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Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten zur Schadensermittlung

AG Bielefeld – Az.: 419 C 182/19 – Urteil vom 28.11.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 975,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.6.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Bei einem Verkehrsunfall am 17.10.2018 in Bielefeld wurde der Pkw der Klägerin durch den Beklagten mit dem von ihm gefahrenen Pkw beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 100 % für die Folgen des Unfalls einzustehen hat.

Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin holte hinsichtlich der Unfallschäden ein Privatsachverständigengutachten ein, Bl. 10-30 d. A. Hierfür sind Netto-Kosten von 628,01 EUR angefallen. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Schadenersatzanspruch zunächst an den Privatsachverständigen abgetreten; dieser hat letztlich diese Forderung wieder an die Klägerin zurückabgetreten, Abtretungsvereinbarung vom 16.9.19.

Die Klägerin beauftragte zur außergerichtlichen Beitreibung ein Inkasso-Unternehmen, Bl 34 – 37 d. A., wofür Kosten von netto 347,60 EUR berechnet wurden.

Prozessvollmacht erteilte die Klägerin ihrem hiesigen Prozessbevollmächtigten schriftlich mit Urkunde datiert auf den 15.2.2019.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 975,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit  Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 628,01 EUR an die Sachverständigenbüro C. GmbH zu zahlen, 347,60 EUR an die T. Inkasso GmbH zum dortigen Vorgang zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Kläger-Vertreter nicht wirksam legitimiert gewesen sei.

Die Kosten des Privatgutachtens seien zu hoch; der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin diese bezahlt hat.

Der Beklagte weist darauf hin, dass Geschäftsführer des Privatsachverständigenbüros identisch ist mit dem Geschäftsführer des beauftragten Inkassobüros. Er bestreitet, dass das Inkassobüro von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei. Hier seien mutwillig Kosten produziert worden. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes wären keine weiteren Kosten entstanden, ggfls. hätte das Inkasso-Unternehmen das Mandat weiter betreuen müssen.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Unterlagen und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten zur Schadensermittlung
(Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat dem auftretenden Prozessbevollmächtigten schriftliche Prozessvollmacht erteilt, dies ist letztlich auch zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Das Datum der Prozessvollmacht ist dabei nicht relevant, mit der ggfls. später erteilten Vollmacht hat die Klägerin u.a. auch zum Ausdruck gebracht, dass sie das bis dahin erfolgte prozessuale Handeln des Prozessbevollmächtigten genehmigt hat.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 249 BGB, § 18 StVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund des Verkehrsunfalls vom 17.10.2018 in Bielefeld.

Dieser umfasst auch die Kosten für das hier in Auftrag gegebene und erstellte Privatgutachten von 628,01 EUR. Es handelt sich um angemessene Kosten der Schadensermittlung. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Kosten zu hoch gewesen seien, ist dies der Klägerin als Laie – anders ist sie bzgl. dieser Thematik nicht einzustufen auch wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt ist und ein Lkw beschädigt wurde – nicht entgegenzuhalten. Es sind keine Aspekte dafür geschildert, dass der Klägerin hätte erkennbar sein müssen, dass ggfls. vom Privatgutachter zu hohe Kosten in Rechnung gestellt werden würden.

Soweit der Beklagte thematisiert, ob die Klägerin die Rechnung bezahlt habe, kann dies offenbleiben. Dem dualistischen Schadensbegriff und der Dispositionsfreiheit der Geschädigten folgend, kann die Klägerin, welche mind. mit einer entsprechenden Verbindlichkeit belastet ist, direkt Bezahlung der Netto-Reparaturkosten verlangen.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch Bezahlung der Inkasso-Kosten verlangen – angemessene Kosten gebotener Rechtsverfolgung – welche rechnerisch sich nach dem damaligen Gegenstandswert wie bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes ergeben. Auch diesbzgl. hat die Klägerin mit Klageerhebung mind. das Handeln des Inkasso-Unternehmens genehmigt. Zwar hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass hier Personenidentität in der Geschäftsführerstellung besteht zwischen Inkassoinstitut und Sachverständigenbüro. Dass aber Mehrkosten dadurch entstanden sind, so dass ein fühlbarer Schaden durch eine etwaige Interessen-Kollision entstanden sei, ist vorliegend nicht dargelegt. Soweit die Inkassokosten nicht die Kosten bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes übersteigen – dies ist hier nicht der Fall – bestehen an der Erstattungsfähigkeit keine Bedenken. Zusätzlich macht die Klägerin bislang keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Klägerin steht es auch frei, sich im streitigen Verfahren von jemand anderem vertreten zu lassen. Das hätte gegolten bei Beauftragung unterschiedlicher Anwälte und gilt auch für den hiesigen Wechsel zwischen Inkassounternehmen und Anwalt. Ein schuldhafter Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit läßt sich daraus nicht herleiten.

Die Klägerin kann den Gesamtbetrag verzinst verlangen seit Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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