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Verkehrsunfall – Einfahren eines Unfallbeteiligten von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn

LG Essen, Az.: 12 O 214/13, Urteil vom 05.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Einfahren eines Unfallbeteiligten von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn
Symbolfoto: Von LegART /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.05.2013 gegen 15.45 Uhr in Gelsenkirchen an der Aldenhofstraße an der Ausfahrt des Parkplatzes der Justizvollzugsanstalt ereignete. Der Zeuge … befuhr mit dem Jaguar X-Type der Klägerin, Kennzeichen …, die Ausfahrt des Parkplatzes. Er wollte von dort in die Aldenhofstraße einbiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem Mercedes E200, Kennzeichen …, dessen Halter er ist und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Aldenhofstraße in östlicher Richtung. In Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) macht die Aldenhofstraße vor der Ausfahrt des JVA-Parkplatzes eine leichte Rechtskurve. Wegen der Örtlichkeiten und der Sichtverhältnisse wird auf die Anlagen B 2 und B 4 bis 16 zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 10.11.2014 Bezug genommen. Es kam zu einem Unfall, bei dem der Mercedes des Beklagten zu 1) an der Front des Jaguars entlangstreifte.

Der Kläger macht folgendes Schadenspositionen geltend:

Reparaturkosten netto 4.754,93 €

Kostenpauschale 25,00 €

Gutachterkosten 694,13 €

5.474,06 €.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge … habe angehalten, um die Vorfahrt anderer Pkw zu gewähren. Er habe dort ca. 20 Sekunden gestanden. Beim Blick nach links habe er gesehen, dass sich der Beklagte zu 1) mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (nicht unter 80 km/h) genähert habe. Wegen seiner Geschwindigkeit sei er am Ende der Rechtskurve nach links in den Gegenverkehr geraten. Als der Beklagte zu 1) gesehen habe, dass ein anderer Pkw sich aus der Gegenrichtung näherte, sei er nach rechts gezogen und streifend vor die Stoßstange des klägerischen Jaguar gefahren. Der Beklagte zu 1) habe nach dem Unfall gesagt, es tue ihm leid, die Sonne habe ihn geblendet und er sei am Gegenverkehr nicht vorbei gekommen. Die Klägerin behauptet, ihr Pkw habe ca. 50 bis 60 cm vordem abgesenkten Bordstein gestanden. Die Räder hätten nicht auf der Fahrbahn gestanden, nur die Motorhaube habe sich im Straßenkörper befunden. Die Klägerin ist der Ansicht, gegen sie spreche kein Anscheinsbeweis, weil der Zeuge nicht auf die Fahrbahn gefahren sei. Die Beklagten hafteten deshalb für den Unfall in vollem Umfang.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 4.779,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.07.2013 zu zahlen;

2. die Klägerin von den Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen … in … Gelsenkirchen, …, aus dem Gutachten vom 26.06.2013 über den Betrag von 694,13 € freizustellen;

3. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 546,69 € freizustellen.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei davon überrascht worden, dass der Kläger plötzlich in die vorfahrtberechtigte Straße eingefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe versucht, nach links auszuweichen, habe dies jedoch wegen des Gegenverkehrs aufgeben müssen. Der Mercedes des Beklagten zu 1) sei mit dem weiter vorrollenden Jaguar kollidiert. Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen, da er keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs ohne weiteres in den fließenden Verkehr fahren würde und er nicht mehr ausweichen konnte. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er mit seinem Fahrzeug bereits ca. 1 m in den fließenden Verkehr gefahren sei. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin könne nur anhand der Wiederbeschaffungskosten abrechnen. Der Wiederbeschaffungswert betrage allenfalls 5.000,– € und liege unter den Brutto-Reparaturkosten. Ausgehend von einem Restwert von 3.500,– € verbleibe ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.500,– €.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … sowie … . Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2014 (Bl. 64 bis 70 d. A.) verwiesen. Außerdem ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 06.05.2014 (Bl. 80 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 10.11.2014 Bezug genommen. Die Akte 40 Js – OWi 1882/13 StA hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 7Abs. 1, 17,18 StVG oder 823 Abs. 1 BGB, jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Offen bleiben kann, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar gewesen ist, denn jedenfalls tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter dem Verschulden des Zeugen … zurück. Nach § 10 S. 1 StVO musste der Zeuge, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren wollte, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Bei einem Unfall in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren in den fließenden Verkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden (vgl. BGH, VersR 2011, 1540 Rn. 9; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536, 1537; Hentschel/König/Dauer-König, 42. Auflage, § 10 StVO Rn. 11). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung ist oder steht, denn § 10 StVO knüpft nicht an eine ununterbrochene Bewegung des einfahrenden Fahrzeugs an, sondern auf das Eindringen in den fließenden Verkehr (vgl. OLG Celle, NZV 2006, 309; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005 – 4 U 35/04, zitiert nach juris, Rn. 14 f.; KG, NZV 2007, 359).

