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Verkehrsunfall – Reparatur mit Gebrauchteilen

LG Schweinfurt, Az.: 23 S 11/16, Urteil vom 12.09.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 19.01.2016, Az. 72 C 144/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 833,91 € festgesetzt.

Gründe

Verkehrsunfall - Reparatur mit Gebrauchteilen
Symbolfoto: Von Studio 72 /Shutterstock.com

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Unfalles.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vollständig für den bei dem Unfall am 24.07.2014 entstandenen Schaden aufkommen muss.

Bei dem Unfall wurde das klägerische Fahrzeug, welches vom Kläger bereits seit 2009 gefahren wird, im Heckbereich beschädigt und erlitt einen Totalschaden. Nach dem Unfallereignis beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro Vogler, welches ein Büro in Bad Neustadt hat, mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten. Das am 26.07.2014 erstellte Gutachten (Anlage K 1) wies für die Reparatur Nettokosten in Höhe von 5.632,54 € aus und ermittelte für den Wiederbeschaffungsaufwand 2.400,00 € (Wiederbeschaffungswert 2.500,00 € – Restwert 100,00 €). Für das Gutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 549,78 € in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ergibt sich wie folgt:

Grundhonorar 400,00 €

Fahrtkosten 10,00 €

Fotokosten (9 Stück zu je 2,00 €)       18,00 €

Porto/Telefon 9,00 €

Restwertbörse 25,00 €

Zwischensumme 462,00 €

19 % MwSt

Gesamt 549,78 €

Hierauf leistete die Beklagte 520,03 €. Zur Begründung hat die Beklagte in 1. Instanz vorgetragen, dass die angesetzten Sachverständigenkosten überhöht seien, was sich insbesondere im Vergleich zu einem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte ergebe, welche unter Zugrundelegung eines Schadens von 2.400,00 € lediglich eine Vergütung in Höhe von 334,74 € geltend machen könnten. Die Differenz in Höhe von 29,75 € hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann bei der Fa. B. reparieren, wodurch dem Kläger Kosten in Höhe von 3.199,16 € entstandenen sind, die nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs betragen. Die Beklagte hat hierauf 2.400,00 € gezahlt. Zwischen den Parteien steht in Streit, ob die Reparatur durch die Fa. B als sach- und fachgerecht anzusehen ist, da bei der Reparatur die beschädigten Teile nicht durch Neu- sondern durch Gebrauchtteile ersetzt wurden. Die Differenz in Höhe von 799,16 € hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht, ebenso eine restliche Unkostenpauschale in Höhe von noch 10,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 78,90 €.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüro H. in überwiegendem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 833,91 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 09.12.2014 zu bezahlen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 13.04.2015. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bereits nicht ersichtlich sei, dass die Sachverständigenkosten mit 549,78 € überhöht seien. Insbesondere ergebe sich dies nicht daraus, dass diese über einer entsprechende Anwaltsvergütung liegen würden. Eine Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten verbiete sich bereits deshalb, weil hier gänzlich andere Leistungen jeweils angeboten würden. Den Geschädigten treffe bezüglich der Sachverständigenkosten keine Markterkundigungspflicht. Aus der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung seien Sachverständigenkosten nur dann nicht als „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB einzustufen, wenn das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche liege und der Geschädigte dies auch erkennen könne.

Der Kläger könne auch die Kosten für die durchgeführte Fahrzeugreparatur verlangen, da sich diese noch innerhalb der 130 % Grenze bewegen würden. Der Kläger könne nicht auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen H. sei die Reparatur fachgerecht erfolgt. Gegen das Vorliegen einer fachgerechten Reparatur spreche hierbei nicht, dass bei der durchgeführten Reparatur Arbeiten und Kosten, die in dem ursprünglichen Gutachten angesetzt worden seien, nicht so angefallen seien. Dementsprechend sei es unschädlich, dass bei der Reparatur der Heckabschluss und der Endschalldämpfer nicht ausgetauscht worden, sondern lediglich Instandgesetzt worden seien. Denn maßgebend sei allein, dass die Reparatur – wie vorliegend – fachgerecht gewesen sei. Gegen eine fachgerechte Reparatur spreche auch nicht, dass diese durch den Einsatz von Gebrauchtteilen erreicht worden sei. Denn auch in diesem Fall sei das Integritätsinteresse des Geschädigten in gleicher Weise wie bei einer Reparatur mit Neuteilen anzuerkennen.

Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € anzusetzen sei und der Kläger daher noch 5,00 € von der Beklagten verlangen könne, ebenso wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der zugesprochenen Höhe.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag aus der ersten Instanz weiter verfolgt. Sie macht hinsichtlich der Sachverständigenkosten geltend, dass bereits aus den abgerechneten Beträgen ersichtlich sei, dass die Kosten hier offensichtlich überhöht seien. So seien die angesetzten Fahrtkosten in Höhe von 10,00 € nicht nachvollziehbar, da das verunfallte Fahrzeug in Bad Neustadt besichtigt worden sei, und damit am Sitz des Sachverständigenbüros. Sofern Kosten für Fotografien in Höhe von je 2,00 € abgerechnet worden seien, sei für jedermann ersichtlich, dass diese Kosten unangemessen seien, da diese bei professionellen Anbietern nicht einmal 1/1000 dieses Betrages kosten würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was unter der Position „Restwertböse“ abgerechnet worden sei.

Hinsichtlich der Reparaturkosten wendet die Beklagte ein, dass sich aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 02.06.2015 – Az. VI ZR 387/14) genau das Gegenteil von dem ergebe, was das Amtsgericht angenommen habe. Es sei vorliegend weder einer vollständige, noch eine fachgerechte Reparatur gegeben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nicht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert worden sei, weil bspw. der Längsträger nicht in Stand gesetzt worden sei, sowie keiner Erneuerung des Endschalldämpfers und des Heckanschlusses erfolgt sei. Es seien Unfallspuren verblieben.

Eine Kostenpauschale könne dem Kläger nicht zugesprochen werden, da trotz entsprechender Einwendung überhaupt nicht vorgetragen worden sei, dass diese dem Grunde nach überhaupt angefallen sei.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie zeigt keine Rechtsverletzung auf, auf der das Urteil beruhen könnte. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung als diejenige, die das Amtsgericht getroffen hat.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 29,75 € bejaht.

Zwar kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, wobei bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Deshalb ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – Az. VI ZR 67/06 – bei juris – Rn. 17 m.w.N.).

Allerdings genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – Az. ZR 357/13 – bei juris Rn. 16).

Dies berücksichtigt, war das einfache Bestreiten der Beklagten, dass die abgerechneten Kosten unangemessen seien, nicht ausreichend um die Indizwirkung der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung in Frage zu stellen. Ebenso führt das Amtsgericht zu Recht aus, dass der angesetzte Vergleich mit Vergütungsansprüchen von Anwälten mangels Vergleichbarkeit nicht überzeugt.

Soweit die Beklagte erstmals im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift die in der Rechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotokosten und Kosten der Restwertbörse) sowie das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung bestreitet, so ist dieser Vortrag – seine Erheblichkeit unterstellt – bereits aus berufungsrechtlichen Gründen nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Dieser Vortrag hätte bereits in der 1. Instanz vorgebracht werden können und auch müssen. Denn wie die Beklagte selbst im Rahmen der Berufungsbegründung vorträgt, hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 22.06.2015 (Bl. 34 ff. d.A.) dargelegt, wie sich die Rechnungssumme zusammensetzt. Diese Auflistung durch die Klagepartei erfolgte, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 29.05.2015 (Bl. 28 ff. d.A.) gerügt hat, dass nicht dargelegt worden sei, welche Kosten hier seitens des Sachverständigen abgerechnet werden würden. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte danach nicht. Dies gilt umso mehr, als aus dem Vortrag der Beklagten in 1. Instanz nicht einmal zu erkennen war, dass sie sich gegen die abgerechneten Nebenkosten wenden will.

