LG Hamburg, Az.: 302 O 220/14, Urteil vom 23.01.2015
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.689,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers, der H. Versicherung AG, zur dortigen Schadensnummer 2 unfallbedingt entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.
4. Der Kläger trägt 36 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 64 % der Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 06.10.2014 auf 8.856,65 € und sodann auf 3.189,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 05.03.2014 gegen 11.10 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW von den G. B. aus kommend in die W. straße. Vor ihm befand sich das von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) versicherte Fahrzeug, ein kleiner LKW, der immer mehr seine Geschwindigkeit verringerte.
Auf Höhe der Hausnummer 7 setzte der Kläger seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger, vergewisserte sich durch Schulterblick über den rückwärtigen Verkehr und überholte den LKW. Als sich beide Fahrzeuge auf einer Höhe befanden, zog das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach links, um in den Innenhof des Hauses W. straße Nr. 7 einzubiegen. Die Fahrzeuge kollidierten.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe weder geblinkt noch sich zur Mitte eingeordnet, bevor er sein Abbiegemanöver begonnen habe.
Nachdem der Kläger zunächst den Ersatz der Reparaturkosten (6.967,65 €), Sachverständigengebühren (869,00 €), der Wertminderung (1.000,00 €) und der Kostenpauschale (20,00 €), insgesamt 8.856,65 €, begehrt hat, verlangt er nach teilweiser Klagrücknahme nunmehr nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung den Ersatz seiner Selbstbeteiligung (300,00 €), der Sachverständigengebühren (869,00 €), der Wertminderung (1.000,00 €), des Nutzungsausfalls für 10 Tage (500,00 €) und der Kostenpauschale (20,00 €).
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 2.689,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers, der H. Versicherung AG, zur dortigen Schadensnummer 2 A… unfallbedingt entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit überholt, obwohl es seine Absicht, links abzubiegen, durch deutlich vor dem Abbiegemanöver erfolgtes Setzen des linken Blinkers und Einordnen zur Mitte der Fahrbahn deutlich angezeigt habe.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört und hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn T. K. und Herrn U. H. als Zeugen. Hinsichtlich der Parteianhörung sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015 (Bl. 48 ff d.A.). Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht hinsichtlich des Antrags zu 2) ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Für den künftigen Schaden ist es zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH VersR 1992, 244).
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7Abs. 1, 18 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden.
Die Kollision hat sich beim Betrieb der von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuge ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kollision bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor.
Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1, Abs 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In diese Abwägung sind lediglich unstreitige, zugestandene oder erwiesene Umstände einzubeziehen (vgl. BGH, NJW 2000, 3069, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015 § 17 StVG Rn 31).
1. Dem Beklagten zu 1) ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Gegen ihn spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, da es unstreitig nach Beginn des Abbiegevorgangs in die Hofeinfahrt und entsprechender Schrägstellung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zu der Kollision gekommen ist.
Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers (OLG Bremen, Beschl. v. 01.09.2009, 3 U 35/09, Hentschel/König/Dauer, a.a.O.§ 9 StVO Rn. 44, jeweils m. w. N.). Denn dieser kann den Unfall im Allgemeinen vermeiden, wenn er den ihm nach dem Verkehrsrecht obliegenden Pflichten genügt, insbesondere sich gemäß § 9 Abs. 1 StVO durch Rückschau davon überzeugt, dass die von ihm zu überquerende Spur frei ist.
Der Anscheinsbeweis ersetzt bei typischen Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens. Der typische Geschehensablauf muss dabei feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein. Dies ist hier der Fall. Es ist unstreitig, dass es zu einer Kollision zwischen dem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw des Beklagten zu 1) und dem im Überholvorgang begriffenen, in gleicher Richtung fahrenden Pkw des Klägers kam. Nach der Lebenserfahrung lässt der Unfall auf die Außerachtlassung der nach § 9 Abs. 5 StVO erforderlichen besonderen Sorgfalt beim Abbiegen schließen. Denn wer abbiegen will, muss dies nach § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen, wer nach links abbiegen will, muss sich rechtzeitig möglichst weit links einordnen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. An die Sorgfaltspflicht ist dann ein besonders hoher Maßstab anzulegen, da der nachfolgende Verkehr nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit wie bei einer abzweigenden Straße mit einem Abbiegen des Vordermannes rechnen muss. Da es zu dem Unfall gekommen ist, lässt sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises darauf schließen, dass der Beklagte zu 1) seinen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen nicht gewissenhaft nachgekommen ist. Denn ein solcher Unfall läuft auf den ersten Blick regelmäßig und typisch nach dem Muster ab, dass der Linksabbieger nicht genügend vorsichtig auf ihn überholende Fahrzeuge achtet und ihnen den Vortritt lässt.
Die Beklagten haben diesen Anschein auch nicht zu erschüttern vermocht.