Dieser Anscheinsbeweis ist durch die Beweisaufnahme nicht erschüttert worden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass der vom Zeugen … gefahrene Jaguar bei der Kollision ca. 2 m in die Fahrbahn hineinragte. Der Gutachter hat die Schäden an den Fahrzeugen anhand der Fotodateien, die ihm von den Sachverständigen … und … zur Verfügung gestellt wurden, ausgewertet. Sodann hat er die Anstoßkonfiguration herausgearbeitet. Er hat überzeugend dargelegt, dass die Längsachsen der Fahrzeuge bei der Kollision nicht genau senkrecht zueinander standen, denn die vordere linke Stoßfängerecke des Jaguar ist nicht beschädigt worden und die Beschädigungen an der Front des Jaguar nehmen nach rechts an Intensität zu. In Anlage A 9 hat der Sachverständige die Stellung der beiden Fahrzeuge im Zeitpunkt des Erstkontaktes eingetragen. Danach hatten die Längsachsen einen Winkel von ca. 75 %, wobei allerdings eine Toleranz von +/- 5 Grad möglich ist. Anschließend hat der Sachverständige aufgrund der Fotos, die von den Polizeibeamten aufgenommen wurden und die vom Beklagtenvertreter eingereicht wurden, und einer Vermessung der Unfallstelle in Anlage A 16 eine maßstabsgerechte Zeichnung angefertigt und die rekonstruierte Endstellung der Fahrzeuge eingezeichnet. Danach stand der Jaguar nach dem Unfall mit dem linken Vorderrad auf der Bordsteinkante. Die Front des Jaguar reichte ca. 1,0 m in die Aldenhofstraße hinein. Die Kollision hatte einen streifenden Charakter. Bei einem streifenden Kontakt kann keine große Kraft parallel zur streifenden Fläche übertragen werden, so dass der Kraftaustausch der Fahrzeuge in der Hauptsache seitlich erfolgt. Der Stoßimpuls wirkt quer zur Längsachse des Mercedes und parallel zur Längsachse des Jaguar, wie der Sachverständige in der Zeichnung in Anlage A 17 nachvollziehbar dargelegt hat. Die Kollision hatte deshalb zur Folge, dass der Jaguar gegen seine Fahrtrichtung zurückgedrückt wurde. Dies hat der Sachverständige in der Zeichnung in Anlage A 18 dargestellt. Daraus ergibt sich, dass die vordere rechte Ecke des Jaguar im Zeitpunkt der Kollision ca. 2,0 m über den Fahrbahnrand hinaus in die Aldenhofstraße hinein ragte.

Aus der Position der Fahrzeuge und den Schäden hat der Sachverständige überzeugend hergeleitet, dass der Jaguar im Zeitpunkt der Kollision entweder gestanden hat oder mit einer geringen Restgeschwindigkeit, die unter Schrittgeschwindigkeit gelegen haben muss, gefahren ist. Sonst wären stärkere Schäden an den Fahrzeugen eingetreten.

An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der Jaguar längere Zeit gestanden hat, denn in jedem Falle ist der Unfall vom Zeugen … verschuldet worden. Der Zeuge durfte keinesfalls längere Zeit in einer Position anhalten, in der die Motorhaube seines Fahrzeuges ca. 2 m in die Fahrbahn hineinragte. Wenn seine Eltern noch nicht angeschnallt waren, hätte das Anschnallen auf dem Parkplatz erfolgen müssen. Der Zeuge durfte nicht längere Zeit mit dem Jaguar ein Hindernis in der Fahrbahn bilden.

