 100 km/h, unterwegs war, wodurch er die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 32 km/h überschritt. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit und des zu geringen Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Vollbremsung gezwungen war.

Das endgültige Urteil und seine Bedeutung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. gleichermaßen am Unfall schuld waren. Daher wurde entschieden, dass die Beklagten nur zur hälftigen Haftung der vom Kläger entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind.

Das Urteil des AG Pirna zeigt die Komplexität von Verkehrsunfällen und die Notwendigkeit einer gründlichen rechtlichen Prüfung. Es betont die Bedeutung von Verkehrsregeln und Sicherheitsabstand und zeigt, dass sowohl Fahrer als auch Gerichte diese Faktoren bei der Beurteilung von Unfällen und der Zuweisung von Schuld berücksichtigen müssen. Das Urteil unterstreicht auch die Bedeutung von Beweisen und Zeugenaussagen bei der Klärung solcher Fälle. Es dient als Erinnerung daran, dass sowohl Fahrer als auch Gerichte sorgfältig und objektiv alle Umstände eines Unfalls prüfen müssen, bevor sie eine Entscheidung treffen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs?

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bezieht sich auf das inhärente Risiko, das von einem Fahrzeug ausgeht, unabhängig davon, ob es in Betrieb ist oder nicht. Dieses Risiko besteht aufgrund der potenziellen Gefahr, die ein Fahrzeug für seine Umgebung darstellt. Es ist eine Form der Gefährdungshaftung, die unabhängig von einem Verschulden besteht. Jedem Fahrzeug haftet eine latente Betriebsgefahr an, selbst wenn es nicht genutzt wird. Der Betreiber oder Inhaber eines Fahrzeugs kann für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entstehen, selbst wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Dies bedeutet, dass ein Fahrer haftbar gemacht werden kann, selbst wenn er keinen Fehler gemacht hat, einfach aufgrund der bloßen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Die spezifische Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann je nach Art des Fahrzeugs variieren. Zum Beispiel kann ein Motorrad aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie es auf der Straße betrieben wird, eine andere Betriebsgefahr darstellen als ein PKW. Es gibt auch verschiedene Abstufungen der Betriebsgefahr, darunter die einfache Betriebsgefahr, die allgemeine Betriebsgefahr und die erhöhte Betriebsgefahr. Diese Abstufungen unterscheiden sich durch das potenzielle Risiko, das von der Anlage oder dem Betrieb ausgeht.

Es ist auch zu beachten, dass die Betriebsgefahr auch dann besteht, wenn ein Fahrzeug in verkehrswidriger Weise hält oder parkt und eine durch pflichtwidriges Abstellen verursachte Gefahrenlage für den Verkehr noch fortwirkt.

Die Betriebsgefahr hat auch Auswirkungen auf die Versicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wurde aufgrund der hohen Betriebsgefahr von beweglichen Fahrzeugen verpflichtend. Die Beiträge für die Fahrzeughalter orientieren sich an zahlreichen Faktoren, auch an der Unfallhäufigkeit in einem Zulassungsbezirk.

Es ist jedoch zu beachten, dass es Situationen gibt, in denen die Betriebsgefahr ausgeschlossen ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Fahrzeug dauerhaft abgestellt und ortsfest zu Wohnzwecken genutzt wird oder wenn ein Fahrzeug nicht mehr dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.


Das vorliegende Urteil

AG Pirna – Az.: 11 C 70/14 – Urteil vom 02.03.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 50 % der ihm entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden anlässlich des Unfallgeschehens, das sich am 11.08.2013 auf der Gartenstraße/Kreuzung Schandauer Straße in 01855 Sebnitz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. ereignet hat, zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfall.

Am 11.08.2013 ereignete sich in Sebnitz ein Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr gegen 16.15 Uhr mit seinem Kraftrad Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Schandauer Straße in Sebnitz in Richtung Neustadt/Sachsen. Vor dem Kläger fuhr der Zeuge … mit seinem PKW Opel Insignia, amtliches Kennzeichen … .

Aus der Gartenstraße, die im spitzen Winkel auf die bevorrechtigte vom Kläger und dem Zeugen … befahrene Schandauer Straße einbog, fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem PKW Nissan Almera mit dem amtlichen Kennzeichen …, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2. pflichtversichert war.

Der Kreuzungsbereich der Gartenstraße/Schandauer Straße war für den Beklagten zu 1. mit einem Stoppschild gekennzeichnet.

Der Beklagte zu 1. bog von der stoppschildbewehrten Gartenstraße nach links auf die bevorrechtigte Schandauer Straße ein.

Durch dieses Einfahrmanöver sah sich der Zeuge … veranlasst, seinen PKW Opel Insignia abzubremsen. Der hinter dem Zeugen … fahrende Kläger musste ebenfalls stark bremsen und geriet mit seinem Motorrad in Richtung Straßenmitte. Dort befand sich mittlerweile jedoch das Fahrzeug des Beklagten zu 1., so dass der Kläger mit seinem Motorrad mit dem Beklagtenfahrzeug kollidierte. Durch diesen Unfall wurde einerseits das Motorrad des Klägers erheblich beschädigt, darüber hinaus wurde auch der Kläger selbst erheblich verletzt und stationär behandelt.

Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1. lediglich eine Haftung aus Betriebsgefahr akzeptiert.

Der Kläger trägt vor, der Verkehrsunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Kläger habe das rechtswidrig einbiegende Fahrzeug des Beklagten zu 1. infolge des vor ihm fahrenden Fahrzeuges des Zeugen … nicht wahrnehmen können. Der Kläger sei ohne sein Verschulden infolge des Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 1. zum Sturz gekommen. Selbst eine eventuelle Betriebsgefahr des Motorrades trete hinter den groben Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1. vollständig zurück, so dass die Beklagten gesamtschuldnerisch im vollen Umfang für die entstandenen Schäden einzutreten hätten.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 100 % der ihm entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden anlässlich des Unfallgeschehens, das sich am 11.08.2013 auf der Gartenstraße/Kreuzung Schandauer Straße in 01855 Sebnitz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. ereignet hat, zu erstatten, insoweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1. sei bei seinem Einfahrmanöver auf die bevorrechtigte Schandauer Straße auf Sicht gefahren. Er habe sich sowohl rechts als auch links vergewissert und kein Fahrzeug entdecken können, so dass der Beklagte zu 1. nach links auf die Schandauer Straße in Richtung Süden aufgebogen ist.

Eine Berührung zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Fahrzeug des Zeugen … habe nicht stattgefunden.

Der Unfall zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Kläger sei auf die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers selbst zurückzuführen. Aufgrund dessen und aufgrund der ohnehin gesteigerten Betriebsgefahr des Motorrades trete die Betriebsgefährdungshaftung des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurück.

Wegen des weiteren Sach- und Parteivortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.08.2014 durch Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch uneidliche Einvernahme der Zeugen …, …, … und … .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 (Blatt 63 – 65 der Akte) sowie vom 17.12.2014 (Blatt 72 – 74 der Akte), darüber hinaus auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 08.09.2015 (Blatt 107 – 180 der Akte) und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 23.10.2015 (Blatt 203 – 209 der Akte).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit seinem Motorrad mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, nach Sachverständigenfeststellungen mit mindestens 82 km/h, eventuell sogar über 100 km/h.

Damit hat er die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 32 km/h überschritten.

Inwieweit der Zeuge …, wie er selbst und auch die Zeugin … behauptet haben, lediglich leicht abgebremst hat, oder aber eine so genannte „Vollbremsung“ vorgenommen hat, wie die Zeugen … und … bestätigt haben, ist für die Entscheidungsfindung des Gerichts unerheblich.

Entscheidend ist, dass eine Berührung zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. und dem Fahrzeug des Zeugen … nicht stattgefunden hat, so dass von einem verkürzten Anhalteweg nicht ausgegangen werden kann.

Das Gericht musste vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger infolge deutlich überhöhter Geschwindigkeit und offensichtlich zu geringem Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Zeugen … selbst zu einer Vollbremsung gezwungen war, die letztendlich die Manövrierfähigkeit des Motorrades aufhob.

Soweit die Zeugen … und … behaupten, selbst mit etwa 50 bis 55 km/h unterwegs gewesen zu sein, ebenso wie auch der Kläger, so werden diese Aussagen durch die Sachverständigenfeststellungen widerlegt.

Wäre also der Kläger mit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h unterwegs gewesen und hätte den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Zeugen … eingehalten, wäre für ihn ein Abbremsen ohne Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug möglich gewesen.

Das Verschulden des Klägers beruht daher auf der vorgenommenen deutlich überhöhten Geschwindigkeit sowie dem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug.

Demgegenüber war aber auch der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. alles andere als unabwendbar.

Alle vier benannten Zeugen haben in sich schlüssig und nachvollziehbar bestätigt, dass das Beklagtenfahrzeug an der Haltelinie Gartenstraße/Schandauer Straße stand und dort von allen vier Zeugen gesehen worden ist.

Da die Optik keine Einbahnstraße ist, war umgekehrt auch damit zumindest das Fahrzeug des Zeugen … für den Beklagten zu 1. sichtbar. Ungeachtet dessen hat der Beklagte jedoch, obwohl die Kreuzung für ihn mit einem Stoppschild gekennzeichnet war und damit von einem gesonderten Gefahrenpotential auszugehen ist, das Abbiegemanöver nach links auf die bevorrechtigte Schandauer Straße eingeleitet und dadurch die Gefahrensituation verursacht.

Das Verschulden des Beklagten zu 1. besteht daher in dem von ihm begangenen Vorfahrtsverstoß.

Nach Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass beide Verschuldensbeiträge der Parteien gleichermaßen schwer wiegen.

Damit kommt für die Beklagten auch nur eine hälftige Haftung der klägerseits entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden in Betracht.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 6 ZPO.

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