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Verkehrsunfall – Mitverschulden eines Fußgängers mit bei Kollision Linienbus

LG Neuruppin – Az.: 31 O 289/17 – Urteil vom 31.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall mit einem Linienbus.

Die Beklagte ist Halterin eines Linienbusses. Der Beklagte ist bei der Beklagten als Busfahrer tätig. Der Beklagte fuhr am 24.03.2017 gegen 14.10 Uhr unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von etwa 40 km/h auf der Bahnstraße in Velten Richtung Bahnhof mit einem Seitenabstand zur rechten Seite von etwa 1 m. Die Klägerin war als Fußgängerin aus Sicht des Beklagten am rechten Rand der Straße unterwegs und beabsichtigte, die Straße zu überqueren. Die Klägerin lief zwischen zwei geparkten PKWs vor dem Bus des Beklagten auf die Straße. Sie wurde von dessen vorderen rechten Seite erfasst und über ein geparktes Fahrzeug an den rechten Straßenrand geschleudert. Der Beklagte bremste vor der Kollision nicht ab, da er die Klägerin nicht wahrgenommen hatte.

Aufgrund der Kollision wurde die Klägerin erheblich verletzt. Sie erlitt unter anderem einen Bruch des Beckenrings mit dem Bruch von Sitz- und Kreuzbein und eine Schlüsselbeinfraktur. Darüber hinaus wurde der Klägerin die Schambeinfuge auseinandergerissen, sie erlitt Organverletzungen und weitere innere und äußere Verletzungen. Auf die Anl. K1, Bl. 8 der Akte, wird Bezug genommen. Die Klägerin befand sich über einen Zeitraum von etwa 3 Wochen in stationärer Behandlung. Im Zeitraum vom 22.05.2017 bis 24.06.2017 befand sie sich in der Rehabilitation. Weitere stationäre und ambulante Behandlungen wurden durchgeführt. Die Klägerin befindet sich weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung und ist in ihrer sportlichen Freizeitgestaltung durch die Verletzungen eingeschränkt.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat das wegen dieses Unfalles eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Verkehrsunfall - Mitverschulden eines Fußgängers mit bei Kollision Linienbus
(Symbolfoto:r.classen /Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, sie sei für den Beklagten deutlich sichtbar gewesen, als sie zwischen den Fahrzeugen auf die Straße laufen wollte. Zwar sei sie möglicherweise durch ihr Handy abgelenkt gewesen. Dies hätte der Beklagte jedoch erkennen können. Da sie zum Unfallzeitpunkt erst 15 Jahre alt war, trete zudem die Betriebsgefahr des Busses nicht vollständig hinter ihr eigenes Verschulden zurück.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 40.000 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie gegenüber der Forderung der Rechtsanwaltskanzlei XXX & Kollegen hinsichtlich einer außergerichtlichen Tätigkeit i.H.v. 1.590,91 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Er habe das Sichtfahrgebot beachtet, da er die Straße selbst im Blick gehabt habe. Die Klägerin treffe ein vollumfängliches Verschulden, da sie ohne die Beachtung des Fahrzeuges des Beklagten die Straße überquerte (Verweis auf § 25 Abs. 3 StVO). Die Betriebsgefahr trete vollumfänglich zurück aufgrund des fahrlässigen Verhaltens der Klägerin. Jedenfalls habe der Unfall nicht verhindert werden können, da der Beklagte bei Annahme einer Brems-Reaktionszeit von 1 Sekunde nicht rechtzeitig hätte bremsen können.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Sichtbarkeit der Klägerin und die Umstände des Zusammenstoßes durch Vernehmung der Zeugin G. sowie durch Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos aus dem Bus der Beklagten vom Unfallzeitpunkt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2008 verwiesen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Neuruppin, Az. 3423 Js 17905/17 war beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18, 9 StVG, §§ 823, 249, 253, 254 BGB zu.

Zwar haften die Beklagten gegenüber der Klägerin grundsätzlich verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG bzw. der Beklagte gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden. Allerdings entfällt eine Haftung der Beklagten, weil das gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin so schwer wiegt, dass dahinter die allgemeine Betriebsgefahr des Pkws der Beklagten zu 2) zurücktritt.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin den Unfall dadurch verursacht hat, dass sie fahrlässig gegen das Gebot des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen hat, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren. Demgegenüber liegen Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung durch den Beklagten nicht vor.