Aber auch dann, wenn der Zeuge in die Fahrbahn hineingefahren ist und kurz vor der Kollision wieder abgebremst hat, hat er den Unfall verschuldet. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass für den Fahrer des Jaguar ausreichend Zeit bestand, um den Abbiegevorgang abzubrechen. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus der Intensität der Schäden die Geschwindigkeit des Mercedes im Zeitpunkt der Kollision nicht feststellen lässt. Denn die Kollision hatte einen streifenden Charakter und führte nicht zu einer Geschwindigkeitsangleichung. Dokumentiert ist die Endstellung des Mercedes nach der Kollision. Sie befindet sich ca. 16,5 m hinter der Unfallstelle. Es lässt sich allerdings nicht feststellen, ob der Mercedes während der gesamten Auslaufstrecke abgebremst wurde und wie stark die Bremsung war. Aufgrund des stark streifenden Charakters der Kollision kann die Stoßausgangsgeschwindigkeit des Mercedes mit der Kollisionsgeschwindigkeit gleichgesetzt werden. Wenn der Beklagte zu 1) erst auf die Kollision mit dem Jaguar mit einer kontrollierten Abbremsung reagiert hat, lag die Kollisionsgeschwindigkeit bei ca. 30 km/h. Hat der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nach der Kollision maximal abgebremst, ergibt sich nach der Berechnung des Sachverständigen eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 55 km/h.

Der Sachverständige hat in Anlage A 20 ein Weg-Zeit-Diagramm erstellt. Danach kann nicht sicher festgestellt werden, ob der Jaguar noch eine ganz geringe Restgeschwindigkeit hatte oder gestanden hat. Auch die Stillstandsdauer vor der Kollision lässt sich nicht feststellen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Unfall für den Fahrer des Jaguar vermeidbar war, wenn der Jaguar erst mit der Kollision zum Stillstand gekommen ist. Der Gutachter hat auf den Fotos in Anlage B 11 bis B 16 die Sichtmöglichkeit des Zeugen … bei Annäherung an die Aldenhofstraße nachvollziehbar dokumentiert. Die Fotos der Anlage B 12 zeigen die Sichtmöglichkeit aus einer Entfernung von 2 m zum Fahrbahnrand. Der Blick nach links in die Richtung, aus der das Beklagtenfahrzeug kam, ist durch einen Strauch eingeschränkt. Durch den Strauch hindurch kann man die Aldenhofstraße bis zu einer Entfernung von ca. 60 m überblicken. Da sich der Unfall am 28.05.2013 ereignete, ist davon auszugehen, dass dieser ebenso wie auf den vom Sachverständigen gefertigten Fotos belaubt war. Wenn zum Unfallzeitpunkt der Strauch buschiger oder stärker belaubt war, besteht nur Einsicht in einen Bereich von ca. 30 m. Die Weg-Zeit-Berechnung des Sachverständigen zeigt, dass der Zeuge … spätestens zwei Sekunden vor der Kollision den Mercedes sehen konnte, weil er sich aus dem Sichtschatten des Strauches gelöst hatte. Wenn der Zeuge zu diesem Zeitpunkt eine Vollbremsung eingeleitet hätte, hätte er den Jaguar ca. einen Meter vor der Unfallstelle anhalten können.

Hingegen ist ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht nachweisbar. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass den Beklagten zu 1) nur dann ein Verschulden trifft, wenn der Jaguar bereits länger als eine Sekunde stand, denn dann fuhr der Mercedes entweder deutlich zu schnell oder er hat nicht rechtzeitig reagiert. Auf den Fotos in Anlage B 7 bis B 10 hat der Gutachter die Sicht des Beklagten zu 1) bei Annäherung an die spätere Unfallstelle dokumentiert. Danach erhielt der Beklagte zu 1) ca. 60 m vor der Unfallstelle Sicht auf die Ausfahrt des JVA-Parkplatzes. Wenn der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug stark abgebremst hat, jedoch erst 16,5 m hinter dem Kollisionspunkt zum Stehen kam, ergibt sich ein Anhalteweg von 76,5 m und eine Ausgangsgeschwindigkeit des Mercedes von gut 90 km/h. Durch eine technische Analyse lässt sich allerdings nicht feststellen, dass der Mercedes so schnell gefahren sein muss, denn es kann auch eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1) auf den ca. 2 m in seine Fahrbahn ragenden Jaguar vorgelegen haben. Der Sachverständige hat in seinem Weg-Zeit-Diagramm in Anlage A 22 nachvollziehbar dargelegt, dass der Jaguar länger als eine Sekunde gestanden haben muss, damit der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h für den Beklagten zu 1) räumlich vermeidbar war.

