AG Gießen, Az.: 43 C 272/14, Urteil vom 02.09.2014
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 273,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(von der gesonderten Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Das Amtsgericht Gießen ist für die Entscheidung zuständig, da sich der Verkehrsunfall, als dessen Folge nun restliches Sachverständigenhonorar eingeklagt wird, im hiesigen Bezirk ereignet hat (§ 32 ZPO).
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Der Geschädigte, „…“, hat ausweislich der Abtretungsurkunde vom 12.12.2013 (Bl. 20 d.A.) seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt, da der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des brutto ein Betrages der Rechnung des Klägers abgetreten hat, und nicht, wie in dem von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (Aktenzeichen VI ZR 260/10), eine Abtretung bestehender Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe der Gutachterkosten erfolgt ist. Von daher bleibt nicht offen, welche einzelnen Schadenspositionen von der Abtretung umfasst sein sollen, vielmehr steht fest, dass die Abtretung allein die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ betrifft.
Soweit der Kläger seinerseits die Forderung dann an eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten hat, erfolgte ausweislich des Schreibens dieser Abrechnungsgesellschaft vom 07.03.2014 eine Rückabtretung, deren Wirksamkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, so dass der Kläger aktivlegitimiert ist.
Soweit die Beklagte, die unstreitig in vollem Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen hat, die Auffassung vertritt, der Geschädigte sei angesichts des Umstandes, dass sich der Reparaturschaden an seinem Fahrzeug lediglich auf 958,06 € netto belaufe, im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht gehalten gewesen, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen, folgt das Gericht dem nicht.
Die nach einem Verkehrsunfall zur Feststellung der Schadenshöhe entstehenden Sachverständigenkosten gehören regelmäßig zu dem Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Vorliegend übersteigt der Schaden auch einen Betrag von 700,00 € soll das nicht lediglich von einem Bagatellschaden ausgegangen werden kann. Nach dem nicht weiter bestrittenen Vorbringen des Klägers wurde im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug des Geschädigten durch den Heckanstoß auch einen von außen nicht erkennbaren Schaden an einen Träger davongetragen hat, so dass auch vor diesem Hintergrund die Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen gerechtfertigt war.
Gemäß §§ 249Abs. 2 S. 1, 257 BGB schuldet die Beklagte daher die restlichen Gutachter-kosten in der geltend gemachten Höhe als den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag, zumal die Erforderlichkeit der Gutachterkosten hinsichtlich ihrer Höhe nicht in Abrede gestellt wird.
Folglich erscheint die Honorarabrechnung des Sachverständigen jedenfalls nicht derart überhöht, dass die Geschädigte den Gesamtbetrag von 368,90 € brutto nicht mehr für erforderlich hätten halten dürfen. Dies gilt umso mehr, als beklagtenseits auch keine Umstände vorgetragen sind, aufgrund derer sich der Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass Gutachten des beauftragten Sachverständigen unverhältnismäßig überteuert wären.
Die Beklagte war daher in der Hauptsache antragsgemäß zu verurteilen.
Zinsen schuldet sie gem. §§ 286Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB spätestens ab dem 08.03.2014, da sie durch das Schreiben des Klägers vom 26.02.2014 mit Fristsetzung bis zum 07.03.2014 erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist.
Hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Post-und Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 70,20 € erstattet verlangen. Ausweislich der von ihm in Kopie vorgelegten und unbestritten gebliebenen Quittung (Bl. 56 der Akte) hat er in dieser Sache 96,39 € an die Klägervertreterin gezahlt, die gemäß Schriftsatz vom 12.03.2014 nach Verzugseintritt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt wurde.
Soweit vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von mehr als einer 1,3 Geschäftsgebühr verlangt wurden, war die Klage abzuweisen, da weder ersichtlich noch dargetan ist, dass die anwaltliche Tätigkeit gem. Nr. 2300 VV RVG umfangreich oder schwierig gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708Ziffer 11, 711,713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.