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Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

LG Düsseldorf – Az.: 3 O 141/10 – Urteil vom 27.10.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.931,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen, bezogen auf den Teilbetrag in Höhe von 2.166,79 € jedoch nur bis zum 12. April 2010.

Zudem wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese gemäß Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe dieses Urteils spezifiziert sind, die ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 4. Februar 2010 noch entstehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagten 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abzuwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger erlitt den in der Klageschrift dargestellten Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Zu den Schadensfolgen verhält sich die Aufstellung des Klägers gemäß Seite 6 der Anspruchsbegründung vom 21. Mai 2010; demnach fordert er die Zahlung eines Gesamtschadensbetrages von 6.192,75 €. Der Schadensberechnung liegt das außergerichtlich eingeholte Gutachten des nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C., Mülheim an der Ruhr, vom 4. Februar 2010 (Bl. 28 ff. d.GA) zugrunde. Dieses wird von dem Beklagten nicht umfassend anerkannt. Insoweit erfolgte lediglich außergerichtlich eine Teilzahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.996,79 €; weiterhin zahlte die Beklagte nach Rechtshängigkeit den weiteren Betrag von 2.166,79 €.

Unter entsprechender Verrechnung sowie Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen fordert der Kläger von den Beklagten im Hinblick auf seinen materiellen Schaden die Zahlung weiterer 4.025,96 €.

Dies wird von den Beklagten abgelehnt.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.025,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen; darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Verkehrsunfall vom 04.02.2010 entstanden sind und noch entstehen werden; die Beklagten als Gesamtschuldner zudem zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 60,393 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie verweisen im Wesentlichen darauf, dass gemäß den dargestellten Zahlungen der Beklagten zu 1) der anzuerkennende unfallbedingte Gesamtschaden des Klägers ausgeglichen worden sei; die ansonsten bezifferten Schadenersatzansprüche seien unbegründet, da sie (kausal) nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzurechnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich in Höhe von 2.931,32 € nebst zuerkannter Zinsen in der Hauptsache begründet; ansonsten war sie abzuweisen.

I.

Die grundsätzliche Haftungsverpflichtung der Beklagten steht außer Streit; gerichtliche Feststellungen hierzu erübrigen sich daher.

1. Gemäß dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur S. vom 15. Februar 2011 beträgt der anzuerkennende Unfallschaden, wie in dem bezeichneten Gutachten überzeugend dargelegt worden ist, lediglich 2.926,32 € netto; demnach ergibt sich ein anzuerkennender Gesamtschadensbetrag einschließlich der zwischen den Parteien unstreitigen Wertminderung von 150,00 € in Gesamthöhe von 3.076,32 €.

An diesen Feststellungen hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung vom 29. August 2011, ausnahmslos aus widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gründen, festgehalten.

Demnach schulden die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich zum Ausgleich der strittigen materiellen Schadenersatzforderungen des Klägers die Zahlung von 3.076,32 €.

Die in dem von dem Kläger eingeholten Privatgutachten darüber hinaus in Ansatz gebrachten Schadenspositionen sind unbegründet, da sie dem Unfallereignis nicht zugerechnet werden können (§ 287 ZPO).

In Bezug auf die allgemeine Unfallkostenpauschale sind die Beklagten als Gesamtschuldner zudem noch verpflichtet, den Restbetrag von 5,00 € auszugleichen.

Insgesamt ergibt sich daher ein nach der Teilerledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache in Höhe von 2.166,79 € auszugleichender Gesamtschadensbetrag von 2.931,32 € (netto).

2. Weiterhin sind die Beklagten gemäß dem Feststellungsantrag des Klägers als Gesamtschuldner verpflichtet, ihm auch für alle weiteren materiellen Schäden und zwar bezogen auf die bei Durchführung der Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges, soweit diese die anzuerkennenden Schadenspositionen anbetrifft, anfallende gesetzliche Umsatzsteuer sowie den mit der Dauer der Reparatur verbundenen Nutzungsausfallentschädigung aufzukommen. Dem Feststellungsbegehren des Klägers ist daher stattzugeben; insoweit erkennt das Gericht ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers an, da zurzeit nicht fest steht, in welcher Höhe diese Zusatzkosten anzusetzen sind, § 256 ZPO.

3. Im Übrigen ist die Klage jedoch in der Hauptsache unbegründet.

Dies betrifft die Kosten für die Einholung des privaten Sachverständigengutachtens. Dieses ist bezogen auf seine Feststellungen grob fahrlässig fehlerhaft erstellt worden, da in einem bedeutsamen Unfall nicht unfallbedingte Schäden aufgeführt worden sind; gemäß den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen wurden von dem Privatgutachter (nicht nachvollziehbar) zwei unterschiedliche Schadensbilder kalkuliert, die bezogen auf die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen dargestellten Schadenspositionen dem streitgegenständlichen Unfallereignis (kausal) nicht zugerechnet werden können. Hierzu verhält sich auch das Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen durch den erkennenden Richter vom 29. August 2011, wonach der Privatgutachter, etwas anderes hat der Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen, an dem Kraftfahrzeug bestehende Vorschäden (einfach) dem Unfallereignis zurechnete; so fehlt es an der Erstellung eines Vermessungsprotokolls im Sinne der Zurechnung einer Erneuerungsbedürftigkeit der betroffenen Teile; die Erneuerung der Spurstange links ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da die Anstoßstelle bezogen auf die Kollision der Fahrzeuge rechts gewesen ist; dies betrifft auch die Erneuerung der Querlenker und des zugehörigen Spurstangenkopfes – insoweit hat der Sachverständige eine entsprechende Kräftewirkung vollständig ausgeschlossen. Zudem ergibt sich aus den von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgewerteten Lichtbilder, dass bezogen auf die Beschaffenheit der Stoßfängerverkleidung eine massive Steinschlageinwirkung stattgefunden haben muss, diese Schäden daher dem Unfallereignis nicht zuzurechnen sind. Zudem hat der gerichtlich bestellte Sachverständige, wie rechtlich zu fordern, auf die durchschnittlichen Arbeitslöhne abgestellt unter Berücksichtigung des Großraumes Düsseldorf. Letztlich verbleibt es bei einer fachgerechten Reparatur des Fahrzeuges, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige ebenfalls festgestellt hat, kein anzuerkennender merkantiler Minderwert; hierzu ist nicht erkennbar, dass eine derartige Reparaturdurchführung nach Stand der Technik nicht auch in einer Freien Werkstatt möglich sein sollte, so dass bei der durchschnittlichen Ermittlung der anfallenden Reparaturkosten derartige Werkstätten mit berücksichtigt werden durften.

Nach alledem ist der Klage lediglich in Höhe von 2.931,32 € in der Hauptsache zu entsprechen.

II.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner weiterhin verpflichtet, wie im Urteilstenor ausgewiesen, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen; bezogen auf den Teilbetrag von 2.166,79 €, insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, lediglich bis zum 12. April 2010. Das weitergehende Zinsbegehren ist daher zurückzuweisen, §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagten sind im Übrigen zurzeit nicht verpflichtet, für die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten des Klägers aufzukommen; die insoweit erstellte Kostennote berücksichtigt nicht den tatsächlich anzuerkennenden Gegenstandswert der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, wie sich dieser gemäß der voranstehenden gerichtlichen Entscheidungsgründen darstellt; insoweit bedarf es daher der Erstellung einer neuen Kostennote, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers obliegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 92, 100, 709, 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.

Streitwert: 6.192,75 €

ab dem 13. April 2010: 4.025,96 €

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