AG Wiesbaden – Az.: 91 C 1312/17 (15) – Urteil vom 18.01.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Buchst. a ZPO verzichtet.)
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Freistellung von Kosten für die Reparaturbescheinigung aus den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu.
Auch bei fiktiver Abrechnung könnten die Kosten für die Reparaturbescheinigung nach einem obiter dictum des BGH (IV ZR 146/16) erstattungsfähig sein, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 – 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 – 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 – 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 – 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.). Die Reparaturbescheinigung wäre – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 90) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Dies setzt aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts voraus, dass Streit über die Reparatur und/oder -dauer bestand, oder die Versicherung die Vorlage einer solchen Bescheinigung verlangt hat, was hier nicht der Fall war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.