AG Schweinfurt – Az.: 1 C 324/14 – Urteil vom 11.09.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 310,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 310,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(Abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO.)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 310,00 € gem. § 115 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw hat einen Verkehrsunfall verursacht. Gemäß § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne schädigendes Ereignis stehen würde. Dabei hat hier der Kläger seinen Schaden aus dem Verkehrsunfall fiktiv abgerechnet, indem er den Wiederbeschaffungsaufwand durch Abzug des Restwertes des Pkw vom Wiederbeschaffungswert ermittelt hat. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Wiederbeschaffungswert von 3.800,00 € zugrunde zu legen ist. Streitig ist hingegen der Restwert, für welchen der Kläger 650,00 € und die Beklagte 960.00 € zugrunde legt. Aus diesem Grund hat der Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand von 3.150,00 € geltend gemacht, während die Beklagte als Wiederbeschaffungsaufwand nur 2.840.00 € gezahlt hat. Der Kläger durfte einen Restwert von 650,00 € zugrunde legen, welchen ein von ihm beauftragter Sachverständiger durch Einholung von drei lokalen Ankaufsangeboten ermittelt hat. Er muss sich nicht den von der Beklagten behaupteten Restwert von 960,00 € in Rechnung stellen lassen. Zwar hat die Beklagte ein konkretes Angebot zum Ankauf des Pkw zu einem Preis von 960,00 € vorgelegt. Auch wäre die Abholung des klägerischen Fahrzeugs kostenlos für den Kläger erfolgt. Jedoch wäre der Kläger, wenn er seine berechtigten Schadensersatzinteressen weiter vollumfänglich verfolgen wollte, dadurch gezwungen geworden, sein Fahrzeug zu veräußern. Dadurch wäre der Kläger nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens (BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VII ZR 217/06). Denn ein zentraler Grundsatz des Schadensersatzes ist es, dass der Geschädigte selber bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache weiter verfährt, ob er sie weiter nutzen möchte oder die Sache veräußert.
Der Restwert von 650,00 € ist korrekt am lokalen Markt vom Sachverständigen ermittelt worden. Das von der Beklagten dem Kläger vorgelegte Angebot beinhaltete zwar eine kostenlose Abholung des Fahrzeugs vom Kläger. Es stammt jedoch nicht vom lokalen Markt, sondern aus dem nahe D. gelegenen R. Zur Annahme des von der Beklagten vorgelegten Angebots war der Kläger vor allem auch deshalb nicht gezwungen, weil er sich auch für eine die Beklagte als Schadensersatzpflichtige deutlich stärker belastende konkrete Reparatur des Fahrzeugs hätte entscheiden können. Denn die vom Sachverständigen für den Kläger ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten betragen hier mit 4.133,05 € nicht 130 % des Wiederbeschaffungswerts (3.800,00 €).
Da bei den voraussichtlichen Reparaturkosten die Schwelle von 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht erreicht ist und somit kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, muss der Kläger hier auch nicht nachweisen, dass er das Fahrzeug für weitere sechs Monate nach der Schädigung genutzt hat.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Mit der Abrechnung vom 22.10.2013 hat die Beklagte endgültig die Zahlung der offenen 310,00 € verweigert. Hierdurch ist Verzug eingetreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Schweinfurt steht und auch ansonsten die Voraussetzungen nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.