2. Ebenso hat das Amtsgericht zu Recht dem Kläger die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 799,16 € zugesprochen.

Die am klägerischen Fahrzeug durchgeführte Reparatur ist fachgerecht erfolgt.

Der Geschädigte kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 15.11.2011 – Az. VI ZR 30/11 – bei juris Rn. 5 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sind. Jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-% Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenden Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtung eines merkantilen Minderwertes den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen, kann dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden (BGH, Urteil vom 02.06.2015 – Az VI ZR 387/14 – bei juris Rn. 8 m.w.N.).

Dies berücksichtigt, scheitert das Vorliegen einer fachgerechten Reparatur nicht bereits deshalb, weil bei der durch den Kläger durchgeführten Reparatur Gebrauchtteile anstelle von Neuteilen verwendet wurden. Auch der Umstand, dass weder der Endschalldämpfer noch das Heckabschlussblech erneuert, sondern lediglich Instand gesetzt worden sind, steht einer fachgerechten Reparatur nicht entgegen. Denn in dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wird hierzu ausgeführt, dass der eingetretene Unfallschaden fachgerecht behoben worden sei, dies gelte auch für die Instandsetzungsarbeiten am Endschalldämpfer und am Heckabschlussblech. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

Die am klägerischen Fahrzeug durchgeführte Reparatur ist auch vollständig erfolgt.

Bei der Frage, ob die Reparatur vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt ist, kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an (BGH, Urteil vom 02.06.2015 – Az VI ZR 387/14 – bei juris Rn. 8 m.w.N.). Maßgebend ist danach, dass nach der Reparatur keine unfallbedingten Defizite verbleiben und das Fahrzeug vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06 – bei juris Rn. 9)

Dies berücksichtigt, führt der Umstand, dass bei der Reparatur der Endschalldämpfer und das Heckabschlussblech nicht erneuert, sondern lediglich Instand gesetzt worden sind, nicht dazu, dass die Reparatur als nicht vollständig angesehen werden kann. Denn der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine Erneuerung des Endschalldämpfers und des Heckabschlussbleches nicht erforderlich gewesen sei, um die unfallbedingten Schäden zu beseitigen. So habe der Endschalldämpfer bereits keine direkten Verformungen und Stauchungen aufgewiesen. Auch zu einer Stauchung des Heckabschlussbleches sei es nicht gekommen. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass der Längsträger – entgegen der Annahme des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens – nicht instand gesetzt worden sei. Allerdings hat der Sachverständige ebenso festgestellt, dass der Längsträger keine unfallbedingten Beschädigungen aufgewiesen habe, so dass eine Instandsetzung anstoßbedingt durch das Unfallereignis nicht erforderlich gewesen sei. Auch gegen diese Feststellung des Sachverständigen haben die Parteien keine Einwände erhoben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass trotz der fehlenden Bearbeitung des Längsträgers das Fahrzeug durch die Reparatur in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wurde und damit dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann.

3. Der Kläger kann von der Beklagten auch eine Unfallpauschale verlangen. Soweit die Berufung hiergegen einwendet, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, dass die Kostenpauschale dem Grund nach angefallen sei, hat dieser keinen Erfolg. Bei Schadensersatzansprüche auf Grund von Verkehrsunfällen darf eine Auslagenpauschale nach der Rechtsprechung auch ohne näheren Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen im Einzelfall zuerkannt werden kann, da die Regulierung von Verkehrsunfällen ein Massengeschäft darstellt und dies der Praktikabilität dient (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – Aktenzeichen VI ZR 37/11 = BeckRS 2012, 11167, Rn. 11 m.w.N.).

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 3 ZPO i.V.m. §§ 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG.

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