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Beinaheunfall auf Autounfall – Schmerzensgeld

AG Bremen, Az.: 9 C 16/13

Urteil vom 13.06.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin fordert Schmerzensgeld wegen eines Schleudertraumas nach einem sogenannten Beinaheunfall.

Beinaheunfall auf Autounfall - Schmerzensgeld
Symbolfoto: shyshka/Bigstock

Sie trägt vor, dass sie am 14.02.2012 gegen 17:30 Uhr auf der A27 als Beifahrerin in dem vom Zeugen F… gesteuerten PKW … in Richtung B… gesessen habe. Das seinerzeit bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … habe den PKW des Zeugen auf Höhe der Raststätte O… nach dichtem Auffahren auf der mittleren Spur rechts überholt und sei sodann wieder auf die linke Spur unmittelbar vor das Klägerfahrzeug gezogen und habe dann abgebremst. Der Zeuge F… habe den drohenden Unfall nur mittels einer scharfen Bremsung abzuwenden vermocht; er sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 120-125 km/h gefahren und habe die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf ca. 40 km/h reduzieren müssen.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie am 08.02.2012 wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert worden wäre. Noch am 14.02.2012 habe sie sich zu dem Zeugen Struck begeben, der festgestellt habe, dass sich die Beschwerden der Klägerin im Lendenbereich infolge des Unfalls deutlich verschlimmert hätten; im Bereich der Halswirbelsäule sei eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung vorhanden gewesen. Wegen der Verschlimmerung ihrer Beschwerden habe sich die Klägerin am 14.03.2012 erneut einer Operation unterziehen müssen; die an sich für den 20.02.2012 angesetzte Wiedereingliederung mit reduzierter Arbeitszeit habe infolge der unfallbedingten Beschwerden nicht erfolgen können.

Die Klägerin ist insofern der Ansicht, dass die Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 1.600,00 € schulde.

Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sei in dem geführten Strafverfahren nicht zu ermitteln gewesen.

Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 sowie den nicht anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den gesamten klägerischen Vortrag mit Nichtwissen; ein solches Bestreiten sei zulässig, da die Beklagte keine Beteiligte des behaupteten Unfallgeschehens ist und ihr eine Unfallschilderung seitens des Versicherungsnehmers nicht vorliege.

Der klägerische Vortrag sei unschlüssig, da das behauptete Verhalten des Fahrzeugführers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs auf die Provozierung eines Unfalls gerichtet gewesen wäre. Insofern hätte der Fahrzeugführer hinsichtlich etwaiger Verletzungen der Insassen des Klägerfahrzeugs jedenfalls mit Eventualvorsatz gehandelt, so dass der Haftungsausschluss nach § 103 VVG griffe. Die behaupteten Verletzungen könnten auf den dargestellten Beinaheunfall nicht zurückgeführt werden.

Die Klage ist am 15.02.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat den Parteien im Termin vom 23.05.2013 Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Es besteht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung gemäß § 115 VVG in Verbindung mit §§ 18, 11 S. 2 StVG, 823, 253 II BGB.

Der klägerische Vortrag ist unschlüssig. Unter Zugrundelegung des Klägervortrags wäre die Beklagte gemäß § 103 VVG von der Haftung befreit.

§ 103 VVG n.F. lautet: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Die Norm findet auch auf Pflichtversicherungsverhältnisse, insbesondere die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Anwendung (OLG Oldenburg VersR 1999, 482 für § 152 VVG a.F.; a.A. OLG Frankfurt, VersR 1997, 224). Zwar ist der Unfallgegner in besonderer Weise schützenswert, wenn der Versicherungsnehmer diesen im Straßenverkehr bewusst verletzt; ein Eintreten der – im Gegensatz zum Schädiger – stets leistungsfähigen Versicherung erscheint insofern erst recht geboten. Die Ausschlussnorm des § 103 VVG n.F. ist vom Gesetzgeber jedoch unmissverständlich und ohne Einschränkung formuliert worden, nachdem bereits zur Zeit der Geltung des § 152 VVG a.F. umstritten war, ob der Haftungsausschluss bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung auch Pflichtversicherungsverhältnisse erfasst. Zudem lässt sich zugunsten der Versicherungswirtschaft anführen, dass bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ein Versicherungsfall nicht vorliege; ein ungewisses Risiko bzw. ein Unfall verwirkliche sich nicht, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug verkehrsfremd und quasi als Waffe gegenüber Dritten einsetze.