Sie haben bereits keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, untypischen Geschehensablaufs ergibt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung lediglich angeben, er habe sich zur Mitte eingeordnet und angehalten, um Fußgänger passieren zu lassen. Damit hat der Beklagte zu 1) bereits nach seinen eigenen Angaben noch nicht einmal den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StVO genügt, der eine doppelte Rückschaupflicht anordnet. Dieser nachgekommen zu sein, hat der Beklagte zu 1) nicht angegeben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht ferner nicht fest, dass der Beklagte zu 1) seine Absicht, links abzubiegen, durch (rechtzeitiges) Blinken angekündigt hat. Zwar hat der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung angegeben, links geblinkt zu haben. Diese Angabe begegnet aber bereits darum gewissen Zweifeln, weil der Beklagte zu 1) weiter bekundet hat, unmittelbar nach dem Unfall sei der Blinker nicht mehr eingeschaltet gewesen. Vielmehr habe er ausprobieren müssen, ob er noch funktioniere, was der Fall gewesen sei. Hätte der Beklagte zu 1) vor der Kollision geblinkt, spricht vieles dafür, dass der unbeschädigte Blinker auch nach der Kollision noch eingeschaltet gewesen wäre. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, denn die in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen haben die Schilderung des Beklagten zu 1), vor dem Unfall geblinkt zu haben, nicht bestätigt. Die Aussagen der beiden Zeugen H. und K. sind zu diesem Punkt unergiebig geblieben, da beide angaben, sich nicht erinnern zu können, ob der Beklagte zu 1) geblinkt habe.
2 Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten.
Ein Anschein für ein Auffahrverschulden im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO besteht nicht, da sich die beiden Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt nicht achsparallel im gleichgerichteten Verkehr bewegt haben. Angesichts der sich aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Gutachten ergebenden Schäden hat ein seitlicher Anstoß stattgefunden.
Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Kläger gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder § 5 Abs. 7 StVO verstoßen hat. Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 StVO liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (KG NZV 2003, 89). Dies ist anzunehmen, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Es kommt hierbei nicht auf das Gefühl des Überholwilligen an. Danach sind bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit mit zu berücksichtigen. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagten haben, wie bereits ausgeführt, nicht beweisen können, dass der Beklagte zu 1) sein Abbiegemanöver durch Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt hat. Dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug verlangsamt haben mag, würde selbst dann nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage ausreichen, wenn der Beklagte zu 1) sich bereits etwas zur Mitte eingeordnet hätte (vgl. KG a.a.O.). Für eine Reduzierung der Geschwindigkeit kann es eine Vielzahl harmloser Ursachen geben.
Auch aus der Fahrzeugposition auf der Straße des Beklagten zu 1) vor dem Unfall ist kein Schluss auf eine unklare Verkehrslage zu ziehen. Den Beklagten ist nicht gelungen zu beweisen, dass sich der Beklagte zu 1) in die Mitte der Fahrbahn eingeordnet hatte. Während der Zeuge H. angegeben hat, der Beklagte zu 1) sei am rechten Fahrbahnrand entlanggefahren, hat der Zeuge K. bekundet, der Beklagte zu 1) habe sich mittig eingeordnet. Beide Zeugen haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, sie waren um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht, zeigten keine Belastungstendenzen und räumten Erinnerungslücken ein. Das Gericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von den Zeugen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass den Angaben des einen mehr Glauben zu schenken ist als denen des anderen. Dies geht zulasten der für ein Mitverschulden des Klägers beweisbelasteten Beklagten.
Einen Verstoß gegen das aus § 5 Abs. 7 StVO folgende Gebot, rechts zu überholen, wenn ein Fahrzeugführer seine Absicht, links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, haben die Beklagten auch nicht zu beweisen vermocht. Es fehlt insoweit wiederum an gesicherten Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer sich der Kläger rechtzeitig, also unfallvermeidend, auf ein Abbiegen des Beklagten zu 1) hätte einstellen müssen. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden.
Eine zu einem Mitverschulden führende überhöhte Geschwindigkeit des Klägers steht ebenfalls nicht fest. Die Beklagten haben, wie bereits ausgeführt, nicht beweisen können, dass der Kläger vor dem Beginn des Überholmanövers erkennen konnte, dass der Beklagte zu 1) nach links abbiegen wollte. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich das Fahrzeug des Klägers bereits neben demjenigen des Beklagten zu 1) befunden hat, als dieser den Abbiegevorgang begann. Dies ergibt sich bereits aus der Anhörung des Klägers, die durch die glaubhaften Angaben des Zeugen H. bestätigt wurden. Selbst wenn der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre, so wäre diese angesichts der aus der Position der Fahrzeuge folgenden sehr kurzen zur Verfügung stehenden Reaktionszeit nicht kausal geworden. Ein Sachverständigengutachten zu der von den Beklagten behaupteten überhöhten Geschwindigkeit war daher nicht einzuholen.
Wegen des Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten haften die Beklagten allein, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt zurück.
3. Unter Berücksichtigung des aus § 86 Abs. 1 VVG resultierenden Quotenvorrechts (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 – XII ZR 211/08, NJW 2010, 677) kann der Kläger die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 869,00 € und die Wertminderung, die die Parteien übereinstimmend mit 1.000,00 € in Ansatz gebracht haben, als mit dem Kaskoversicherungsschutz deckungsgleichen (sogenannter kongruenter) Schaden ersetzt verlangen. Die Nutzungsausfallentschädigung sowie die Unkostenpauschale sind demgegenüber nur entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen, die hier allerdings ebenfalls 100 % beträgt. Seinem Antrag entsprechend kann der Kläger 2.689,00 € ersetzt verlangen.
4. Der Kläger kann auch Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Höherstufungsschadens verlangen. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Kläger auch Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (BGH, Urteil vom 03.12.1991 – VI ZR 140/91, NZV 1992, 107)
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich §§ 288Abs. 1, 291 BGB.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.