OLG Hamm – Az.: I-9 U 52/11 – Beschluss vom 18.10.2011
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 18.02.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.050,15 € festgesetzt.
Gründe
Beide Berufungen bieten keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.09.2011 Bezug genommen. Die Stellungnahmen der Parteien in den Schriftsätzen vom 19.09.2011 und 10.10.2011 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
1. Selbst wenn die an der Durchlassstelle eingesetzten Ordner zur Seite gegangen sind, ohne ein ausdrückliches Haltezeichen zu geben, durfte der Zeuge T daraus nicht schließen, die Radrennstrecke nun gefahrlos passieren zu können. Ein bloßes Beiseitetreten der Ordner konnte jedenfalls nicht als eindeutiges Zeichen verstanden werden, dass sich in dem Moment kein bevorrechtigter Verkehr auf der Rennstrecke näherte. Ferner ist keine schuldhafte Geschwindigkeitsüberschreitung des Zeugen C festzustellen. Dieser befuhr mit dem Rettungswagen während eines Einsatzes in zulässiger Weise eine abgesperrte Radrennstrecke. Der Zeuge C hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung nachvollziehbar geschildert, dass sich hinter dem Rettungswagen bereits wieder Radfahrer befunden hätten, weil es sich um eine Rundstrecke gehandelt habe; wenn er langsamer gefahren wäre, hätte es eine „Massenkarambolage“ gegeben. Darauf, ob die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt noch trocken war, kommt es nicht entscheidend an.
Nach alledem hat der Senat keine Veranlassung zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.
2. Der Senat hält aus den Gründen seines Hinweisbeschlusses vom 02.09.2011 auch daran fest, dass im Ergebnis eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Klägerin und von 1/3 zu Lasten der Beklagten sachgerecht ist. Im vorliegenden Unfallgeschehen hat sich gerade eine gesteigerte Betriebsgefahr des Rettungswagens verwirklicht, die daraus resultiert, dass dieser – wenn auch auf der Rennstrecke vorgeschrieben – entgegen der auf der L-Allee außerhalb eines Radrennens üblichen Fahrtrichtung fuhr und deshalb von einem Fahrzeugführer des Querverkehrs übersehen wurde. Dass es sich bei dem Unfall um ein für den Zeugen C unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte, ist nicht nachgewiesen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Senats ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.