Die Klägerin hat die erforderliche Sorgfalt bei überqueren der Fahrbahn unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO in grober Weise missachtet. Sie hat die Fahrbahn betreten, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn jedoch nur betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, Az. 1 U 168/15 – zit. nach juris). Er hat vor dem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 1236). Die Fahrbahn dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten, auf ihn Rücksicht nehmen und darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten (OLG Hamm, a.a.O.).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin ohne Beachtung des Vorrangs des Kraftfahrzeugverkehrs in einem Zug vom Bürgersteig auf die Straße gelaufen ist. Die Klägerin selbst hat an den streitgegenständlichen Unfall keinerlei Erinnerung mehr. Allerdings wurde dies durch die Zeugin G. bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, ihr sei aufgefallen, dass die Klägerin ohne Anhalten auf die Straße gelaufen sei. Sie habe noch gedacht, dass man so etwas normalerweise nicht mache. Sie habe erwartet, dass sich die Klägerin nach links und rechts umschauen würde, was diese jedoch nicht getan habe. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der ansonsten völlig unbeteiligten Zeugin.

Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht auf den Bus geachtet, sondern nach unten geschaut hatte. Denn dass es für die Klägerin rechtzeitig deutlich zu erkennen war, dass sich der Linienbus von links näherte, erschließt sich ohne weiteres aus den Umständen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht behauptet, definitiv vor dem Betreten der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr geachtet zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass sie dies nach eigenem Bekunden für einen erheblichen Sorgfaltsverstoß hält. Auch aus den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ließ sich lediglich ersehen, dass die Klägerin in dem Moment vor dem Aufprall nach oben schaute. Ihr Verhalten zuvor, insbesondere beim Betreten der Straße, wurde nicht aufgezeichnet.

Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ist demgegenüber nicht durch ein kausales Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfall erhöht. Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist dem Beklagten kein Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht nachzuweisen. Für den Beweis ist gemäß § 286 ZPO die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf insofern keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2015, 2111 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969 (2971); näher dazu Kopp/Schmidt JR 2015, 51 (52 f.)). Gemessen hieran konnte die beweisbelastete Klägerin das Gericht nicht hinreichend davon überzeugen, dass der Beklagte sie tatsächlich früher hätte sehen und entsprechend reagieren können.

Der Beklagte fuhr unstreitig mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Die Klägerin trat etwa 5 bis 10 m vor dem Bus auf die Straße. Hierzu hat der Beklagte geäußert, die Klägerin sei etwa in diesem Abstand, eher 5 m, vor ihm auf die Straße getreten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei sie für ihr erkennbar gewesen. Die Klägerin selbst konnte sich nicht an den Unfall, und somit ihre Distanz zu dem auf der Straße befindlichen Bus, erinnern. Aus den Aufzeichnungen der Überwachungskamera aus dem Bus der Beklagten zu 2) ließ sich der genaue Abstand nicht ersehen. Sichtbar ist hier nur, dass die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits die Straße betreten hatte, mit der vorderen rechten Säule zusammenstieß.

Die Zeugin hat insofern bekundet, dass die Klägerin etwa 3 m vor dem Bus auf die Straße getreten sei. Obgleich sie das Geschehen nach verständiger Würdigung in zeitlicher Hinsicht nicht fehlerfrei einordnen konnte, so erschien die Aussage hinsichtlich der Distanz dennoch nachvollziehbar. Die Zeugin konnte nämlich durch Angabe eines bestimmten räumlichen Abstandes im Sitzungssaal angeben, welche Distanz die Klägerin beim Betreten der Straße nach Passieren der Pkws zum Bus etwa gehabt haben musste. Ihre Aussage steht somit der des Beklagten nicht entgegen.

Solange sich die Klägerin noch auf dem Fußweg befand, war sie für den Beklagten nicht sichtbar. Auch dies hat die Zeugin bestätigt, und wurde von der Klägerin auch nicht behauptet. Dies steht im Einklang zu den im Rahmen des Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft angefertigten Lichtbildern, auf denen zwischen den Pkws, zwischen denen die Klägerin auf die Straße trat, auf dem Gehweg ein Baum sichtbar ist. Insofern ist ohne weiteres plausibel, dass die Klägerin zuvor von diesem verdeckt war. Die Zeugin hat weiter angegeben, die Klägerin erst zwischen den Autos gesehen zu haben. Ob die Klägerin dabei bereits schon fast auf der Straße, oder noch am Rande der Straße war, konnte die Zeugin nicht erinnern. Sie konnte sich nur daran erinnern, dass sie den Gedanken, dass gleich etwas passiere, beinahe nicht habe zu Ende denken können. Insofern hat sie ihre im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen getätigte Aussage, sie habe gedacht, „jetzt müsse doch etwas passieren“, relativiert. Die Klägerin sei, so die Zeugin im Termin, praktisch aus dem Nichts erschienen.

