AG Worms, Az.: 2 C 294/11, Urteil vom 30.11.2012
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 920,94 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 Prozent und die Beklagten 36 Prozent.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Mietwagenkosten für den reparaturbedingten Ausfall ihres Transportfahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall am 10.11.2010 in Worms beschädigt wurde. Der Unfall wurde unstreitig von dem Beklagten zu 1) allein schuldhaft verursacht, die Beklagte zu 2) ist als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig.
Bei dem Transportfahrzeug handelte es sich um ein Spezialfahrzeug für Rollstuhlfahrer, das mit 4 Rollstuhlplätzen ausgestattet ist. Für den Zeitraum der Reparaturdauer des Fahrzeugs von 3 Tagen mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Den Mietpreis von 2561,36 € macht sie mit der Klage geltend.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2561,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin.
Im Übrigen tragen sie vor, der Klägerin wäre es möglich gewesen, im Rahmen eines bestehenden Fahrzeugpools auf ein Reservefahrzeug zurückzugreifen. Im Übrigen wäre der Klägerin bei entsprechender Erkundigung günstigere Anmietungsbedingungen zugänglich gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des, … als Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Aktivlegitimation und Eigentümerstellung der Klägerin wird durch die Angaben des Zeugen … glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt. Die ursprünglich abgetretene Forderung ist nach unbestrittener Zahlung zurückabgetreten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB.
Wie sich aus den Ausführungen des Zeugen … ergibt, standen der Klägerin keine Ersatzfahrzeuge zur Verfügung, so dass sie gezwungen und berechtigt war, den Ausfall durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu kompensieren. Der Klägerin stehen allerdings nur „erforderliche“ Kosten i.S.d. § 249 BGB zu. Für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB gehalten ist, die Kosten der Schadensbeseitigung so gering als möglich zu halten. Dazu gehört die Pflicht, zumindest Vergleichsangebote anderer Vermieterangebote einzuholen. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um Spezialfahrzeug handelt, dessen Anmietung mit erheblichen Kosten verbunden ist (vgl. OLG Dresden 16 U 1752/99). Ein Vergleichsangebot hat die Klägerin offensichtlich nicht eingeholt.
Wie sich aus der Untersuchung des beauftragten Sachverständigen ergibt, hätte die Klägerin bei mindestens fünf auf dem speziellen Markt tätigen Autovermietern zu vergleichbaren Bedingungen ein Fahrzeug wesentlich günstiger anmieten können. Die Preise der fünf anderen Anbieter liegen zwischen 2001,66 € und 920,94 €. Bei entsprechender Erkundigung wäre der Klägerin daher die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Mietpreis von 920,94 € möglich gewesen. Nur in dieser Höhe sind daher ersatzfähige Mietwagenkosten i.S.d. § 249 BGB anzuerkennen.
Soweit bei diesen Mietpreisen die Kosten für eine Desinfektion, wie bei dem Vermieter der Klägerin berechnet, nicht enthalten sind, ist nicht nachgewiesen, dass diese Kosten erforderlich sind.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass diese nur unter besonderen Umständen anfallen und erforderlich sind.
Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.