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Verkehrsunfall – Restwertschätzung eines Privatgutachters

OLG Hamm, Az.: 13 U 228/91, Urteil vom 16.03.1992

Gründe

… Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Kl. gegen die Bekl. beläuft sich auf 11.897,28 DM und setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen: 10.152 DM Fahrzeugschaden, 296,90 DM Abschleppkosten, 909,38 DM Sachverständigenkosten, 424 DM Nutzungsentschädigung, 75 DM Ab- und Anmeldekosten und 40 DM Unkostenpauschale. Da die Bekl. dem Kl. vorprozessual 11.514,85 DM gezahlt hat, stehen dem Kl. noch 382,34 DM zu.

1. 10.152 DM Fahrzeugschaden: Der Kl. rechnet auf Totalschadensbasis ab. Der Wiederbeschaffungswert des bei dem Verkehrsunfall vom 25.3.1990 beschädigten Pkw Porsche 944 beträgt 19.152 DM einschl. MwSt. Darauf muß der Kl. sich im Wege der Vorteilsausgleichung einen Restwert des beschädigten Fahrzeuges von 9.000 DM (einschl. MwSt) anrechnen lassen, so daß – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden von 10.152 DM verbleibt.

Der Kl. hat dadurch, daß er den beschädigten Pkw zum Schätzpreis des von ihm beauftragten Privatgutachters S. weiterverkauft hat, ohne der Bekl. zuvor Gelegenheit zur Besichtigung des Wagens zu geben, fahrlässig gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 II BGB) verstoßen. Hätte der Kl. der Bekl. vor dem Weiterverkauf diese Gelegenheit gegeben, so hätte der von der Bekl. vermittelte Zeuge K. den beschädigten Wagen für 9.000 DM (einschl. MwSt) gekauft. Diesen Betrag muß der Kl. sich wegen seiner Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen.

