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Verkehrsunfall – Geschädigter darf eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung einholen

Amtsgericht Wiesbaden, Az: 91 C 4841/13 (83), Urteil vom 03.03.2014

Leitsatz vom Verfasser: Ein Geschädigter darf nach einem Verkehrsunfall eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung bei einem Kfz-Sachverständigen einholen. Die diesbezüglich anfallenden Kosten muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sämtliche anderen in Frage gekommenen Wege wie z.B. selbst gefertigte Fotografien mit einer aktuellen Tageszeitung sich für den Geschädigten als nicht so zuverlässig und sicher darstellen. Dies insbesondere deshalb, da weil der Geschädigte in der Regel nicht nur die Reparatur an sich nachzuweisen muss, sondern auch, dass das Fahrzeug wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrstüchtigen Zustand versetzt wurde. Dies ist mit Hilfe der Prüfung durch einen und Vorlage der Reparaturbestätigung am ehesten möglich.

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wiesbaden im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund des Verfahrensstands vom 19.02.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 6.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gem. § 495 a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in zuerkannter Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249ff BGB, 115 Abs. 1 VVG.

Zwischen den Parteien ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Sie umfasst in diesem Fall auch die geltend gemachten Kosten zur Einholung einer Reparaturbestätigung.

Der Geschädigte darf nach § 249 Abs. 2 BGB sämtliche Kosten geltend machen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ihm steht es grundsätzlich frei, einen sicheren Weg zu wählen, um Einwenden des Versicherungsunternehmens des Schädigers von vornherein aus dem Weg zu gehen, vgl. hierzu zutreffend Amtsgericht Esslingen, Urteil vom 28.08.2012, Aktenzeichen 10 C 994/12, sowie anschließend Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 24.07.2013, Aktenzeichen 114 C 469/13. Der Kläger verstieß hierbei nicht gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB als er zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Reparaturbestätigung des bereits mit dem Schadensgutachten beauftragen Sachverständigen einholte. Im vorliegenden Fall diente die Reparaturbestätigung dazu, den geltend gemachten Nutzungsausfall ersetzt zu erhalten. Der Kläger war grundsätzlich nicht gehalten, die von der Beklagten bevorzugte Form des Nachweises der ordnungsgemäßen Reparatur zu wählen, zumal sich die Kosten, die aufgrund der Reparaturbestätigung entstanden sind, noch im angemessenen Rahmen halten. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sämtliche anderen in Frage gekommenen Wege wie z.B. selbst gefertigte Fotografien mit einer aktuellen Tageszeitung sich für den Kläger als nicht so zuverlässig und sicher darstellen mussten. Dies insbesondere deshalb, da der Kläger nicht nur die Reparatur an sich nachzuweisen hatte, sondern auch nachzuweisen hatte, dass das Fahrzeug wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrstüchtigen Zustand versetzt wurde. Dies ist mit Hilfe der Sachverständigen Prüfung und Vorlage der Reparaturbestätigung am ehesten für den Kläger zu erreichen gewesen.

Der Fall liegt hier anders als er der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.02.2010 (Aktenzeichen 10 U 60/09) zu Grunde lag. Im dortigen Verfahren war bereits der Anspruch auf Nutzungsausfall dem Grunde nach zwischen den Parteien streitig und im Ergebnis abgewiesen worden, weil auch die Reparaturbestätigung die streitigen Voraussetzungen der Zahlung nicht ergeben hat. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte hingegen auf Vorlage der Reparaturbestätigung hin den vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfall gezahlt. Sie hat damit selbst zu erkennen gegeben, dass sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur für die Zahlung des Nutzungsausfalls für erforderlich und zugleich ausreichend hielt.

Soweit das Gericht im Beschluss vom 21. Januar 2014 darauf hingewiesen hatte, dass die Reparaturbestätigung für die Zahlung des Nutzungsausfalls nicht erforderlich war, weil die Beklagte gezahlt hatte, obwohl sich aus der Reparaturbestätigung der Zeitraum der Reparatur nicht ergebe, so hatte das Gericht bereits mit Beschluss vom 05.02.2014 darauf hingewiesen, dass an dieser Ansicht nicht festzuhalten ist. Dies deshalb, da die Beklagte gerade aufgrund der Reparaturbestätigung den geltend gemachten Nutzungsausfall zahlte.

Der Zinsanspruch des Klägers resultiert aus §§ 286 ff. BGB. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab 31.08.2012 geltend macht, so ist eine Grundlage hierfür nicht ersichtlich. Der Beklagte kam erst mit dem vermuteten Zugang des Schreibens des Klägers vom 03.09.2012, mit dem die Kosten für die Reparaturbestätigung wiederholt angefordert wurden und das mithin als Mahnung angesehen kann, in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Klageabweisung betrifft lediglich unerhebliche Nebenforderungen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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