Danach ist zwar wahrscheinlich, dass die Zeugin, die vor dem Unfall schräg rechts aus dem Fenster schaute, die Klägerin früher als der Beklagte gesehen hat. Hieraus lässt sich indes kein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten ableiten. Denn auch nach den Angaben der Zeugin gab es praktisch keine Zeit, auf die Klägerin überhaupt zu reagieren. Ein Sorgfaltspflichtverstoß kann demgegenüber jedoch nur angenommen werden, wenn der Beklagte die Klägerin früher hätte wahrnehmen und entsprechende Ausweich- oder Bremsmanöver zur Abwendung eines Unfalls hätte vornehmen können. Dies bleibt aber vorliegend fraglich. Auch wenn dies nicht ausgeschlossen werden kann, so ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagte auf die Klägerin noch unfallverhütend hätte reagieren können.

Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten lässt sich auch nicht aus sonstigen Verkehrsverstößen ableiten. Insbesondere fuhr der Beklagte mit angepasster Geschwindigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Rücksichtnahme im Hinblick auf § 3 Abs. 2 a StVO angezeigt war, in dessen Anwendungsbereich die damals 15-jährige Klägerin ohnehin nicht mehr viel (so auch OLG München, Urteil vom 10.11.2017, Az. 10 U 491/17 – zit. nach juris), lagen für den Beklagten nicht vor. Kinder waren in der Nähe nicht zu sehen.

Hinter dem groben Verschulden der Klägerin tritt die allgemeine, durch keinen schuldhaften Verursachungsbeitrag des Beklagten erhöhte Betriebsgefahr des Linienbusses der Beklagten zurück. Die Klägerin war entgegen ihrer Auffassung auch nicht altersbedingt an der hinreichenden Einschätzung der sich aus dem Straßenverkehr ergebenden Gefahren gehindert. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass sie im Nachgang des Unfalls deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie grundsätzlich nicht ohne zu schauen auf die Straße laufen würde. Sie hatte damit selbst nach ihrem eigenen Vorbringen die Fähigkeit zur Einsicht ihrer Verantwortlichkeit bei dem unvernünftigen Überqueren der Straße zwischen den parkenden Autos trotz nahenden Verkehrs. Dieses Verhalten war für die Klägerin erkennbar grob verkehrswidrig. Gemessen daran, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits 15 Jahre alt war, lag hierin auch ein besonders vorwerfbarer subjektiver Sorgfaltsverstoß. Die altersgerecht entwickelte Klägerin wusste, dass sie nicht ohne zu schauen und abgelenkt durch ihr Handy zwischen parkenden Autos auf die Straße laufen durfte. Dies ist elementare Grundlage der Verkehrserziehung.

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf § 828 Abs. 2 oder 3 BGB. Eine entsprechende Ausstrahlungswirkung kommt zwar grundsätzlich bei Verkehrsunfällen mit Jugendlichen bis zu einem Alter von etwa 13 bis 15 Jahren in Betracht. Bei Unfällen gerade im Hinblick auf die Entwicklungspsychologie von Kindern sollte dementsprechend auch bei einem objektiv groben Fehlverhalten die Auferlegung der alleinigen Haftung nur zurückhaltend in Betracht gezogen werden (Grüneberg: Die (Mit-)Haftung von Kindern und Jugendlichen bei Verkehrsunfällen, NJW 2013, 2705, 2708). Diese Regel gilt allerdings nur dann, wenn sich die kindlichen/jugendlichen Defizite bei dem Verkehrsunfall typischerweise auch ausgewirkt haben, weil das Kind etwa auf Grund seines Alters Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen konnte (Grüneberg, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies ist hier aber ausweislich der Angaben der Klägerin nicht der Fall. Zudem wissen schon deutlich jüngere Kinder und Jugendliche um das Verbot, zwischen parkenden Fahrzeugen hervor und unmittelbar vor herannahende Fahrzeuge auf die Straße zu treten (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2007, Az. 9 U 92/07). Vor diesem Hintergrund lässt das Verschulden der Klägerin die Betriebsgefahr des Linienbusses als völlig untergeordnet erscheinen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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