Verkehrsunfall - Restwertschätzung eines Privatgutachters
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Wenn der Geschädigte – wie hier – sein beschädigtes Kfz selbst verwertet, muß er sich als Restwert den Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise (§ 254 II BGB) erzielen kann (BGH NJW 1985, 2471 [2472]). Dem Kl. ist zuzugeben, daß ein Geschädigter sich dabei grundsätzlich auf die Restwertangaben des von ihm beauftragten Privatgutachters verlassen kann (vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 1974, 215), es sei denn, ihn trifft hinsichtlich des von ihm gewählten Privatgutachters ein Auswahlverschulden oder er hat Anhaltspunkte dafür, daß das Privatgutachten falsch ist (Sen.Urt. vom 29.11.1989 – 13 U 62/89). Trotz eines von ihm eingeholten Privatgutachtens ist der Geschädigte nach der Rspr. des Senats (Urteil vom 29.11.1989 – 13 U 62/89; Urteil vom 1.7.1991 – 13 U 175/90) aber gem. § 254 II BGB grundsätzlich gehalten, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, zu dem der Geschädigte gem. § 3 Nr. 1 PflVG in einem gesetzlichen Schuldverhältnis steht (vgl. BGH VersR 1984, 79 [80]), vor der Veräußerung des beschädigten Kfz von sich aus Gelegenheit zu geben, den beschädigten Wagen kurzfristig zu besichtigen (s. auch LG Frankfurt VersR 1988, 822; 1989, 270; LG Hagen VersR 1990, 1022 [1023]; LG Ravensburg VersR 1991, 1257; AG Neuß VersR 1990, 1023). Der anderen Auffassung (LG Bielefeld NJW-RR 1990, 348; LG Mönchengladbach VersR 1989, 1163; s. auch LG Gießen DAR 1988, 424), auf die der Kl. sich beruft, kann der Senat nicht folgen. Ein Geschädigter, der den Umfang des erlittenen Schadens beweisen muß, kann einen solchen Beweis nämlich i.d.R. nicht allein mit einem von ihm eingeholten Privatgutachten führen, wenn der Schadensumfang wegen der Veräußerung oder der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht mehr durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen überprüft werden kann. Deshalb ist es geboten, daß der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Kfz Gelegenheit zur Besichtigung gibt, damit der Schadensumfang anhand des vom Geschädigten eingeholten Privatgutachtens unstreitig gestellt werden kann bzw. damit str. Punkte auf andere Weise, notfalls im Wege der gerichtlichen Beweissicherung (§§ 585 ff ZPO), geklärt werden können. Keinesfalls kann dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugemutet werden, in jedem Falle die Ergebnisse des vom Geschädigten eingeholten Privatgutachtens hinzunehmen. Das gilt nicht nur vor der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs durch den Geschädigten (vgl. BGH VersR 1978, 182 [183]), sondern auch vor der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs. Folge der somit vom Geschädigten dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers vor der Weiterveräußerung zu gebenden Gelegenheit zur Besichtigung des beschädigten Kfz kann es auch sein, daß der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten ein Restwertangebot macht oder vermittelt, welches über dem von dem Privatgutachter des Geschädigten angesetzten Restwert liegt. Der Geschädigte ist gem. § 254 II BGB gehalten, ein solches höheres Restwertangebot anzunehmen (OLG Köln VersR 1968, 782; LG München II VersR 1983, 790; LG Stuttgart VersR 1983, 790; Sen.Urt. vom 29.11.1989 – 13 U 62/89; Urteil vom 11.6.1986 – 13 U 33/86; Mehnle DAR 1989, 317). – Da der Kl. somit gehalten war, der Bekl. von sich aus Gelegenheit zu verschaffen, den beschädigten Pkw Porsche vor dem Weiterverkauf zu besichtigen, kommt es nicht darauf an, daß die Bekl. bereits unter dem 4.3.1992 ihr Interesse an dem beschädigten Pkw bekundet und dem Kl. zu Händen von dessen beauftragten RAen geschrieben hatte, der Kl. wolle die Bekl. vor dem Verkauf des Pkw unbedingt informieren; da ein reges Interesse am Kauf beschädigter Fahrzeuge bestehe, sei die Bekl. in den meisten Fällen in der Lage, Käufer nachzuweisen, die einen höheren Kaufpreis als den vom Privatgutachter des Geschädigten angegebenen zu zahlen bereit seien; der Geschädigte sei gem. § 254 II BGB gehalten, ein solches höheres Angebot anzunehmen. Da der Kl. der Bekl. keine Gelegenheit zur Besichtigung des beschädigten Porsche gegeben, sondern den Wagen sofort weiterverkauft hat, ist es rechtlich auch ohne Bedeutung, daß er die Angebote des Zeugen K. zunächst über 5.600 DM und sodann über 9.000 DM nicht selbst gesehen hat.

Daß der von der Bekl. benannte Zeuge K. den beschädigten Porsche 944 des Kl. im April 1990 für 9.000 DM (einschl. MwSt) tatsächlich gekauft hätte, hat dieser Zeuge glaubhaft bekundet. Es ist gerichtsbekannt, daß im ersten Halbjahr 1990 für Gebrauchtwagen allgemein hohe Preise erzielt werden konnten.

5. Soweit der Kl. sich gegen die vom LG vorgenommene Schätzung (§ 287 I ZPO) der Ab- und Anmeldekosten auf 75 DM wendet, ist dem nicht zu folgen. Der vom LG geschätzte und von der Bekl. hingenommene Betrag von 75 DM liegt im Rahmen der Schätzungen anderer Gerichte (z.B. 70 DM OLG Hamburg VersR 1986, 770; 80 DM AG Dortmund VRS 72 [1987], 86) und ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden. Der Kl., dem es freistand und leicht möglich war, die tatsächlich entstandenen Kosten aufzulisten und zu belegen (dazu vgl. OLG Köln NZV 1991, 429), hat Belege, die einen höheren Ansatz der Ab- und Anmeldekosten rechtfertigen könnten, nicht eingereicht.

6. Die Berufung des Kl. hat Erfolg allein hinsichtlich der Unkostenpauschale, die der Senat für Unfälle, die sich ab 1990 ereignet haben, gem. § 287 I ZPO auf 40 DM schätzt (Urteil vom 16.10.1991 – 13 U 58/91).

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