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Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden

AG Frankenthal, Az.: 3a C 251/16, Urteil vom 26.01.2017

1. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2016, Az. 3a C 251/16 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von dessen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2016, Az. 3a C 251/16 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Halter und Eigentümer des PKW Suzuki Wagon R, amtliches Kennzeichen H….. mit seiner am 23. bzw. 24.08.2016 zugestellten Klage von der Beklagten zu 1. als Halterin und Fahrerin des PKW VW Golf Plus mit dem amtlichen Kennzeichen R………, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24.07.2015 gegen 09:33 Uhr auf dem N……….

Der Kläger beziffert vorgerichtlich seinen Schaden auf insgesamt 2.569,00 € – Reparaturkosten netto 2.544,00 € und 25,00 € Auslagenpauschale -, auf den die Beklagte zu 2. 856,33 € ausgehend von einer Mithaftungsquote von einem Drittel zahlte, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 €, wegen deren Berechnung auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen wird, hinsichtlich derer der Kläger Freistellung begehrt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. sei auf Höhe P…..Straße verbotswidrig nach links trotz durchgezogener Linie abgebogen, weshalb er auf das Fahrzeug aufgefahren sei. Der Unfall selbst sei unvermeidbar für ihn gewesen.

Der Kläger hat die nachfolgenden Anträge angekündigt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.712,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von dessen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und führen hierzu aus, die Beklagte zu 1. sei in Fahrtrichtung Hauptbahnhof auf dem N…… gefahren, sie habe auf Höhe der P…Straße nach links abbiegen wollen, den Fahrtrichtungsanzeiger links angesetzt und bereits 5-6 Sekunden wegen Gegenverkehrs gestanden, als sie bemerkte, dass sie nicht abbiegen dürfe. Als sie gerade wieder anfahren wollte, sei der Kläger aufgrund Unachtsamkeit auf das stehende Fahrzeug der Beklagten nahezu ungebremst aufgefahren. Gegen den Kläger spreche der Pflichtenverstoß gemäß § 4 Abs. 1 StVO und auch, dass er mit unangepasster Geschwindigkeit unter Verstoß gegen § 3 StVO angesichts der Örtlichkeit gefahren sei. Eine über die regulierte Haftungsquote von ein Drittel hinausgehende Schadensersatzzahlung könne der Kläger nicht beanspruchen.

Aufgrund der Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 erging antragsgemäß klageabweisendes Versäumnisurteil, dem Kläger zugestellt am 17.11.2016, gegen das mit Schriftsatz vom 01.12.2016 Einspruch eingelegt worden ist.

Der Kläger beantragt nunmehr unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2016, Az. 3a C 251/16, die Beklagten zu verurteilen,

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.712,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von dessen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Der Kläger trägt ergänzend vor, die Klägerin sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 Stundenkilometer gefahren vor dem Kläger, als in Höhe der P…..Straße ihr Fahrzeug aus unersichtlichen Gründen, ohne den Blinker zu setzen, abrupt bis fast zum Stillstand abgebremst habe. Trotz einer Vollbremsung habe dies nicht ausgereicht, um eine Kollision abzuwenden. Das Verschulden der Beklagten zu 1. sei derart massiv, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers zurücktrete.

Die Beklagten beantragen nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2016 aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.

Unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens behaupten sie, dass es bereits an den Voraussetzungen für eine regulierte Haftungsquote fehle, substantiierter Vortrag des Klägers hierzu fehle.

Der Kläger hat hierauf repliziert, dass er mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometer unterwegs gewesen sei, der Abstand zwischen den Fahrzeugen habe zwei Fahrzeuglängen mithin 10 Meter betragen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die beigezogene Verkehrsunfallakte VN 4………… war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zwar einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3, im Übrigen jedoch keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch über die außergerichtlich durch die Beklagte zu 2. regulierten 856,33 € hinaus, §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG., da der gegen ihn sprechende Beweis des ersten Anscheins der schuldhaften Unfallverursachung, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 StVO nicht durch den klägerischen Vortrag erschüttert ist. Die ununterbrochene Mittellinie (295) und die Sperrfläche (298) an der Unfallörtlichkeit dienen ausschließlich dem Schutz des Gegenverkehrs.

Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden
Symbolfoto: Laymanzoom/Bigstock

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden setzt einen typischen Auffahrunfall voraus, der dann vorliegt, wenn ein nachfolgendes KFZ auf das Heck eines in dem selben Fahrstreifen befindlichen KFZ auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Anstoßflächen ausreicht, beide Fahrzeuge aber etwa parallele Längsachsen haben müssen. Dem gegenüber hat die Beklagte zu 1. gegen ihre Sorgfaltspflicht gemäß §§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach ein deutliches Verlangsamen ihres Kfz zum Zwecke des an dieser Stelle aufgrund der ununterbrochenen Mittellinie und der sich anschließenden Sperrfläche verbotswidrigen Abbiegens in die P…-Straße vom N……den nachfolgenden Verkehr behindert hat. Auch ausgehend von den nunmehrigen Behauptungen des Klägers, dass er mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometer bei einem Fahrzeugabstand von zwei Fahrzeuglängen, mithin 10 Meter, hinter der Beklagten zu 1. gefahren sei, was überdies im Widerspruch zu der ursprünglich behaupteten Unfallursache steht, wonach die Beklagte zu 1. zunächst nach links abgebogen sei, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten gekommen ist, ist dies – die Richtigkeit der Behauptungen unterstellt, nicht geeignet, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auch hinsichtlich einer behaupteten Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens sind die Darlegungen des Klägers nicht hinreichend substantiiert, so dass unter Berücksichtigung der feststehenden bzw. unstreitigen beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile eine Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von einem Drittel und hinsichtlich des Klägers von 2/3 folgt.

Der Kläger hat hingegen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen quotalen Schadensersatzanspruch (BGH Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 m.w.N.) auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € brutto (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 aus einem Gegenstandswert von 856,33 €, 104,00 € sowie Auslagenpauschale VV 7001, 7002 20,00 € zzgl. 19% MwSt. 23,56 €), §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 257 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Danach war das Versäumnisurteil teilweise aufrecht zu erhalten und die Klage mit dem weitergehenden Schadensersatzanspruch über die bereits durch die Beklagte zu 2. regulierten 856,33 € hinaus abzuweisen.

Die Kostenenscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 343 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 Satz 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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