Hinsichtlich der vorsätzlichen Schadensherbeiführung ist ein Handeln mit dolus eventualis ausreichend (LG Coburg, Versicherung und Recht kompakt 2007, 123: Abdrängen eines Radfahrers bei Überholversuch; BGHZ 7, 311). Es ist also erforderlich, dass der Schädiger den für möglich gehaltenen Schadenserfolg durch sein Handeln zumindest billigend in Kauf genommen hat; bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Schädiger während seines widerrechtlichen Handelns darauf vertraute – und darauf vertrauen durfte – dass der für möglich gehaltene Schadenserfolg nicht eintreten werde.

Nach dem Klägervortrag soll der Führer des gegnerischen Fahrzeugs nach dem rechtsseitigen Überholvorgang das Klägerfahrzeug auf der Autobahn geschnitten und seinen PKW sodann ohne Grund bei einem Tempo von 125 gebremst haben und hierdurch die Abbremsung des Klägerfahrzeugs auf Tempo 40 (!) veranlasst haben.

Die Widerrechtlichkeit des behaupteten Fahrmanövers wäre insofern evident (§§ 5 I, 4 I StVO).

Der Gegner hätte etwaige Schadensfolgen bei den Insassen des nachfolgenden Klägerfahrzeugs auch billigend in Kauf genommen. Denn der Vorgang wäre für die Beteiligten unbeherrschbar gewesen. Der Führer des gegnerischen Fahrzeugs, der dieses nach Klägervortrag offenbar als eine Art Sperrmauer einsetzen wollte, hätte nicht darauf vertrauen können, dass es infolge der provozierten Vollbremsung zu keiner Auffahrkollision kommen würde. Da ein Unfall auf der Autobahn bei Tempo 125 typischerweise mit erheblichen Verletzungen bis hin zur Todesfolge einhergeht, umfasste der Vorsatz des Führers des gegnerischen Fahrzeugs – als ein Weniger – die Möglichkeit, dass sich die Insassen des nachfolgenden Klägerfahrzeugs infolge der Vollbremsung auch ohne Direktkontakt verletzen, insbesondere ein Schleudertrauma erleiden könnten.

Bewusste Fahrlässigkeit hätte allenfalls vorgelegen, wenn der Führer des gegnerischen Fahrzeugs das Klägerfahrzeug lediglich geschnitten und sodann – zwecks Erzeugung eines Schreckmoments durch die aufleuchtenden Bremslichter – noch zusätzlich kurz auf die Bremse getippt hätte. In diesem Fall hätte sich der Gegner nämlich nicht ernsthaft in Gefahr begeben, weil sein Fahrzeug infolge des Überholmanövers ohnehin schneller gewesen und der drohende Auffahrunfall also nur angetäuscht gewesen wäre.

Die Klägerin trägt aber ausdrücklich vor, dass der vorausfahrende Gegner nach dem Einscheren von rechts zum Klägerfahrzeug einen Abstand von „wenigen Metern“ gehabt und dann „scharf“ abgebremst habe. Der Zeuge habe insofern seine Geschwindigkeit „von etwa 120-125 km/h“ „auf etwa 40 km/h reduzieren“ müssen. Bei einem derartigen Fahrmanöver hätte der Gegner jedoch mit suizidaler Tendenz gehandelt.

Da der Haftungsausschluss eingreift, kann die Frage, wie dem Zeugen die Vermeidung der Kollision unter Zugrundelegung der Richtigkeit des Klägervortrags überhaupt möglich war (Orientierungssatz: Ausreichende Bremsmöglichkeit bei Abstand in Höhe des halben Tachowerts, vorliegend also ca. 60-70 Metern), dahinstehen.