Es lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher nachweisen, dass der Jaguar längere Zeit stand. Die Zeugen … und … haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Jaguar längere Zeit gestanden habe. Der Zeuge … hat ausgesagt, habe bestimmt eine Minute da gestanden. Es seien fünf bis sieben Auto vorbeigefahren, bevor es zum Unfall gekommen sei. Der Zeuge … hat sogar ausgesagt, sein Sohn habe ca. 20 Minuten gewartet, bevor es zum Unfall gekommen sei. Das Gericht glaubt den Zeugen nicht, dass der Wagen so lange dort gestanden hat. Zunächst hat keiner der beiden Zeugen bestätigt, dass der Wagen längere Zeit um ca. 2 min die Fahrbahn ragte. Der Zeuge … hat erklärt, nur ein Teil der Motorhaube sei auf der Fahrbahn gewesen. Mit Motorhaube und Stoßstange zusammen seien das ca. 50 bis 60 cm gewesen. Der Zeuge … hat ausgesagt, sein Sohn habe an der Einmündung gehalten und nach rechts und links gesehen. Dann sei von links ein Mercedes gekommen und es habe geknallt. Die Aussage der Zeugen ist durch den Sachverständigen widerlegt. Danach ragte der Jaguar im Zeitpunkt der Kollision 2 m in die Fahrbahn hinein. Es ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Zeuge … den Jaguar längere Zeit dort stehen ließ, wenn das Fahrzeug 2 m in die Fahrbahn ragte. Der Zeuge musste erkennen, dass dies ziemlich gefährlich war. Warum sollte er ausgerechnet in dieser Position gewartet haben, bis seine Eltern sich anschnallen? Er hätte ohne weiteres ein Stück zurückrollen können, um den Wagen in einer sicheren Position abzustellen.

Es mag sein, dass der Jaguar vorher längere Zeit am Fahrbahnrand gestanden hat, so die wie die beiden Zeugen das geschildert haben. Es kann auch sein, dass die Eltern des Zeugen … sich erst hier angeschnallt haben. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Jaguar langsam anrollte und dann wieder hielt, als der Zeuge … den Mercedes sah. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Zeugen ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Sie gingen davon aus, dass sich die Verteilung der Haftung günstiger darstellen würde, wenn der Mercedes in ein Fahrzeug, das bereits längere Zeit gestanden hat, gefahren wäre.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 1) auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass er den Unfall durch ein Ausweichen nach links hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte der Beklagte zu 1) nicht nach links ausweichen, wenn Gegenverkehr herrschte. Die Aldenhofstraße hat nach der Vermessung des Sachverständigen eine Breite von 7,5 m. Im Zeitpunkt der Kollision ragte die Front des Jaguar rund 2 m in die Aldenhofstraße hinein. Berücksichtigt man für jeden Fahrstreifen die Hälfte der Fahrbahn, also 3,75 m, und zieht davon 2 m ab, bleiben rein rechnerisch für den Mercedes noch 1,75 m. Wenn der Mercedes nicht über die gedachte Fahrbahnmitte hinaus nach links fahren konnte, hätte er den Unfall durch Ausweichen nicht verhindern können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Unfall zum ganz überwiegenden Teil durch den Zeugen … verursacht worden. Denn er musste nach § 10 S. 1 StVO jede Gefährdung ausschließen. Hingegen lässt sich ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht feststellen, so dann die reine Haftung aus Betriebsgefahr übrig bleibt. Diese tritt hinter einem Verstoß gegen § 10 StVO zurück.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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