2. Es besteht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung gemäß § 115 VVG in Verbindung mit §§ 7, 11 S. 2 StVG, 823, 253 II BGB.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wer Halter des gegnerischen Fahrzeugs gewesen ist. Es steht zu vermuten, dass der Halter personenverschieden von der (nicht ermittelbaren) Person des gegnerischen Fahrzeugführers gewesen ist. In diesem Fall würde der Haftungsausschluss gemäß § 103 VVG nicht zwangsläufig greifen, weil auch der Halter mit Verletzungsvorsatz gehandelt haben müsste (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 08.06.2012, 5 O 198/11-JURIS).

Gleichwohl ist diese Frage nicht zu vertiefen. Denn die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat hinsichtlich der streitigen Verursachung einer HWS-Distorsion und der Verstärkung der bestehenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden infolge des Abbremsgeschehens keinen Sachverständigenbeweis angeboten und bleibt mithin beweisfällig; der streitige Unfallhergang ist insofern nicht aufzuklären.

Zwar hat die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Schadensverursachung zum Beweis das Zeugnis der Ärzte S… und K… sowie das ärztliche Attest vom 17.02.2012 angeboten.

Gerade im vorliegenden Fall wäre zur hinreichenden Beweisführung jedoch die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens (welche negative Beschleunigungskraft wirkte auf die Klägerin während der Bremsung?) und die Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die klägerseits geschilderten Beschwerden infolge der ermittelten Geschwindigkeitsänderung aufgetreten sind? Inwieweit liegen unfallunabhängige Vorschäden vor?) erforderlich gewesen.

Die Einholung der Gutachten von Amts wegen (§ 144 ZPO) war nicht angezeigt. Es ist gerichtsbekannt, dass die auf die Insassen wirkende negative Beschleunigungskraft auch bei einer Vollbremsung relativ gering ist, da sich der Bremsvorgang über eine erhebliche Strecke und einen nicht unerheblichen Zeitraum verteilt. Auch bei einer Vollbremsung auf der Autobahn wird der Körper des Insassen – wie dem Unterzeichner aus eigener Anschauung bekannt ist – nicht ruckartig nach vorne geworfen. Zu einer Schleuderbremsung wurde klägerseits nicht vorgetragen. Es erscheint daher eher fernliegend, dass die behaupteten Schäden durch den Beinaheunfall verursacht wurden; ausreichende Anknüpfungstatsachen (vgl. Thomas/Putzo, 33. A., Rn. 144, Rn. 1) liegen jedenfalls nicht vor.

Das ärztliche Attest vom 17.02.2012 (Anlage K1) ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO; der Inhalt des Attests hat daher keinen unmittelbaren Beweiswert.

Die angebotenen Zeugen sind zwar sachverständige Zeugen. Gleichwohl können sie als Zeugen nur Aussagen zu den Wahrnehmungen, die sie nach dem Beinaheunfall im Rahmen der Untersuchung der Klägerin gemacht haben, tätigen. Zu der streitigen Frage der Ursächlichkeit bedarf es jedoch, gerade im Hinblick auf die vorgetragenen Vorschäden der Klägerin und des Umstands des Nichtkontakts der beteiligten Fahrzeuge, zwingend eines fachmedizinischen Gutachtens (vgl. OLG München, Schaden-Praxis 2012, 111). Zudem erstellen die behandelnden Ärzte ihre Diagnose bei einem Schleudertrauma oftmals allein oder zumindest überwiegend auf Basis der subjektiven Schmerzensschilderung des Patienten und dokumentieren keine objektiven Befunde. Eine derartige Beweisführung wäre aber für sich genommen nicht ausreichend (vgl. LG Hamburg, NJW 2013, 142).

Im Übrigen hat sich der angebotene Zeuge S… mit Schreiben vom 19.04.2013 dahingehend geäußert, dass er die Klägerin seinerzeit nicht untersucht habe. Die Untersuchung sei durch den Zeugen K… erfolgt. Der angebotene Zeuge K… hat mit Schreiben vom 17.05.2013 darauf hingewiesen, dass er keine Erinnerung an die Klägerin habe und über keine diesbezüglichen Unterlagen verfüge.

Das Gericht hat daher im Termin darauf hingewiesen, dass der Klägerin der Beweis mit den angebotenen Beweismitteln voraussichtlich nicht gelingen werde. Gleichwohl wurde Sachverständigenbeweis nicht angeboten.

3. Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

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